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Restschuldbefreiung: Selbständigkeit in Insolvenz und Wohlverhaltensperiode, Teil 2 - Zahlungen an Treuhänder

Da bei selbständig Tätigen mangels Lohnanspruch keine Zahlungen aus der Vorausabtretung an den Treuhänder fließen, hat der Selbständige die Verpflichtung, zumindest den Betrag an den Treuhänder abzuführen, den er bei Eingehung eines angemessenen Dienstverhältnisses abzuführen hätte. Ob der Schuldner tatsächlich eine Anstellung hätte bekommen können, ist irrelevant. Ist der Erfolg der Selbständigkeit unsicher, dürfte es sinnvoll sein, diese schnellstmöglich zu beenden und sich weiterhin lediglich um eine Anstellung zu bemühen, anstatt eine selbständige Tätigkeit fortzuführen oder gar aufzunehmen, die die abzuführenden Beträge nicht erwirtschaftet. Der selbständige Schuldner darf selbst beurteilen, welche Mittel er an den Treuhänder abführen kann um den Fortbestand des Betriebes nicht zu gefährden. Bei Minderzahlungen ist jedoch die Restschuldbefreiung gefährdet. Außerdem muss ein Schuldner, der in der Wohlverhaltensperiode einer selbständigen Tätigkeit nachgehen möchte, nicht bereits bei Antragstellung zu Erteilung der Restschuldbefreiung die Beträge nennen, die er während der Wohlverhaltensperiode an den Gläubiger zahlen wird. Dies wäre dem Schuldner nicht möglich, denn er wird kaum in der Lage sein, die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung vorherzusehen. Die Gläubiger sind so zu stellen, als wäre der Schuldner ein Dienstverhältnis eingegangen, das von seiner Ausbildung und von seinem beruflichen Werdegang her angemessen ist.1Die angemessene Vergütung dieses Dienstverhältnisses richtet sich im Allgemeinen nach dem Tariflohn oder der sonstigen üblichen Vergütung für solche Tätigkeiten. Im Zweifel hat das Insolvenzgericht einen abzuführenden Betrag festzulegen.

Beispiel:
Schuldner Schubert hat eine Ausbildung als Schlossermeister. Wäre er in einer Schlosserei als Meister angestellt, würde er so viel verdienen, dass 1.500,- € pfändbar wären. Als Selbständiger muss er nun so viel an den Treuhänder abführen, wie er abführen müsste, wenn er ein entsprechendes Dienstverhältnis eingegangen wäre – in diesem Beispiel also 1.500,-€. Ein selbständiger Schuldner kann sich nicht darauf berufen, dass aufgrund steuerlicher Abschreibungen sein Einkommen derart reduziert ist, dass er nur geringere Beträge als bei unselbständiger Arbeit an den Treuhänder abführen kann.2

Zahlungstermine

Bestimmte Zahlungstermine, sind dem selbständigen Schuldner, nicht vorgeschrieben. In der Regel wird der Schuldner erst nach dem Jahresabschluss beurteilen können, wie viel er zu leisten im Stande ist.3 Denn er muss als Unternehmer die wirtschaftliche Situation seines Betriebes beachten. Der selbständige Schuldner ist auch berechtigt, zeitweise keine oder nur geringere Zahlungen an den Treuhänder zu leisten, insbesondere wenn der Fortbestand des neuen Betriebs des Schuldners gefährdet wäre.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Restschuldbefreiung - Schuldenabbau durch Insolvenz (Chancen und Risiken der Restschuldbefreiung)" von Harald Brennecke und Markus Jauch, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-00-3, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-00-7.

1Römermann in Nerlich/Römermann, §295 Rdnr. 48.

2Vallender in Uhlenbruck, InsO, § 295, Rdnr. 66.

3Römermann in Nerlich/Römermann, § 295 Rdnr. 47.


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Stand: Mai 2026


Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Arbeitsrecht im speziellen Bereich der Mitarbeiterbeteiligungsmodelle tätig. Er berät, prüft und gestaltet Arbeitnehmerbeteiligungen wie Stock Options, Phantom Stocks, Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften und anderen Modelle.

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Mitarbeiterbeteiligungsmodelle: Einführung in das Recht der Stock Options, Phantom Stocks und Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Mitarbeiterbeteiligung – Grundlagen und Strategien
  • Stock Options und Phantom Stocks
  • Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften in der Gestaltungspraxis

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@fasp.de
Telefon: 0721-20396-22

 


Das Referat Steuerrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:

Portrait Klaus-Finck  

Klaus G. Finck, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt, Steuerberater,
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Steuerrecht

„Überblick, Erfahrung und Hartnäckigkeit helfen, jedes erdenkliche Dickicht zu durchdringen und für den Mandanten den besten Weg zum Ziel zu finden.“

Er ist Gründer und Namensgeber von FASP Finck & Partner. Sein Name steht für das F in FASP. 1999 erhielt er den Förderpreis „Demokratie Leben 1999“. Seit 28.06.2017 ist er zudem stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Bayerischen Akademie für Wirtschaftskommunikation eG, kurz BAW.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
  • Gestaltungsberatung
  • Unternehmensnachfolge
  • Heilberufe
  • Gelisteter Berater der KfW-Beraterbörse

Beruflicher Hintergrund

  • Rechtsanwalt seit 1981
  • Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater seit 1984
  • Gründungsmitglied der Kanzlei 1986
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2009

Privates Engagement

Mitgliedschaften

Ich freue mich, als Co-Autor mein Fachwissen im Ratgeber Unternehmensnachfolge 2025 der Deutsche Unternehmerbörse DUB.de teilen zu dürfen und Unternehmer*innen bei rechtlichen Fragestellungen der externen Nachfolge zu unterstützen.

