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Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 33 - Vorgehen bei Empfang einer Abmahnung

6.1.3. Vorgehen bei Empfang einer Abmahnung

Für den Empfänger einer Abmahnung empfiehlt sich aufgrund des Wesens der Abmahnung folgende Vorgehensweise als sinnvoll:

Die Abmahnung auf keinen Fall ignorieren !

Nach Ablauf der in der Abmahnung gesetzten Frist, hat der Abmahner die Möglichkeit im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, z.B. durch einstweilige Verfügung, sehr schnell eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken. Im Verfahren der einstweiligen Verfügung genügt zur Glaubhaftmachung der Rechtsverletzung durch den Abgemahnten eine eidesstattliche Versicherung seitens des Abmahners. Anders im gegebenenfalls folgenden Hauptsacheverfahren (Fußnote): hier ist der Vollbeweis erforderlich.
Weiter kann eine einstweilige Verfügung auch ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Der Abgemahnte kann also im einstweiligen Verfügungsverfahren gerichtlich zum Unterlassen verpflichtet, ohne dass er sich hierzu vor dem Gericht äußern kann. Zugleich entstehen hierdurch Kosten. Darüber hinaus wird nicht geklärt, ob die Abmahnung gerechtfertigt gewesen ist. Diese Klärung kann der durch eine einstweilige Verfügung belastete nur durch ein folgendes gerichtliches Hauptsacheverfahren herbeiführen, welches ein weiteres Kostenrisiko beinhaltet.

Der Abgemahnte ist gut beraten, eine ihm vorgelegte Unterlassungserklärung ernst zu nehmen, sie jedoch erst nach anwaltlicher Prüfung und gegebenenfalls in modifizierter Form abzugeben.

Die Unterlassungserklärung muss auch nach der Änderung noch zwei grundlegende Bedingungen erfüllen:

  • Sie muss die Wiederholungsgefahr beseitigen (Fußnote)
  • Die Geldstrafe muss dazu so hoch angesetzt werden, dass sie effektiv von einer nochmaligen Tat abschreckt

Die Wiederholungsgefahr gilt mit Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung als beseitigt. Der Abmahner kann danach auch keine gerichtlichen Schritte mehr einleiten.

Die geforderte Vertragsstrafe muss zwar hoch genug sein, um ein ernsthaftes Hindernis gegen ein erneutes Fehlverhalten darzustellen, jedoch noch in Relation zum abgemahnten Verhalten angemessen sein. Überzogene Vertragsstrafen können entsprechend herabgesetzt werden.

Der Ausschluss eines so genannten Fortsetzungszusammenhangs ist auf jeden Fall zu streichen. Dieser besagt nämlich, dass man mehrere Verstöße rechtlich nicht als einen werten kann und somit ist die Vertragsstrafe theoretisch für jede begangene Handlung fällig.

Beispiel:

Wird ein Fehler auf einer Website mehrfach wiederholt wäre unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs jeder Fehler einzeln aufrechenbar.

Wurde die abgemahnte Verletzungshandlung nicht begangen, kann eine Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in einzelnen Fällen gleichwohl hilfreich sein. Hier empfiehlt sich die Formulierung wie „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber rechtsverbindlich“ hinzuzufügen. Damit wird deutlich gemacht, dass die Folgen der Unterlassungserklärung als bindend angesehen werden, ohne dass der Unterlassungsanspruch anerkannt wird. Wird zugleich ein Anerkenntnis der Kostenübernahme vermieden, besteht die Chance, sich erfolgreich gegen die Kosten der Abmahnung zu wehren. Erkennt man die Abmahnkosten jedoch an, ist es sehr schwer von diesem Anerkenntnis wieder los zu kommen und man muss oft die zu hoch angesetzten Kosten zahlen.

In eigenem Interesse ist außerdem besonders darauf zu achten, dass die Geschäftstätigkeit des Abgemahnten nicht durch eine zu weit gefasste Unterlassungserklärung unnötig eingeschränkt wird. Dazu muss ganz besonders darauf geachtet werden, die vorgeworfene Verletzungshandlung so eng und genau wie möglich zu formulieren. Da Juristen Deutsch nicht umgangssprachlich, sondern als Fachsprache benutzen, empfiehlt es sich dringend, sich erfahrener anwaltlicher Hilfe zu bedienen, um wirtschaftliche Schäden zu minimieren und teure Folgeverfahren zu vermeiden.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG" von Harald Brennecke und Florin Brückner, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-12-0.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
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