Logo FASP Group

Das Recht der GmbH Teil 4 Wechsel der Gesellschafter

Die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind die „Eigentümer“ der Gesellschaft. Sie haben einen Anteil an der Gesellschaft, dessen Höhe sich an der erbrachten Stammeinlage orientiert. Nach § 15 Abs. 1 GmbHG sind die Geschäftsanteile frei veräußerlich und vererblich.

1. Der Erwerb der Mitgliedschaft


Änderungen des Gesellschafterbestandes können auf zwei Arten stattfinden:

a) Die Abtretung des Geschäftsanteil
Der Geschäftsanteil von einem Gesellschafter kann an einen anderen Gesellschafter oder an einen Dritten übertragen werden. Dies erfolgt durch Abtretung nach §§ 413, 398 BGB und bedarf eines in notarieller Form geschlossenen Vertrages (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Prinzipiell kann der Gesellschafter frei bestimmen, an wen er seine Geschäftsanteile abtreten möchte.
Folglich ist die Erlaubnis der Gesellschaft sowie der Mitgesellschafter nicht erforderlich.

Achtung: Ist die Abtretung der Geschäftsanteile durch den Gesellschaftsvertrag an weitere Voraussetzungen geknüpft, so müssen diese beachtet werden (§ 15 Abs. 5 GmbHG).

b) Erwerb der Mitgliedschaft im Wege der Erbfolge


2. Das Ausscheiden eines Gesellschafters


Eine Kündigung durch einen Gesellschafter ist gesetzlich nicht geregelt. Allerdings ist dies aufgrund der Möglichkeit der Abtretung von Geschäftsanteilen auch nicht notwendig. Ein Gesellschafter kann unkompliziert aus der Gesellschaft austreten durch Veräußerung seiner Geschäftsanteile.
Problematisch kann es werden, wenn die Abtretung beispielsweise die Zustimmung der anderen Gesellschafter erfordert. Eine Kündigung gänzlich zu verweigern wäre für den Gesellschafter unzumutbar. Daher gibt es die Möglichkeit für den Gesellschafter die Mitgliedschaft aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Gesellschafter die Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht zuzumuten ist. Dies muss nicht explizit im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden.
Darüber hinaus ist das Ausscheiden eines Gesellschafters durch Ausschluss möglich. Der Ausschluss erfolgt durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung. Dies ist ebenfalls nicht im GmbHG geregelt. Aufgrund der fehlenden Regelung im GmbHG sind §§ 737 BGB, 140 HGB anzuwenden.

Ein Ausschlussgrund liegt dann vor, wenn der Gesellschaft die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit dem Gesellschafter nicht zumutbar ist.

Weiterlesen:

  im Buch vorblättern --->>

  im Buch zurückblättern <<---

Kontakt


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
Normen: § 15 GmbHG,§ 398 BGB, § 413 BGB, § 737 BGB, § 140 HGB

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHVorgesellschaft
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHGesellschafter
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHTrennung
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHGesellschafterversammlung
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHGesellschaftervertrag
RechtsinfosGesellschaftsrechtGesellschaftervertrag
RechtsinfosVertragsrechtForm
RechtsinfosVertragsrechtKündigung
RechtsinfosVertragsrechtAbtretung