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Gesellschaftsformen in Russland - Teil 5 - Die russische Kommanditgesellschaft (Товарищество на вере / Коммандитное товарищество, abgekürzt ,, к .т.``)

Die russische Kommanditgesellschaft (Товарищество на вере / Коммандитное товарищество, abgekürzt ,, к .т.``)

Grundlegende Bestimmungen:

Eine Kommanditgesellschaft ist eine Personengesellschaft, in der es neben Gesellschaftern, die im Namen der Gesellschaft unternehmerische Tätigkeit betreiben und für die Verbindlichkeit der Gesellschaft mit ihrem Vermögen haften (Komplementäre), auch einen oder mehrere Gesellschafter (Kommanditisten) gibt, die das Risiko der mit der Tätigkeit der Gesellschaft verbundenen Verluste in den Grenzen der von ihnen eingebrachten Einlagen tragen und nicht an der Wahrnehmung unternehmerischer Tätigkeit durch die Gesellschaft teilnehmen. Eine Person darf Komplementär jeweils nur in einer Kommanditgesellschaft sein. Die Firma einer Kommanditgesellschaft muss entweder die Namen aller Komplementäre und das Wort ,,Kommanditgesellschaft`` oder den Namen mindestens eines Komplementärs mit dem Zusatz ,,und Kompanie`` und das Wort ,,Kommanditgesellschaft`` enthalten. Eine Kommanditgesellschaft wird errichtet und wird tätig auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrags. Der Gesellschaftsvertrag wird von allen Komplementären unterzeichnet. Die Registrierung ist bei den Behörden für Steuern und Abgaben erforderlich.

Organe einer russischen Kommanditgesellschaft:

Die Geschäftsführung einer Kommanditgesellschaft erfolgt durch die Komplementäre. Die Kommanditisten sind nicht befugt, an der Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft teilzunehmen und in deren Namen aufzutreten, es sei denn, sie handeln aufgrund einer Vollmacht. Sie sind nicht berechtigt, den Komplementären bei der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft zu wiedersprechen.

Allgemeines:

Eine Kommanditgesellschaft wird im Falle des Ausscheidens aller an ihr beteiligten Kommanditisten liquidiert. Die Komplementäre können jedoch anstelle der Liquidation die Kommanditgesellschaft in eine OHG umwandeln. Die Kommanditgesellschaft bleibt erhalten, wenn ihr mindestens ein Komplementär und ein Kommanditist verbleiben.


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Kontakt


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

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