Das Recht der GmbH Teil 4 Wechsel der Gesellschafter
Die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind die „Eigentümer“ der Gesellschaft. Sie haben einen Anteil an der Gesellschaft, dessen Höhe sich an der erbrachten Stammeinlage orientiert. Nach § 15 Abs. 1 GmbHG sind die Geschäftsanteile frei veräußerlich und vererblich.
Änderungen des Gesellschafterbestandes können auf zwei Arten stattfinden:
a) Die Abtretung des Geschäftsanteil
Der Geschäftsanteil von einem Gesellschafter kann an einen anderen Gesellschafter oder an einen Dritten übertragen werden. Dies erfolgt durch Abtretung nach §§ 413, 398 BGB und bedarf eines in notarieller Form geschlossenen Vertrages (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Prinzipiell kann der Gesellschafter frei bestimmen, an wen er seine Geschäftsanteile abtreten möchte.
Folglich ist die Erlaubnis der Gesellschaft sowie der Mitgesellschafter nicht erforderlich.
Achtung: Ist die Abtretung der Geschäftsanteile durch den Gesellschaftsvertrag an weitere Voraussetzungen geknüpft, so müssen diese beachtet werden (§ 15 Abs. 5 GmbHG).
b) Erwerb der Mitgliedschaft im Wege der Erbfolge
Eine Kündigung durch einen Gesellschafter ist gesetzlich nicht geregelt. Allerdings ist dies aufgrund der Möglichkeit der Abtretung von Geschäftsanteilen auch nicht notwendig. Ein Gesellschafter kann unkompliziert aus der Gesellschaft austreten durch Veräußerung seiner Geschäftsanteile.
Problematisch kann es werden, wenn die Abtretung beispielsweise die Zustimmung der anderen Gesellschafter erfordert. Eine Kündigung gänzlich zu verweigern wäre für den Gesellschafter unzumutbar. Daher gibt es die Möglichkeit für den Gesellschafter die Mitgliedschaft aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Gesellschafter die Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht zuzumuten ist. Dies muss nicht explizit im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden.
Darüber hinaus ist das Ausscheiden eines Gesellschafters durch Ausschluss möglich. Der Ausschluss erfolgt durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung. Dies ist ebenfalls nicht im GmbHG geregelt. Aufgrund der fehlenden Regelung im GmbHG sind §§ 737 BGB, 140 HGB anzuwenden.
Ein Ausschlussgrund liegt dann vor, wenn der Gesellschaft die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit dem Gesellschafter nicht zumutbar ist.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Stand: Mai 2026
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1. Der Erwerb der Mitgliedschaft
Änderungen des Gesellschafterbestandes können auf zwei Arten stattfinden:
a) Die Abtretung des Geschäftsanteil
Der Geschäftsanteil von einem Gesellschafter kann an einen anderen Gesellschafter oder an einen Dritten übertragen werden. Dies erfolgt durch Abtretung nach §§ 413, 398 BGB und bedarf eines in notarieller Form geschlossenen Vertrages (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Prinzipiell kann der Gesellschafter frei bestimmen, an wen er seine Geschäftsanteile abtreten möchte.
Folglich ist die Erlaubnis der Gesellschaft sowie der Mitgesellschafter nicht erforderlich.
Achtung: Ist die Abtretung der Geschäftsanteile durch den Gesellschaftsvertrag an weitere Voraussetzungen geknüpft, so müssen diese beachtet werden (§ 15 Abs. 5 GmbHG).
b) Erwerb der Mitgliedschaft im Wege der Erbfolge
2. Das Ausscheiden eines Gesellschafters
Eine Kündigung durch einen Gesellschafter ist gesetzlich nicht geregelt. Allerdings ist dies aufgrund der Möglichkeit der Abtretung von Geschäftsanteilen auch nicht notwendig. Ein Gesellschafter kann unkompliziert aus der Gesellschaft austreten durch Veräußerung seiner Geschäftsanteile.
Problematisch kann es werden, wenn die Abtretung beispielsweise die Zustimmung der anderen Gesellschafter erfordert. Eine Kündigung gänzlich zu verweigern wäre für den Gesellschafter unzumutbar. Daher gibt es die Möglichkeit für den Gesellschafter die Mitgliedschaft aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Gesellschafter die Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht zuzumuten ist. Dies muss nicht explizit im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden.
Darüber hinaus ist das Ausscheiden eines Gesellschafters durch Ausschluss möglich. Der Ausschluss erfolgt durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung. Dies ist ebenfalls nicht im GmbHG geregelt. Aufgrund der fehlenden Regelung im GmbHG sind §§ 737 BGB, 140 HGB anzuwenden.
Ein Ausschlussgrund liegt dann vor, wenn der Gesellschaft die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit dem Gesellschafter nicht zumutbar ist.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
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Stand: Mai 2026
Normen: § 15 GmbHG,§ 398 BGB, § 413 BGB, § 737 BGB, § 140 HGB
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