In meinem Kapitel beleuchte ich unter anderem:

🔍 Welche rechtlichen Fallstricke bei einer externen Nachfolge auftreten können.
📄 Wie eine präzise Vertragsgestaltung den Kaufpreis sichert und Haftungsrisiken minimiert.
⚖️ Warum Themen wie Kaufpreisstruktur, Garantien und Haftung frühzeitig geklärt werden sollten, um eine reibungslose Übergabe sicherzustellen.

#unternehmensnachfolge #mittelstand FASP Finck & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB

Mit und bei der Firma CADFEM habe ich letztes Jahr ein ganztägiges eLearning-Seminar „Die Risiken des Berechnungsingenieurs“ hergestellt. Den Teaser finden Sie hier: Teaser.

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Rufen Sie uns an: +49 (0) 89 - 652 001


Portrait Paul-Luppert  

Paul Luppert, Rechtsanwalt

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Heilberufe
  • Steuerrecht
  • Insolvenzrecht
  • Baurecht
  • Bauträgerrecht
  • Stiftungen

Beruflicher Hintergrund

  • Geboren 1955 in Kandel / Pfalz
  • Studium Betriebswirtschaft (Grundstudium) und Rechtswissenschaften in Würzburg, Examen 1983
  • Berater im Bauträgerbereich, 1984 – 2001
  • Ausbilder für Fachanwälte Steuer- und Insolvenzrecht, 2002 – 2005
  • Rechtsanwalt seit 2005
  • Lehrbeauftragter der Hochschule München für angewandte Wissenschaften 2011
  • FK05 – Fakultät für Versorgungs- und Gebäudetechnik (Recht I)

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Portrait Harald-Brennecke  

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Portrait Stephanie-Deiters  

Stephanie Deiters, Steuerberaterin. Diplom-Kauffrau


Durch ihre umfangreiche Tätigkeit in Kanzleien unterschiedlicher Größe sind ihr Mandanten jeglicher Rechtsform und Größe vertraut. Neben dem nationalen Steuerrecht bietet sie auch Beratung im internationalen Steuerrecht an.

Beruflicher Hintergrund

Studium der Betriebswirtschaftslehre in Köln, Salamanca (Spanien) und Mailand (Italien), internationaler Master CEMS an der Bocconi in Mailand Bestellung zur Steuerberaterin Anfang 2006 Steuerliche Beratung auf verschiedensten Gebieten des Steuerrechts in Kanzleien in Baden-Baden und München Beratung in den Sprachen: Englisch, Spanisch, Italienisch und Französisch

Autorentätigkeiten

Frau Deiters veröffentlicht regelmäßig Artikel zum Steuerrecht auf
stephaniedeiters.com

Mitgliedschaften

Steuerberaterkammer München Lions Club Accademia italiana della cucina

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Portrait Veronika-Seligmann  

Veronika Seligmann, Rechtsanwältin

Veronika Seligmann ist Ihre ideale Ansprechpartnerin für alle Fragen rund um das Thema Familie und Erben. Seit jeher ist es unser Ziel, unsere Mandanten möglichst umfassend zu beraten. Bei Fragen nach der optimal gestalteten Nachfolge muss sowohl im unternehmerischen, als auch im privaten Bereich eine umfassende erb- und steuerrechtliche Betrachtung erfolgen, die in vielen Fällen auch Schnittstellen zum Familienrecht hat.

Bei der Abwicklung von Erbfällen finden Sie bei Frau Seligmann eine umfassende Unterstützung, egal ob es sich nur um die übliche Bürokratie handelt oder Sie mit Ansprüchen von Miterben oder Pflichtteilsberechtigten konfrontiert werden.

Veronika Seligmann betreut Sie bei der Regelung der eigenen Nachfolge im privaten oder beruflichen Bereich und unterstützt Sie nach einem Erbfall mit der dazugehörenden Bürokratie. Darüber hinaus ist Frau Seligmann für die Abwicklung und Auflösung von Erbengemeinschaften, die Unterstützung bei Pflichtteilsforderungen oder Probleme und Fragen rund um das Thema Bestattung die richtige anwaltliche Beraterin. Aber auch bei der Gründung und Änderungen von Unternehmen sind familienvertragliche Regelungen zu prüfen. Eheverträge helfen, die Zersplittung von Unternehmen zu vermeiden.

Privat widmet sie sich zusätzlich zum Pferdesport gerne der Fotografie und der Kampfkunst des Taekwondo.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Erbrecht
  • Steuerrecht
  • Steuerstrafrecht
  • Testamentsgestaltungen
  • Nachfolgeregelungen
  • Vorsorgeverfügungen
  • Pferderecht / Tierärzte
Beruflicher Hintergrund
  • Studium der Rechtswissenschaften in Augsburg und München
  • Zusatzstudium Fachjournalismus an der Fachjournalistenschule Berlin
  • mehrjährige Lehrbeauftragte an der Hochschule für angewandte Wissenschaften in München
  • mehrjährige Tätigkeit in der Rechtsabteilung des Landesverbands des Bayerischen Roten Kreuzes

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Normen: § 295 InsO

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