Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 08 - Stets unzulässige Handlungen Teil 3
Stets unzulässige Handlungen Teil 3
13. Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich ist, wenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen.
Der Tatbestand wird hier nur erfüllt, wenn die Täuschung über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung beabsichtigt ist.
Beispiel:
Der Vertrieb von gefälschten Produkten ist nur hiervon erfasst, wenn der Unternehmer mit Vorsatz handelt. Grob fahrlässige Unkenntnis ist nicht ausreichend.
14. die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförderung, das den Eindruck vermittelt, allein oder hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer in das System könne eine Vergütung erlangt werden (Schneeball- oder Pyramidensystem).
Die so genannten Schneeball- oder Pyramidensysteme sind schon nach der allgemeinen Vorschrift des § 4 Nr. 2 UWG unlauter, weil die Chancen, neue Kunden zu werben, wegen des progressiven Charakters des Systems sinken. Dies ist für unerfahrene oder leichtfertige Verbraucher nicht leicht zu erkennen.
Solche Vertriebssysteme sind darüber hinaus zugleich strafbar, wie Kapitel 7.1.2. erläutert.
Schneeballsysteme sind solche Systeme, bei denen der Veranstalter zunächst mit einem von ihm unmittelbar geworbenen Erstkunden und dann mit den durch dessen Vermittlung geworbenen weiteren Kunden Verträge abschließt.
Pyramidensysteme sind Systeme, bei denen der unmittelbar vom Veranstalter geworbene Erstkunde selbst gleichlautende Verträge mit anderen Verbrauchern schließt.
15. die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen.
Die Irreführung liegt hier darin, dass dem Verbraucher glaubhaft gemacht werden soll, dass er die Waren aufgrund der Geschäftsaufgabe oder Geschäftsverlagerung zu besonders günstigen Konditionen bekommt. Entscheidend ist alleine die unwahre Angabe.
Beispiel:
Die Angabe „Räumungsverkauf wegen Geschäftsverlegung“ ist unlauter, wenn sie unwahr ist.
16. die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen.
Glücksspiel ist eine besondere Erscheinungsform des Gewinnspiels, bei der der Gewinn vom Zufall abhängt und die Aussicht auf einen Gewinn einen geldwerten Einsatz erfordert.
Dem Produkt muss eine Erhöhung der Gewinnchancen bei Glücksspielen zugeschrieben werden.
Beispiel:
Computerprogramme zur astrologischen Berechnung der persönlichen Lotto-Gewinntage.1
Programme zur Ermittlung der richtigen Lotto-Zahlen.2
Weiterhin zulässig werden wohl Systeme bleiben, die lediglich die Gewinnquote bei gleich bleibender Gewinnchance erhöhen.
Beispiel:
Manche Zahlen (insb. Geburtstage) werden beim Lotto öfters getippt und haben demnach mehr Mitgewinner und eine niedrigere Gewinnquote.
Ebenfalls sind Spielvarianten, die das Glücksspiel selbst vorsieht, nicht betroffen.
Beispiel:
Systemscheine beim Lotto, bei denen der Tipper statt sechs Kreuzen sieben oder mehr machen darf.
17. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt, oder wenn jedenfalls die Möglichkeit, einen Preis oder sonstigen Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird.
Dem Verbraucher wird hier der falsche Eindruck vermittelt, dass der Gewinn ihm schon sicher sei. Er wird zur Teilnahme an Wettbewerben oder Preisausschreiben veranlasst, bei denen die beschriebenen Preise von vornherein nicht gewonnen werden können oder der Preis oder sonstige Vorteil von einer Geldzahlung oder einer Kostenübernahme abhängt.
18. die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen.
Es muss eine ausdrückliche Falschaussage des Unternehmers vorliegen. Es gelten hier besonders strenge Anforderungen an die Verständlichkeit und Eindeutigkeit der Werbung. Lediglich eine Irreführung ist es, wenn die heilende Wirkung wissenschaftlich umstritten, aber nicht widerlegt ist.
Beispiel:
Jemand wirbt damit, dass sein Produkt Aids heile, obwohl dies leider immer noch unheilbar ist.
19. eine unwahre Angabe über die Marktbedingungen oder Bezugsquellen, um den Verbraucher dazu zu bewegen, eine Ware oder Dienstleistung zu weniger günstigen Bedingungen als den allgemeinen Marktbedingungen abzunehmen oder in Anspruch zu nehmen.
Hier wird eine Intransparenz der Preisbildung auf dem freien Markt ausgenutzt, um den Durchschnittsverbraucher in die Irre zu führen.
Beispiel:
· Ein Unternehmer sagt einem Verbraucher, dass er ein bestimmtes Produkt nur bei ihm bekommen könne, obwohl es noch andere Händler neben ihm gibt
· Die Aussage „Letzte Tankstelle vor der Autobahn“, wenn es nicht stimmt.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-12-0.
1 OLG Stuttgart, NJW-RR 1998, 934.
2 Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 28. Auflage 2009, Anh. I Rn 16.6.
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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