Das deutsche Sportgericht – ein Überblick: 3. Teil – Staatliche Gerichtsbarkeit
Wenn das in soweit vorgelagerte Verfahren vor dem Verbandsgericht abgeschlossen wurde – insbesondere die zweite Instanz durchlaufen wurde –, kann der Betroffene (Fußnote) die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Verbandsgerichtsrtgerichts von einem staatlichen Gericht überprüfen zu lassen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (Fußnote) sind die Prüfungsmöglichkeiten der Gerichte jedoch eingeschränkt. Die Schaffung, Überwachung und Durchsetzung von Sportvereins- oder Sportverbandsregeln ist nach dem Verständnis der geltenden Rechtsordnung ist wie die Organisation des Spitzen- und Breitensports keine staatliche Aufgabe. Dazu sind vielmehr die jeweiligen Sportverbände zuständig, die sich die Pflege und Organisation der jeweiligen Sportart zum Ziel gesetzt haben.
Aus diesem Grund dürfen die staatlichen Gerichte vereinsrechtliche Regelwerke und Maßnahmen so genannter sozialmächtiger Sportverbände auf ihre inhaltliche Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB überprüfen, wodurch das Interesse der Sportverbandsmitglieder wie auch der Sportverbände ausreichend geschützt wird. Das staatliche Gericht prüft daher insbesondere (Fußnote) folgende Punkte:
- Unterliegt der Betroffene überhaupt der Ordnungsgewalt des Sportvereins oder des Sportverbandes?
- Bietet die (Fußnote) Sportvereinssatzung eine ausreichende Grundlage für die verhängte Maßnahme (Fußnote)?
- Beruht die Maßnahme des Sportvereins bzw. des Sportverbandes auf einem fehlerfreien Verfahren der jeweils zuständigen Sportvereinsinstanz?
- Wurden allgemeine, ungeschriebene Verfahrensgrundsätze eingehalten, die dem Betroffenen ausreichend Gelegenheit zur Verteidigung sowie rechtliches Gehör gewähren?
Eine Maßnahme des Sportvereins oder des Sportverbandes ist immer dann unwirksam, wenn vom Sportler oder Sportverein ein gesetz- oder sittenwidriges Verhalten verlangt oder der Strafausspruch als solcher willkürlich oder grob unbillig ist.
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