Zur Abrechnung eines Schadensersatzanspruchs gegenüber einer Kfz Haftpflichtversicherung unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts des Versicherungsnehmers.

1. Das für die Zulässigkeit einer sog. „gewillkürten Prozessstandschaft“ erforderliche rechtliche Eigeninteresse des Klägers an der Durchsetzung eines fremden Rechts kann auch darin liegen, einen Versicherungsvertrag „schadensfrei“ zu halten.

2. Das Vorfahrtsrecht gem. § 8 Abs. 1 StVO gilt - vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderen Verkehrsregelung - auch auf öffentlichen Parkplätzen.

3. Das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers bezieht sich nur auf den unmittelbaren Sachschaden und nicht auf die Sachfolgeschäden (Fußnote). Zu den unmittelbaren Sachschäden, die gem. § 67 VVG übergangsfähig sind, gehört auch die Wertminderung, die ein Pkw durch einen Unfall erfährt, weil sie dem Pkw unmittelbar anhaftet und auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur nicht mehr zu beseitigen ist (Fußnote).


StVO § 8
BGB § 249
ZPO § 51
VVG § 67


Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=18455


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Stand: 4.7.2006


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Gericht / Az.: OLG Celle - LG Hannover 14 U 36/06

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