Rechtsschutz bei Computerprogrammen im Überblick

Computerprogramme sind mittlerweile ein fester Bestandteil unseres Alltages geworden, der sich aus den meisten Lebensbereichen nicht mehr wegdenken lässt. Wer hat nicht bereits Programme genutzt, installiert oder gar kopiert? Daher ist es nicht nur für Programmierer oder Softwarevertreiber wichtig zu erfahren, welche Ansprüche und rechtliche Fragestellungen sich aus dem gesetzlichen Schutz von Computerprogrammen oder dessen Verletzung ergeben können.

A. Problemstellung

Der Schutz von Computerprogrammen ist ein technisches, wirtschaftliches und rechtliches Problem mit vielen Dimensionen.

1.) Schutzgegenstand: Der Begriff „Computerprogramm“

Was Computerprogramme sind, wird im Gesetz nicht festgelegt. Das Deutsche Institut für Normung (Fußnote) definiert sie als „eine nach den Regeln der verwendeten Sprache festgelegte syntaktische Einheit aus Anweisungen und Vereinbarungen, welche die zur Lösung einer Aufgabe notwendigen Elemente umfasst“(Fußnote). Der Begriff ist weit zu verstehen. Er umfasst Programme aller Art (Fußnote), Maschinen-, Objekt-, Quellcode, die Programmbeschreibung und das Entwurfsmaterial. Bei Textdateien und bloßen Datenbeständen, in denen keine Befehle oder Steueranweisungen an den Computer enthalten sind, handelt es sich dagegen nicht um Computerprogramme.

2.) Wirtschaftliche Bedeutung von Computerprogrammen

Computerprogramme haben, wie eingangs bereits angedeutet, in den letzten Jahren eine überragenden Bedeutung für Privatleute, Unternehmen und die gesamte volkswirtschaftliche Entwicklung erlangt. Ihre Herstellung und Entwicklung setzt einen erheblichen Geld- und Arbeitsaufwand voraus. Sie bedürfen daher eines adäquaten Schutzes. Dies gilt insbesondere deshalb, weil eine Rechtsverletzung, etwa durch unerlaubte Vervielfältigung, wegen der digitalen Form der Computerprogramme leicht möglich ist. Den Herstellern und Entwicklern werden daher vielfältige Schutzmechanismen zur Verfügung gestellt.

3.) Mögliche Schutzmaßnahmen

Als mögliche Schutzmaßnahme zu nennen ist zunächst die technische Vorkehrung des Kopierschutzes im Soft- oder Hardwarebereich. Dieser kann freilich mit ausreichenden entsprechenden Kenntnissen früher oder später umgangen werden und ist somit nur bedingt geeignet. Gleiches gilt für strategische Schutzmaßnahmen, wie die Geheimhaltung des Quellcodes. Eine Nachahmung des Programms in Form einer Neuprogrammierung der Konkurrenz lässt meist auch dann nicht lange auf sich warten.

Aussichtsreicher sind rechtliche Schutzmechanismen. Allerdings sind Computerprogramme ein rechtlich nur mit gewissen Schwierigkeiten zu erfassender Gegenstand. Sie enthalten häufig rein technisch funktionale Bestandteile, zum Teil sind sie aber auch das Ergebnis einer schöpferischen Leistung. Computerprogramme nehmen damit rechtlich eine gewisse „Zwischenstellung“ ein. Im Einzelfall ist eine Einordnung in höchst unterschiedliche Rechtskategorien und Fachgebiete nötig.

B. Rechtsschutzmöglichkeiten

1.) Urheberrecht

In der Praxis werden Computerprogramme vorrangig durch das Urheberrecht geschützt. Die §§ 69a-g des Urheberrechtsgesetzes (Fußnote) enthalten hierfür Sonderregelungen.

Nach § 69a Abs. 3 S. 1 UrhG sind Computerprogramme geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Besondere Anforderungen an die Individualität und Eigentümlichkeit werden nicht gestellt. Bereits durchschnittliche Programme genießen Rechtsschutz. Die Schutzfähigkeit ist die Regel, die Schutzunfähigkeit die Ausnahme.

Nicht geschützt sind bereits gänzlich bekannte, banale Algorithmen und Prozeduren, die jeder andere Programmierer zumindest ähnlich programmieren würde. Auch Programmsätze, welche sich zwingend aus der Aufgabenstellung ergeben oder bloß aus anderen Programmen übernommen wurden, sind durch das Urheberrecht nicht geschützt.

Das Urheberrecht entsteht vielmehr mit der Schaffung eines ausreichend individuellen Programms. Eine amtliche Eintragung oder Anmeldung ist darüber hinaus für den Schutz nicht erforderlich.

Der Rechtsinhaber hat dann weitreichende Schutzrechte. Er kann insbesondere die Verbreitung, Vermietung, öffentliche Wiedergabe, Vervielfältigung, Übersetzung, Bearbeitung oder sonstige Veränderung gestatten oder untersagen (Fußnote). Diese Befugnisse werden nur durch die Regelung in §§ 69d, 69e UrhG eingeschränkt. So bleibt etwa die Anfertigung einer für die künftige Benutzung erforderlichen Sicherungskopie zulässig.

2.) Patentrecht

In jüngerer Zeit erlangt zunehmend der Patentschutz für Computerprogramme Bedeutung. Im Zusammenhang mit der geplanten EU-Richtlinie über die Patentierbarkeit computer­implementierter Erfindungen ist hierüber aktuell eine zum Teil hitzige Debatte im Gange.

