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Restschuldbefreiung: Versagung, Teil 2.1 - Insolvenzstraftaten - Delikte

Die Restschuldbefreiung kann versagt werden, wenn der Schuldner wegen

  • Bankrotts (Fußnote),
  • Bankrotts in besonders schwerem Fall (Fußnote),
  • Verletzung der Buchführungspflicht (Fußnote) oder
  • Gläubigerbegünstigung (Fußnote)

rechtskräftig verurteilt wurde.

Die hierunter fallenden Straftaten sind:

Gläubigerbegünstigung, § 283 c StGB

Bevorzugung eines Gläubigers durch Befriedigung oder Besicherung, die dieser zu diesem Zeitpunkt (Fußnote) nicht (Fußnote) zu beanspruchen hatte, z.B.:

  • Verzögern des Insolvenzantrages, um einzelnem Gläubiger Pfändung zu ermöglichen
  • Einräumung von Sicherheiten (Fußnote), die Gläubiger nicht zustehen (Fußnote)
  • Rückzahlung von ungekündigten Darlehen

Schuldnerbegünstigung, § 283 d StGB

Beiseite schaffen / zerstören / beschädigen des Vermögens eines (Fußnote) Insolvenzschuldners

Beeinträchtigung von Vermögensbestandteilen, § 283 I Nr. 1 StGB z.B.:

  • Entnahme von Firmenguthaben
  • Wegschaffen von Vermögen / Waren / Werten
  • Begebung unbegründeter Sicherheiten (Fußnote)
  • Forderungseinzug über fremde Konten · Scheinveräußerungen
  • Verschweigen von Vermögensbestandteilen i.R.d. Insolvenzverfahrens
  • Vortäuschen eines Anspruchs, der Gläubiger an Verwertung hindert

nicht:

  • - der Verkauf von Waren im ordentlichen Geschäftsgang gegen ordnungsgemäße Zahlung

Verbrauch übermäßiger Beträge, § 283 I Nr. 2 StGB z.B.:

  • Durchführung von Aufträgen, die erkennbar Verlust bringen
  • Warenverkäufe unter Wert
  • Spiel, Wette, Lotto, Kettenbriefe
  • Aussichtslose Investitionen
  • Luxusausgaben

nicht:

  • - Zahlung von Lohn, Gehalt, Sozialabgaben, Steuer
  • - Verbrauch für angemessenen Unterhalt
  • - Zahlung angemessener Lebensversicherung

Waren- / Wertpapierverschleuderung, § 283 I Nr. 3 StGB

Vortäuschen / Anerkennen erdichteter Rechte Dritter, § 283 I Nr. 4 StGB

Unterlassene / mangelhafte Buchführung, § 283 I Nr. 5 StGB

Beiseiteschaffen / Vernichten von Handelsbüchern, § 283 I Nr. 6 StGB

Mangelhafte / Verspätete Bilanzerstellung, § 283 I Nr. 7 StGB (Fußnote), Verletzung der Buchführungspflicht, § 283 b StGB (Fußnote)

Beispiele hierfür sind z.B.:

  • fehlerhafter Jahresabschluss
  • fehlender Jahresabschluss
  • verspäteter Jahresabschluss

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Restschuldbefreiung - Schuldenabbau durch Insolvenz (Chancen und Risiken der Restschuldbefreiung)" von Harald Brennecke und Markus Jauch, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-00-3, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-00-7.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
Normen: § 283 StGB, 283 a StGB, § 283 b StGB, § 283 c StGB, § 283 d StGB

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