Steuererstattung kann in Wohlverhaltensperiode von Finanzamt aufgerechnet werden - Steuererstattung jedoch nicht an Insolvenzverwalter auszukehren
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Leitsatz des BGH:
a) Die Abtretung der Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis an einen vom Insolvenzgericht bestimmten Treuhänder erfaßt nicht den Anspruch auf Erstattung von Lohn- und Einkommensteuerzahlungen.
b) In der Wohlverhaltensperiode besteht kein allgemeines Aufrechnungsverbot für die Insolvenzgläubiger.
Dies bedeutet, dass das Finanzamt in der Wohlverhaltensperiode eines Insolvenzverfahrens Steuererstattungen gegen eigene Steuerforderungen aufrechnen darf. Besteht jedoch keine Aufrechnungslage, unterliegt die Steuererstattung nicht der Abtretung an den Insolvenzverwalter und ist daher an den Insolvenzschuldner auszuzahlen. Die Pfändungsfreigrenze hinsichtlich des abgetretenen Einkommens wird hierdurch nicht berührt. Achtung: Dies betrifft nicht die Phase der "eigentlichen" Insolvenz zwischen Eröffnung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens vor der Wohlverhaltenperiode.
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Stand: Mai 2026
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