Restschuldbefreiung: Versagung, Teil 2 - Insolvenzstraftaten - allgemeine Regelungen
Für alle Insolvenzstraftaten gilt:
Unerheblich ist, ob das Delikt vollendet oder lediglich versucht wurde. Es kommt für die Restschuldbefreiung weiterhin nicht darauf an, ob die abgeurteilte Tat mit dem aktuellen Insolvenzverfahren im Zusammenhang steht oder nicht.1 Nach dem Wortlaut des § 290 I Ziff. 1 InsO stellt jede strafrechtliche Verurteilung nach den oben genannten Normen des StGB einen Versagungsgrund dar. Es gibt keine Ausnahmen oder ,,minder schwere Fälle``. Ebenso ist es unerheblich, ob sehr hohe oder sehr geringe Beträge betroffen sind . Das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) regelt, wie ältere Verurteilungen behandelt werden, bzw. wie verfahren werden soll, wenn ältere Verurteilungen aus dem Register getilgt wurden oder zur Tilgung aus dem Register anstehen. Bei älteren rechtskräftigen Verurteilungen ist § 51 BZRG auch im Insolvenzverfahren anzuwenden. § 51 I BZRG spricht allgemein vom Rechtsverkehr und gilt daher für alle Rechtsverhältnisse und Rechtsbeziehungen im privaten und öffentlichen Bereich nicht nur für das Strafrecht. Ist also eine Verurteilung im Bundeszentralregister getilgt worden, oder ist sie zu tilgen, so darf dem Betroffenen die Tat und die Verurteilung im Rechtsverkehr weder vorgehalten noch zu seinem Nachteil verwertet werden. Sobald sich der Schuldner nach Eintritt der Tilgungsreife als unbestraft bezeichnen darf (§ 53 I BZRG), muss er auch so behandelt werden. Bei dem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung hat der Gläubiger dem Gericht darzulegen, wann und bei welchem Gericht eine Verurteilung ausgesprochen worden ist. Das Gericht hat hier regelmäßig die Strafakten beizuziehen oder einen Auszug aus dem Bundeszentralregister anzufordern, in dem die Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen ist.2 Dies ist dem antragstellenden Gläubiger nicht möglich.
Beispiel: Schuldner Schubert ist wegen Bankrotts und Verletzung der Buchführungspflicht verurteilt worden. Dies würde – wie oben geschildert – dazu führen, dass ihm die Restschuldbefreiung versagt werden würde. Wenn allerdings die Verurteilung im Bundeszentralregister tilgungsreif oder bereits getilgt worden ist, darf Schubert die Restschuldbefreiung nicht versagt werden. Ausreichend für eine Versagung der Restschuldbefreiung ist die Bestrafung wegen des Versuchs der oben bezeichneten Straftaten. Nicht ausreichend ist jedoch, dass ein Schuldner im Verdacht steht, dass er eine der Straftaten begangen hat. Auch nicht ausreichend für eine Versagung der Restschuldbefreiung ist, dass ein solches Strafverfahren anhängig ist. Allerdings kommt hier eine Aussetzung des Insolvenzverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens in Frage.3 Nach Aufnahme des Verfahrens ist dann geklärt, ob der Schuldner sich strafbar gemacht hat und so die Restschuldbefreiung verlieren kann.
Liste der Insolvenzstraftaten ist abschließend
Die Verurteilung wegen anderen als den oben genannten Straftaten stellt keinen Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung dar, selbst wenn durch die Verurteilung erhebliche Zweifel an der Redlichkeit des Schuldners bestehen. Beispiel: Schuldner Schubert wurde wegen Insolvenzverschleppung (§§ 64, 84 GmbHG) verurteilt. Trotz dieser gewichtigen Tat darf dem Schuldner Schubert die Restschuldbefreiung nicht aufgrund § 290 I Ziff. 1 InsO versagt werden, da hier lediglich die §§ 283 ff StGB genannt sind.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Restschuldbefreiung - Schuldenabbau durch Insolvenz (Chancen und Risiken der Restschuldbefreiung)" von Harald Brennecke und Markus Jauch, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-00-3, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-00-7.
1 BayObLG, ZInsO 2001, 1061 ff.
2 so Stephan in MünchKomm-InsO § 290 Rdnr. 32.
3 Hess, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 290, Rdnr. 15.

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Harald Brennecke
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Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Stand: Mai 2026
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