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Regelinsolvenz - Einführung ins Insolvenzrecht Teil 5.3.2.: Sonstige Verfahrensanträge des Schuldners

Mit dem Insolvenzantrag kann ein Schuldner noch weitere      – mit dem Insolvenzantrag verbundene – Verfahrensanträge stellen.

 

  • Eigenverwaltung

 

Der Antrag auf Eigenverwaltung nach § 270 ff. InsO kann bereits mit dem Insolvenzantrag gestellt werden.

 

Es ist nicht möglich, als Bedingung für den Insolvenzantrag die Genehmigung des Antrags auf Eigenverwaltung zu stellen.

 

Die Eigenverwaltung ist relativ praxisfern, da der Schuldner in der Regel nicht in der Lage ist, das Vermögen im Interesse der Gläubiger zu verwalten. Die eingetretene Insolvenzlage ist aus der Sicht der Gerichte Beleg dafür.

 

 

  • Restschuldbefreiung

 

Stellt eine natürliche Person einen Insolvenzantrag, weist das Gericht nach § 20 II InsO bereits im Eröffnungsverfahren darauf hin, dass nach Maßgabe der §§ 286 ff. InsO Restschuldbefreiung beantragt werden kann.

 

Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist neben dem eigenen Insolvenzantrag zu stellen.

 

Die Restschuldbefreiung ist also nicht nur in so genannten „Verbraucherinsolvenzverfahren“ möglich, sondern auch in Regelinsolvenzverfahren, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person eröffnet worden ist.

 

  • Eigenverwaltung

 

Ferner ist es dem Schuldner möglich, eine Durchführung des so genannten „Insolvenzplanverfahrens“ zu beantragen.

Der Schuldner kann in diesem Fall bereits zusammen mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Insolvenzplan, einen sogenannten „prepackaged plan“, vorlegen.

Ein Insolvenzplan sollte bereits zusammen mit Insolvenzantragstellung vorgelegt werden, da andernfalls ein Insolvenzverwalter bereits Fakten schaffen dürfte, die dem angestrebten Insolvenzplan die Grundlage entziehen. 

 

 

Dieser Aufsatz wurde entnommen dem Buch: Regelinsolvenz - Einführung ins Insolvenzrecht für Unternehmen und Unternehmer von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6

 



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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

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