Computerprogramme sind als solche nicht patentierbar. Der Begriff „Softwarepatent“ ist daher zumindest irreführend. Dem Patentschutz zugänglich sind aber sogenannte programmbezogene Erfindungen. Die Grenzziehung im Einzelfall ist schwierig. Entscheidend ist nach der Konzeption des deutschen wie des europäischen Patentrechts der technische Charakter der Erfindung. Neuerdings wird das Erfordernis der Technizität durch die europäischen Patentämter und den Bundesgerichtshof (Fußnote) weiter aufgefasst und Computerprogrammen in einigen Fällen Patentierbarkeit bescheinigt.

3.) Weitere Schutzmöglichkeiten

Nicht für das Programm selbst, aber für dessen Bezeichnung z.B. auf der Verpackung oder am Bildschirm, kommt zudem ein markenrechtlicher Schutz in Betracht. Der Marken­rechts­schutz kann wegen der leichteren Beweisbarkeit ein geeignetes Mittel sein, um schnell im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Rechtsverletzer vorzugehen.

Besteht ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Beteiligten kann ergänzend auch noch auf einen wettbewerbsrechtlichen Schutz zurückgegriffen werden, dessen praktische Bedeutung jedoch rückläufig ist. Voraussetzung ist das Vorliegen besonderer Umstände, die die Art und Weise der Nutzung einer fremden Leistung sittenwidrig erscheinen lassen. Das kann vor allem dann der Fall sein, wenn ein fremdes Programm (Fußnote) identisch übernommen wird.

Weiterhin kommt ein Strafrechtsschutz in Betracht. § 202a des Strafgesetzbuches (Fußnote) bestraft das widerrechtliche Ausspähen von Daten und Programmen. Eingriffe in Computerprogramme sind als Datenveränderung nach § 303a StGB strafbar. Hinzuweisen ist noch auf den Computerbetrug (Fußnote) und die Fälschung beweiserheblicher Daten (Fußnote). Schließlich enthält auch das UrhG strafrechtliche Sanktionen von Urheberrechtsverletzungen, die insbesondere die unerlaubte Verwertung von Computerprogrammen betreffen (Fußnote). Deren praktische Relevanz ist aber eher gering.

Das Vertragsrecht ermöglicht schließlich zwar keinen absoluten Schutz von Computerprogrammen gegenüber jedermann, sondern nur relativ gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner. Die Freiheit bei der Gestaltung der Verträge erlaubt aber einen genauen und unter Umständen weitergehenden Schutz gerade dann, wenn die allgemeinen Rechtsschutzmechanismen nicht greifen (Fußnote).

4.) Prozessuale Durchsetzung

Bei der Verletzung von Rechten an Computerprogrammen kann der Rechtsinhaber vor allem Unterlassung und Schadensersatz verlangen. Darüber hinaus ist eine Klage auf Vernichtung oder Überlassung rechtswidrig hergestellter, verbreiteter oder zur Verbreitung bestimmter Vervielfältigungsstücke eines Computerprogramms möglich. Häufig sind zunächst die anspruchsbegründenden Informationen im Wege einer Auskunftsklage zu beschaffen. Ist Eile geboten, muss entschieden werden, ob eine Durchsetzung der Ansprüche im Verfahren der einstweiligen Verfügung in Betracht kommt.

Vor der gerichtlichen Geltendmachung ist jedenfalls eine Abmahnung des Rechtsverletzers empfehlenswert.

5.) Zusammenfassung

Die Möglichkeiten des Rechtsschutzes für Software sind also breit gefächert. Die wichtigsten Schutzvorschriften enthalten das Urheber- und das Patentrecht. Stets ist im Einzelfall das geeignete Rechtsschutzinstrument auszuwählen. Dabei kommt es darauf an, welches Rechtsschutzziel verfolgt wird und welches Stadium der Softwareentwicklung betroffen ist.

So kann etwa die Programmidee nur durch das allgemeine Vertragsrecht geschützt werden. Dagegen kommt hinsichtlich der Programmstruktur das Patentrecht, hinsichtlich der Programmbezeichnung das Markenrecht in Betracht. Quellcode und Programmbeschreibung können vor allem durch das Urheberrecht geschützt werden. Gegen eine Nachahmung kann mit den Mitteln des Wettbewerbs- und des Urheberrechts vorgegangen werden. Im Falle des unerlaubten Kopierens helfen das Urheber- und das Strafrecht. Erforderlich bleibt jedenfalls die Prüfung der besonderen Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelfall.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 30.09.04


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Markenanmeldungen für deutsche Marken, europäische Marken (Gemeinschaftsmarke) sowie internationale Marken (IR-Marke). Er unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Markenverletzungen und bei Fragen der Nichtigkeit von Markenanmeldungen. 
Er tätigt als Markenanwalt die Anmeldung von Wortmarken, Bildmarken, Wortbildmarken,  dreidimensionalen Marken, Farbmarken oder Geschmacksmustern und verteidigt eingetragene Marken. Er berät über den möglichen Schutz von geografischen Herkunftsangaben, Werktiteln von Zeitschriften, Büchern, Filmen, Software oder Spielen, Geschäftsbezeichnungen oder Designs. Er führt Markenrecherchen durch, um Kollisionen mit bestehenden Anmeldungen zu vermeiden, die sehr teuer werden könnten.  Rechtsanwalt Brennecke begleitet und verhandelt Markenkaufverträge sowie Lizenzverträge zur Nutzung von Marken.

Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,    

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Markenrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet im Bereich des Markenrechts folgende Vorträge an:

  • Marken als strategischer Schutz des Unternehmenswerts
  • Der Wert von Marken
  • Markenschutz in Deutschland und Europa – wie weit ein Markenschutz sinnvoll ist
  • Der Schutz von Domainnamen als Namensrecht und markenähnliches Recht

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