Restschuldbefreiung: Versagung, Teil 2.2 - Insolvenzstraftaten - Jahresabschluss
Die besondere Gefahr: Verspätet erstellte Jahresabschlüsse
In nahezu jeder zweiten privaten Insolvenz ehemaliger Geschäftsführer / Selbständiger ist die Restschuldbefreiung durch verspätet erstellte Jahresabschlüsse gefährdet. Dies ist im Insolvenzfall nach § 283 b i.V.m. 283 Abs. 6 StGB strafbar. Die gesetzten Fristen zur rechtzeitigen Aufstellung von Jahresabschlüssen (Fußnote) werden durch Steuerberater nahezu regelmäßig nicht beachtet, weil eine Strafbarkeit nur bei Bestehen einer Insolvenzlage besteht. Diese wird jedoch meist zu spät erkannt. Oft haben Geschäftsführer für ihre Firma persönliche Bürgschaften übernommen oder werden anderweitig persönlich in Haftung genommen (Fußnote). Folgt aus diesen oder anderen Gründen eine persönliche Insolvenz des Geschäftsführers, ist die Restschuldbefreiung gefährdet. In Anbetracht der Höhe des potenziellen Schadens ist es unverantwortlich, ein derartiges Risiko einzugehen. In der Folge kann auf den Steuerberater ein Haftungsfall zukommen. Die Fristen zur Aufstellung eines Jahresabschlusses sind:
I. Kapitalgesellschaft (Fußnote)
a. große : 3 Monate nach Geschäftsjahr (Fußnote) b. kleine : 6 Monate nach Geschäftsjahr (Fußnote) in wirtschaftlicher Krise auch hier 3 Monate Zur Unterscheidung große/kleine Kapitalgesellschaften siehe § 267 HGB.
II. Personenhandelsgesellschaften (Fußnote)
)
a. ohne haftende natürliche Person : wie I. (Fußnote) b. mit haftender natürlicher Person : ,,innerhalb einer dem ordentlichen Geschäftsgang entsprechenden Zeit`` (Fußnote), in der Regel wohl spätestens 6 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres
III. Einzelkaufmann
wie II. b. (Fußnote)
Diese Fristen sind nicht verlängerbar – auch nicht durch das Finanzamt. Stellt sich in einer Insolvenz heraus, dass ein Jahresabschluss der letzten Jahre verspätet oder sogar nicht aufgestellt wurde, wird dies im Insolvenzgutachten stehen. Bei Regelinsolvenzen geht dieses Gutachten nahezu regelmäßig der Staatsanwaltschaft zu. Der Staatsanwalt ist durch die Feststellung im Gutachten der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen enthoben und muss nur noch einen Strafbefehl nach § 283 b StGB erlassen – mit der Wirkung der vollständigen Versagung der Restschuldbefreiung, falls dies ein Gläubiger beantragt. Nach unserer Erfahrung ist diese Konsequenz den wenigsten Steuerberatern bewusst – ebenso wie das ihnen aus der zwangsläufig unterbliebenen Beratung entstehende Haftungsrisiko.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Restschuldbefreiung - Schuldenabbau durch Insolvenz (Chancen und Risiken der Restschuldbefreiung)" von Harald Brennecke und Markus Jauch, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-00-3, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-00-7.

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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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