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PRIVATINSOLVENZ – VERBRAUCHERINSOLVENZ : EINE EINFÜHRUNG, Teil 3.2. Der Insolvenzantrag durch den Schuldner

Der Insolvenzantrag durch den Schuldner

Nach § 305 InsO muss der Insolvenzantrag des Schuldners folgende Voraussetzungen erfüllen.
Der Antrag muss:

  • schriftlich und unter Verwendung der amtlichen Vordrucken gem. § 305 V S. 2 InsO gestellt werden
  • spätestens sechs Monate nach dem Scheitern der außergerichtlichen Verhandlungen erfolgen
  • eine Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Verhandlungen enthalten
  • nach § 305 I Ziff. 2 InsO eine Erklärung zum Antrag auf Restschuldbefreiung enthalten
  • eine Abtretungserklärung über das laufende Einkommen nach § 287 II InsO enthalten
  • die Verzeichnisse und die Übersichten nach § 305 I Ziff. 3 InsO enthalten
  • einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan enthalten (§ 305 I Ziff. 4 InsO).

Erfordernis der Schriftform

Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens muss schriftlich gestellt werden. Im Gegensatz zum Regelinsolvenzverfahren1 ist beim Verbraucherinsolvenzverfahren ein Antrag zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts nicht zulässig.

Der Schuldner muss hierzu das amtliche Formular verwenden. Dieses umfasst – mit Erläuterungen – etwa 70 Seiten DIN A 4. Ohne fachliche Hilfe besteht dabei die Gefahr falscher Angaben, die zu einer Restschuldbefreiungsversagung führen können.

Sechs-Monats-Frist

Nach § 305 I Ziff. 1 InsO muss der Antrag spätestens sechs Monate nach Scheitern der (zwingend vorgeschriebenen) außergerichtlichen Verhandlungen gestellt werden. Die Frist berechnet sich ab Ausstellung der Bescheinigung der „geeigneten Stelle oder Person“

Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Verhandlungen

Nach § 305 V S. 2 InsO ist für die Bescheinigung die Anlage 2 des amtlichen Vordrucks zu verwenden. Die Bescheinigung – in der die wesentlichen Gründe für das Scheitern der Verhandlungen beinhaltet sein sollen – sollen dem Insolvenzgericht als Information dienen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung" von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch. ISBN 978-3-939 384-13-71

1 Kirchhof in HK-InsO, § 13 Rdnr. 5.


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Kontakt


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
Normen: § 305 InsO

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