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Das Recht der GmbH Teil 5 Haftung der Gesellschafter und Geschäftsführer

Geschäftsführer

Die Haftung des Geschäftsführers ist in § 43 GmbHG geregelt. Demnach haben Geschäftsführer  in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Die von einem GmbH-Geschäftsführer zu beachtende Sorgfaltspflicht geht über die eines ordentlichen Kaufmanns hinaus, denn verlangt wird die Sorgfalt, die ein ordentlicher Geschäftsmann in verantwortlich leitender Position bei selbständiger treuhänderischer Wahrung fremder Vermögensinteressen zu beachten hat.  Art, Gründe und Struktur des Unternehmens können für den Sorgfaltsmaßstab von entscheidender Bedeutung sein. (OLG Zweibrücken, NZG 1999,506; Brandenburg OLG, NZG 2001, 756)Persönliche Eigenschaften, wie Alter, Erfahrung und Fähigkeiten bleiben außer Betracht.

Achtung: Der Geschäftsführer kann sich nicht darauf berufen, dass er seinen Aufgaben und Tätigkeiten nicht gewachsen war.

Folgende Tätigkeiten sind Beispiele für Pflichtverletzungen und Haftungsfälle:
- Abschließen nutzloser Verträge
- Ausbezahlen überhöhter Vergütungen
- Wirksame Verpflichtung der Gesellschaft gegenüber Dritten, obwohl dies im Innenverhältnis nicht gestattet wurde.
- Insolvenzverschleppungshaftung, § 64 S. 1 GmbHG
- Haftung für falsche Angaben nach § 9 a GmbHG

Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG solidarisch für den entstandenen Schaden.
Diesem strengen Haftungsmaßstab wird – wie bei der Aktiengesellschaft – die Business Judgement Rule entgegengehalten (Vgl. § 93 Abs. 1 S. 2 AktG). Demnach liegt keine Pflichtverletzung vor, wenn der Geschäftsführer der GmbH bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.

Achtung: Die Haftungsprivilegierung des Geschäftsführers im Rahmen des ihm zustehenden unternehmerischen Ermessens setzt voraus, dass das unternehmerische Handeln auf einer sorgfältigen Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruht; dies erfordert, dass er in der konkreten Entscheidungssituation alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausschöpft und auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der bestehenden Handlungsoptionen sorgfältig abschätzt und den erkennbaren Risiken Rechnung trägt.(BGH NJW 2008, 3361)
Daher ist es Geschäftsführern dringend anzuraten ihr Handeln sehr genau zu dokumentieren! Dies ist in einem möglichen Prozess verwertbar um nachzuweisen, dass der Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Gesellschafters angewandt hat.
Wenn Sie Geschäftsführer in einem mittleren oder großen Unternehmen sind, sollten Sie sich über eine Directors & Officers Versicherung (Abkürzung: D&O-Versicherung) Gedanken machen. Bei der D&O-Versicherung wird Versicherungsschutz für den Fall gewährt, dass ein Mitglied der Geschäftsführung wegen einer bei Ausübung dieser Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden von Dritten erstmalig während der Dauer des Versicherungsvertrages schriftlich in Anspruch genommen wird. (MüKo zum VVG,Rn. 14, 2011)Bitte informieren Sie sich im Einzelfall über gute Konditionen!

Gesellschafter

Die Gesellschafter einer GmbH haften nach § 13 GmbHG prinzipiell nicht. Nur selten ist eine Durchgriffshaftung – trotz § 13 Abs. 2 GmbHG- möglich.  Bei der Durchgriffshaftung müssen die Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft haften, obwohl dies grundsätzlich nach § 13 Abs. 2 ausgeschlossen ist.  Haftungsdurchgriff kann nur dann bejaht werden, wenn es sich um Haftungsrisiken handelt, die nicht lediglich auf unternehmerischen Fehlentscheidungen beruhen, sondern ein Missbrauch der Rechtsform vorliegt, bei dem Funktionsbedingungen der Gläubigerschutzregeln unterlaufen wurden.

In folgenden Beispielfällen ist eine Durchgriffshaftung möglich:
-Vermögensvermischung
Das Vermögen der Gesellschafter ist mit dem Vermögen der GmbH vermischt, so dass für Dritte keine Vermögenstrennung erkennbar ist.
-schuldhafte Verletzung mitgliedschaftlicher Pflichten (z.B. Verstoß gegen Treuepflicht)
- Unterkapitalisierung
Die Rechtsfigur der „Durchgriffshaftung“ ist kontrovers diskutiert.

 


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Stand: Mai 2026


Normen: § 43 GmbHG, § 64 GmbHG, § 9 a GmbHG, § 13 GmbHG

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