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PRIVATINSOLVENZ – VERBRAUCHERINSOLVENZ: EINE EINFÜHRUNG, Teil 4.1. Gerichtliche Schuldenbereinigung

Gerichtliche Schuldenbereinigung

Die möglichst gütliche Einigung – die schon dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren zugrunde liegt – wird im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren wieder aufgenommen. Die Beteiligten sollen so noch einmal – unter Anleitung des Insolvenzgerichts – eine gütliche Einigung versuchen.

Das Leitbild des zustande kommenden gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens ist der Prozessvergleich.1

Anders als beim außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren kann der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan jedoch gegen den Willen einzelner Gläubiger durchgesetzt werden, wenn eine Kopf- und Summenmehrheit der Gläubiger den Plan befürwortet

Das Insolvenzgericht prüft nach § 306 I S. 3 InsO, ob die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens überhaupt Erfolg verspricht. Andernfalls kann das Gericht darauf verzichten und das Verfahren sofort eröffnen .

Beispiel:
Schuldner Schubert legt dem Insolvenzgericht den selben Schuldenbereinigungsplan vor, den er schon im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren den Gläubigern vorgeschlagen hat. Bereits im außergerichtlichen Verfahren lehnte der Hauptgläubiger den Schuldenbereinigungsplan mit der Begründung ab, dass er auf jeden Fall mehr Geld wolle.

Hier wird das Gericht nach Prüfung der Sachlage feststellen, dass, sofern keine Kopf- und Summenmehrheit und damit auch keine Zustimmungsersetzung möglich ist, ein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren keinerlei Erfolg verspricht, da der Hauptgläubiger den Plan wieder ablehnen wird.

Das Gericht wird Schuldner informieren, dass es das Verbraucherinsolvenzverfahren unmittelbar zu eröffnen beabsichtigt und ihn auffordern, hierzu Stellung zu nehmen.

Ruhen des Verfahrens

Über den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird erst entschieden, wenn der eingereichte Schuldenbereinigungsplan endgültig gescheitert ist. Das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruht bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan (§ 306 I InsO). Das Insolvenzverfahren erledigt sich, wenn dieser zustande gekommen ist.

Der Schuldenbereinigungsplan wirkt wie ein gerichtlicher Vergleich im Sinne des § 794 I Ziff. 1 ZPO.

Das Gericht stellt in einem solchen Fall durch Beschluss fest, dass der Schuldenbereinigungsplan angenommen wurde. Hier gelten nach § 308 II InsO die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung der Restschuldbefreiung als zurückgenommen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung" von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch. ISBN 978-3-939 384-13-71

1 Grote in FK-InsO, § 305 Rdnr. 7.


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Kontakt


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
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Normen: § 306 InsO, 308 InsO

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