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Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 32 - Rechtsfolgen unlauteren Wettbewerbs Teil 3

6.2. Schadensersatz

„Derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig einen Wettbewerbsverstoß begeht, ist dem Mitbewerber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet“.

Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung bei Begehung der Tat.1


Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 II).

Der Umfang des Schadensersatzes richtet sich hierbei nach den allgemeinen Vorschriften des BGB (§§ 249 ff. BGB).
§ 9 UWG enthält darüber hinaus das sog. Presseprivileg, wonach Schadensersatzansprüche gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften, wie beispielsweise Verleger und Redakteure, nur geltend gemacht werden können, wenn diese vorsätzlich gehandelt haben. Ein vorsätzlicher Verstoß läge etwa vor, wenn ein Verleger positiv wusste, dass die von ihm veröffentlichte Werbeanzeige irreführende und folglich wettbewerbswidrige Angaben enthält.

6.3. Gewinnabschöpfung

Die vorgenannten Ansprüche werden durch den so genannten Gewinnabschöpfungsanspruch ergänzt, wonach derjenige, der wettbewerbswidrig gehandelt hat, auf Herausgabe des dadurch erzielten Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden kann, vgl. § 10 UWG.

Voraussetzung hierfür ist eine vorsätzliche Zuwiderhandlung sowie eine Gewinnerzielung zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern. Abnehmer sind dabei nicht nur Verbraucher, sondern auch Mitbewerber.

Anspruchsberechtigt zur Geltendmachung des Anspruchs auf Gewinnabschöpfung sind jedoch nur Wettbewerbsverbände, Verbraucherverbände, Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-12-0.

1 http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/v/vorsatz.


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Kontakt


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

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