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Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 07 - Stets unzulässige Handlungen Teil 2

Stets unzulässige Handlungen Teil 2

7. die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden.

Der Durchschnittsverbraucher soll nicht dadurch irregeführt werden, indem ihm ein nicht vorhandener Zeitdruck für seine geschäftliche Entscheidung suggeriert wird. Eine unwahre Angabe könnte dazu führen, dass der Verbraucher durch den vermeintlichen Zeitdruck darauf verzichtet, sich umfassende Informationen einzuholen.

Die Zeitangabe „sehr begrenzt“ ist vom Einzelfall abhängig.

Beispiel:

Beim Kauf von Lebensmitteln ist ein anderer Zeitraum heranzuziehen als beim Immobilienkauf. Während beim Immobilienkauf eine Woche als sehr begrenzt gelten könnte, ist sie das bei einem Kauf von Suppendosen sicherlich nicht.

Beispiel:

Bei einem Autohändler schaut sich Herr V mehrere Autos an. Der Autohändler sagt ihm, dass ein Angebot nur noch heute gültig sei, obwohl der Hersteller die Konditionen tatsächlich noch den gesamten nächsten Monat anbietet. So wird Herr V unter Umständen das Auto kaufen, ohne weitere Informationen dazu einzuholen.

8. Kundendienstleistungen in einer anderen Sprache als derjenigen, in der die Verhandlungen vor dem Abschluss des Geschäfts geführt worden sind, wenn die ursprünglich verwendete Sprache nicht Amtssprache des Mitgliedstaats ist, in dem der Unternehmer niedergelassen ist; dies gilt nicht, soweit Verbraucher vor dem Abschluss des Geschäfts darüber aufgeklärt werden, dass diese Leistungen in einer anderen als der ursprünglich verwendeten Sprache erbracht werden.

Nr. 8 der „Schwarzen Liste“ betrifft lediglich nachvertragliche Serviceleistungen und keine vertraglichen Haupt- oder Nebenleistungen

Beispiel:

Ein in Deutschland niedergelassener Unternehmer führt in Frankreich die Vertragsverhandlungen auf französisch, erbringt die Kundendienstleistungen auf deutsch. Hier müsste er vor Vertragsschluss darüber aufklären, dass die Kundendienstleistungen nicht auf französisch erbracht werden.

9. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung sei verkehrsfähig.

Hier reicht für das Erwecken eines unzutreffenden Eindrucks einer Verkehrsfähigkeit bereits das Inverkehrbringen eines nicht zugelassenen Produkts aus, ohne hierauf hinzuweisen.

Beispiel:

· die fehlende Betriebserlaubnis für ein technisches Gerät
· der Verstoß ein Produkts gegen bestehende Waffengesetze oder das Betäubungsmittelgesetz

10. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar.

Die Irreführung liegt hier darin, dass dem Verbraucher bestimmte Rechte als Besonderheit zu präsentieren, die ohnehin aufgrund von Gesetzen zwingend existieren müssen. Die Norm betrifft somit die klassische Werbung mit Selbstverständlichkeiten.

Beispiel:

Eine Werbung mit 2 Jahren Gewährleistung auf Neuwaren, da diese Gewährleistung vom Gesetz so vorgegeben ist.

11. der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung).

Dies bezieht sich auf redaktionelle Inhalte zur Verkaufsförderung und finanzierte Schleichwerbung. Betroffen sind alle Medien. Erfasst ist auch die kostenlose Überlassung von Requisiten, wenn dafür normalerweise eine Bezahlung üblich ist. Der Begriff der Information umfasst Meinungsäußerungen, Unterhaltungen und alle anderen Sende- und Textinhalte.

Beispiel:

Ein Test, in dem überschwänglich für ein Produkt geworben wird.

12. unwahre Angaben über Art und Ausmaß einer Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie für den Fall, dass er die angebotene Ware nicht erwirbt oder die angebotene Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt.

Die Irreführung liegt hier darin, dass es dem Verbraucher nur schwer möglich ist eine informierte Entscheidung zu treffen, wenn für ihn der Bereich der persönlichen Sicherheit gefährdet erscheint.  Es wird nur die persönliche Sicherheit erfasst, nicht die Sicherheit des Vermögens, wie der Verlust von Sparguthaben, Aktien, Rente oder dem Arbeitsplatz. Nicht von der Norm erfasst ist daher der Abschluss von Versicherungen , da diese nicht der persönlichen Sicherheit, sondern nur dem Schutz des Vermögens dienen.

Beispiel:

Die Angabe eines Vertreters, dass ein bestimmtes Produkt überlebensnotwendig wäre, ist unlauter.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-12-0.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: November 2009


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
Er prüft Werbeauftritte und Werbemaßnahmen wie Internetseiten, Onlineshops, Firmenauftritte, Prospekte und AGB auf wettbewerbswidrige Inhalte zur Vermeidung von Abmahnrisiken. 
Rechtsanwalt Brennecke berät Unternehmer beim Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten.  Er ist im Bereich der UWG-Straftaten als Srafverteidiger und bei der Ermittlung und Dokumentation von Straftaten und der Erstellung von Strafanzeigen tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.

Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:

  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema

  • Recht im Marketing

 Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Strategische Ausrichtung von Unternehmen aus wettbewerbsrechticher Sicht
  • Markenschutzstrategien als betriebswirtschaftliches Instrument
  • Onlineshops rechtssicher gestalten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Vertriebslizenzen in Recht und PraxisK

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter: 
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de 
Telefon: 0721-20396-28

 


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