Steuerliche Pflichten des Testamentsvollstreckers
Ist ein Testamentsvollstrecker oder ein Nachlassverwalter vorhanden, so muss von diesem die Erbschaftssteuererklärung abgegeben werden (Fußnote). Der Testamentsvollstrecker gilt als Vermögensverwalter iSd § 34 Abs.3 AO. Das bedeutet, dass der Testamentsvollstrecker zum einem alle das von ihm verwaltete Vermögen betreffenden steuerrechtlichen Pflichten erfüllen muss, zum anderen aber auch dafür sorgen muss, dass die Steuern aus den Mitteln, die er verwaltet, entrichtet werden. Wichtig: Der Testamentsvollstrecker haftet gemäß §§ 69 iVm 34 AO, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (Fußnote) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die oben genannte Haftung ist in der Praxis dann problematisch, wenn in den Nachlass Kapitalvermögen fällt, dessen Erträge vom Erblasser nicht ordnungsgemäß versteuert wurden. Gibt der Testamentsvollstrecker in der Erbschaftssteuererklärung alle ihm bekannten Vermögenswerte an, wird ihm in der Regel kein grob fahrlässiges oder sogar ein vorsätzliches Verhalten anzulasten sein, wenn er nicht recherchiert, ob Erträge vom Erblasser vollständig versteuert wurden und demzufolge Berichtigungen früherer Einkommensteuererklärungen des Erblasser unterbleiben. Anders gestaltet sich natürlich der Fall, wenn dem Testamentsvollstrecker bewusst oder bekannt ist, dass Erträge aus Kapitalvermögen nicht ordnungsgemäß versteuert wurden und er dieses Vermögen in der Erbschaftssteuererklärung nicht angibt. Dann haftet der Testamentsvollstrecker (Fußnote). Der Testamentsvollstrecker muss dann den oder die Erben die Nacherhebung von Steuern nebst Hinterziehungszinsen zumuten, wenn er das Amt annimmt und vor Abgabe der Erbschaftssteuererklärung nicht kündigt.
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Stand: Januar 2026
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