Logo FASP Group

PRIVATINSOLVENZ – VERBRAUCHERINSOLVENZ : EINE EINFÜHRUNG, Teil 3.1. Der Insolvenzantrag durch den Gläubiger

Ein Antrag auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens kann entweder durch den Schuldner oder durch einen Gläubiger erfolgen. Ein Antrag eines Gläubigers ist unter den Voraussetzungen des § 14 I InsO möglich. Ein Antrag des Schuldners muss die Voraussetzungen erfüllen, die § 305 I InsO enthält.

Sollte ein Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen, so muss das Insolvenzgericht dem Schuldner nach §§ 306 III, 305 III S. 3 InsO die Möglichkeit geben, innerhalb von drei Monaten einen eigenen Antrag zu stellen und ihm damit die Möglichkeit geben, auch einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zu stellen. Dieser Schuldnerantrag muss auch nach den Vorschriften des § 305 I InsO erfolgen, das bedeutet, dass vor Antragstellung ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern unternommen werden muss. Innerhalb von drei Monaten hat der Schuldner dann einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zu stellen. Das Verfahren über den Gläubigerantrag ruht in diesem Falle und wird erst nach dem Ablauf der Drei-Monats-Frist fortgesetzt.

Anforderungen an einen Gläubigerantrag

Der Gläubiger muss für seinen Antrag nicht die amtlichen Vordrucke verwenden. Diese Verpflichtung trifft nur den Schuldner.

Nach § 14 InsO ist ein Gläubigerantrag erlaubt, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat und den Eröffnungsgrund und seine Forderungen gegenüber dem Schuldner glaubhaft macht. Bei der Verbraucherinsolvenz ist nur die Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund eines Gläubigerantrages.

Die Rechtsprechung vertritt die Ansicht, dass bei Gläubigeranträgen keine allzu großen Anforderungen bezüglich der Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes gestellt werden dürfen. Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn das Gericht aufgrund der Darlegungen der Überzeugung ist, dass die Behauptung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutrifft.1 Ein vollständiger Beweis ist nicht erforderlich.2

Risiko bei Antragstellung durch den Gläubiger


Ein Gläubigerantrag ist nur dann sinnvoll, wenn sich der Gläubiger – bezogen auf eine Einzelzwangsvollstreckung – in einer aussichtslosen Position befindet oder der Gläubiger vermutet, dass der Schuldner Vermögen beiseite schafft. Ansonsten gefährdet der Gläubiger seine eigenen Vermögensinteressen, weil er den Schuldner dazu animiert, zusammen mit einem Eigenantrag einen Restschuldbefreiungsantrag zu stellen.

Ist beispielsweise das Einkommen des Schuldners von einem anderen Gläubiger auf lange Sicht gepfändet, ist ein Insolvenzverfahren oft die einzige Möglichkeit der anderen Gläubiger überhaupt Teilzahlungen zu erhalten. In einem gerichtlichen insolvenzverfahren endet die Pfändung zu Gunsten des anderen Gläubigers nach zwei Jahren.
Die übrigen pfändbaren Einkommensteile werden während des Insolvenzverfahrens und der anschließenden Wohlverhaltensperiode gleichmäßig unter allen Gläubigern verteilt.

Der Gläubiger muss weiterhin sein Kostenrisiko bei der Antragstellung beachten. Denn zur Deckung der gerichtlichen Kosten kann vom Antragsteller im Eröffnungsverfahren ein Vorschuss erhoben werden.3

Das Verhalten des Schuldners bei einem Gläubigerantrag


Bei einem Gläubigerantrag muss der Schuldner schnell reagieren, da er eine Restschuldbefreiung nur dann erhalten kann, wenn er selbst einen Antrag auf Restschuldbefreiung zusammen mit einem eigenen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt.
Die Drei-Monats-Frist, die ihm § 305 III S. 3 InsO vorgibt, ist für die erforderlichen Maßnahmen sehr kurz bemessen.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung" von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch. ISBN 978-3-939 384-13-71

1 BGH VersR 1976, 928 f.

2 Schmahl in MünchKomm, § 14, Rdnr. 14.

3 Schmahl in MünchKomm, § 13, Rdnr. 138.


Weiterlesen:

  im Buch vorblättern --->>

  im Buch zurückblättern <<---

Kontakt:


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosInsolvenzrechtZwangsvollstreckung
RechtsinfosInsolvenzrechtInsolvenzverfahrenEröffnung
RechtsinfosInsolvenzrechtVerbraucherinsolvenz
RechtsinfosInsolvenzrechtInsolvenzverfahrenAntrag
RechtsinfosInsolvenzrechtRestschuldbefreiungAntrag