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Schuldner darf in Wohlverhaltensperiode Schenkungen und Lottogewinne ganz, Erbschaften zur Hälfte behalten

Ein Insolvenzschuldner muss während der Insolvenz zu Gunsten der Gläubiger alle Vermögenswerte an den Treuhänder herausgeben. 
In der Wohlverhaltensperiode ändert sich dies: hier muss der Insolvenzschuldner nur noch sein pfändbares Einkommen herausgeben. Hierzu wird sein Einkommen gepfändet. Es verbleiben ihm die pfändungsfreien Einkommensteile.  Von Sonderzuwendungen muss der Schuldner nicht alle erworbenen Vermögenswerte abgeben. 

Bei Erbschaften muss der Schuldner lediglich die Hälfte des ihm zustehenden Erbteiles an den Treuhänder herausgeben. Die andere Hälfte darf er - bezüglich der Insolvenzgläubiger pfändungsfrei - behalten. Er muss allerdings die Hälte des Wertes in Geld herausgeben - die Verwertung des Erbes ist nicht die Aufgabe des Treuhänders. 

Schenkungen und Lotteriegewinne darf der Schuldner - gegenüber den Insolvenzgläubigern - vollständig behalten.  Hinsichtlich der Erbschaft soll damit bezweckt werden, dass der Schuldner die Erbschaft nicht ausschlägt.  Im Falle einer Ausschlagung fiele den Gläubigern gar kein Wert aus der Erbschaft zu. Auch ein Pflichtteilsanspruch ist nur (bzw. auch schon für diesen Fall) pfändbar, wenn er vom Schuldner geltend gemacht wird.
Die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs ist nicht pfändbar.
"Gegenüber den Insolvenzgläubigern" bedeutet hier, dass Gläubiger, deren Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, weiter vollstrecken dürfen. 

Unsere Meinung:  Warum der Gesetzgeber die Regelung der hälftigen Teilung nicht auch auf Schenkungen und Lotteriegewinne angewendet hat, ist nicht nachvollziehbar. Erbschaft und Schenkung sind artverwandt - sie teilen sich sogar die Steuer. Es wäre wünschenswert, zu Gunsten der Insolvenzgläubiger auch die Hälfte von Schenkungen und Lotteriegewinnen zur Insolvenzmasse zu ziehen. So wie die Gläubiger am (geschäftlichen) Pech des Schuldners mitleiden müssen, das zu seiner Zahlungsunfähigkeit führt, sollten sie auch an seinem Glück partizipieren. Im Gegenzug wäre es zu begrüssen, wenn den Schuldnern von jedem weiteren Einkommen mindestens 15 % als Motivationsanreiz verblieben. 
Es ist nicht sinnvoll, dass Schuldner nach § 850 c ZPO jedes Einkommen überhalb von 3020,06 Euro netto monatlich vollständig abgeben müssen. Daneben wäre es sinnvoll, wenn Personen, bei denen Gläubiger Forderungen bevorrechtigt pfänden können (z.B. aus Unterhalt über die Pfändungsfreigrenzen hinaus), ebenfalls eine Mindestverbleibsquote des Mehrverdienstes verbliebe. Andernfalls wird der Sinn und Zweck der Pfändungsfreigrenzen aufgehoben - die Motivation des Schuldners.


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Stand: Juli 2026


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

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