Restschuldbefreiung: Versagung, Teil 2 - Insolvenzstraftaten - allgemeine Regelungen

 

Für alle Insolvenzstraftaten gilt:

Unerheblich ist, ob das Delikt vollendet oder lediglich versucht wurde.  Es kommt für die Restschuldbefreiung weiterhin nicht darauf an, ob die abgeurteilte Tat mit dem aktuellen Insolvenzverfahren im Zusammenhang steht oder nicht. Nach dem Wortlaut des § 290 I Ziff. 1 InsO stellt jede strafrechtliche Verurteilung nach den oben genannten Normen des StGB einen Versagungsgrund dar. Es gibt keine Ausnahmen oder ,,minder schwere Fälle``. Ebenso ist es unerheblich, ob sehr hohe oder sehr geringe Beträge betroffen sind . Das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) regelt, wie ältere Verurteilungen behandelt werden, bzw. wie verfahren werden soll, wenn ältere Verurteilungen aus dem Register getilgt wurden oder zur Tilgung aus dem Register anstehen. Bei älteren rechtskräftigen Verurteilungen ist § 51 BZRG auch im Insolvenzverfahren anzuwenden. § 51 I BZRG spricht allgemein vom Rechtsverkehr und gilt daher für alle Rechtsverhältnisse und Rechtsbeziehungen im privaten und öffentlichen Bereich nicht nur für das Strafrecht. Ist also eine Verurteilung im Bundeszentralregister getilgt worden, oder ist sie zu tilgen, so darf dem Betroffenen die Tat und die Verurteilung im Rechtsverkehr weder vorgehalten noch zu seinem Nachteil verwertet werden. Sobald sich der Schuldner nach Eintritt der Tilgungsreife als unbestraft bezeichnen darf (§ 53 I BZRG), muss er auch so behandelt werden. Bei dem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung hat der Gläubiger dem Gericht darzulegen, wann und bei welchem Gericht eine Verurteilung ausgesprochen worden ist. Das Gericht hat hier regelmäßig die Strafakten beizuziehen oder einen Auszug aus dem Bundeszentralregister anzufordern, in dem die Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen ist. Dies ist dem antragstellenden Gläubiger nicht möglich.

Beispiel: Schuldner Schubert ist wegen Bankrotts und Verletzung der Buchführungspflicht verurteilt worden. Dies würde – wie oben geschildert – dazu führen, dass ihm die Restschuldbefreiung versagt werden würde. Wenn allerdings die Verurteilung im Bundeszentralregister tilgungsreif oder bereits getilgt worden ist, darf Schubert die Restschuldbefreiung nicht versagt werden. Ausreichend für eine Versagung der Restschuldbefreiung ist die Bestrafung wegen des Versuchs der oben bezeichneten Straftaten. Nicht ausreichend ist jedoch, dass ein Schuldner im Verdacht steht, dass er eine der Straftaten begangen hat. Auch nicht ausreichend für eine Versagung der Restschuldbefreiung ist, dass ein solches Strafverfahren anhängig ist. Allerdings kommt hier eine Aussetzung des Insolvenzverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens in Frage. Nach Aufnahme des Verfahrens ist dann geklärt, ob der Schuldner sich strafbar gemacht hat und so die Restschuldbefreiung verlieren kann.

 

Liste der Insolvenzstraftaten ist abschließend

Die Verurteilung wegen anderen als den oben genannten Straftaten stellt keinen Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung dar, selbst wenn durch die Verurteilung erhebliche Zweifel an der Redlichkeit des Schuldners bestehen. Beispiel: Schuldner Schubert wurde wegen Insolvenzverschleppung (§§ 64, 84 GmbHG) verurteilt. Trotz dieser gewichtigen Tat darf dem Schuldner Schubert die Restschuldbefreiung nicht aufgrund § 290 I Ziff. 1 InsO versagt werden, da hier lediglich die §§ 283 ff StGB genannt sind.

 

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Restschuldbefreiung - Schuldenabbau durch Insolvenz (Chancen und Risiken der Restschuldbefreiung)" von Harald Brennecke und Markus Jauch, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-00-3, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-00-7.

 

 


 

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Stand: Juni 2006


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


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Normen: § 290 I Ziff. 1 InsO, § 51 BZRG, §§ 64, 84 GmbHG, §§ 283 ff StGB

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