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PRIVATINSOLVENZ – VERBRAUCHERINSOLVENZ : EINE EINFÜHRUNG, Teil 5.4. Besonderheiten des Verbraucherinsolvenzverfahrens

5.4.1. Keine Geltung der Vorschriften über den Insolvenzplan

Die Vorschriften über den so genannten Insolvenzplan finden im Verbraucherinsolvenzverfahren keine Anwendung.

Die Funktion des Insolvenzplanverfahrens wird im Verbraucherinsolvenzverfahren durch das vorgelagerte Schuldenbereinigungsverfahren erfüllt.1 Im laufenden Verbraucherinsolvenzverfahren ist eine Verkürzung des Verfahrens durch einen Insolvenzplan, also einen Vergleich, ist daher nicht mehr vorgesehen. Wenn weder das außergerichtliche noch das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren erfolgreich waren, muß das Insolvenzverfahren nebst Restschuldbefreiungsphase in voller Länge durchlaufen werden.

5.4.2. Prüfungstermin / schriftliches Verfahren

Im Verbraucherinsolvenzverfahren findet nur der Prüfungstermin statt, nicht aber ein Berichtstermin. Der Berichtstermin, in dem der Insolvenzverwalter im Regelinsolvenzverfahren die Gläubiger über die wirtschaftliche Situation des Schuldners informiert, entfällt, da das vorausgegangene außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ausreichend Gelegenheit bietet, sich über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Schuldners zu informieren.

Der Prüfungstermin kann nach Ermessen des Gerichts im schriftlichen Verfahren stattfinden. Das Insolvenzgericht kann hierbei das schriftliche Verfahren entweder für einzelne Verfahrensabschnitte oder aber für das gesamte Verfahren anordnen. Allen Beteiligten muss ausreichend rechtliches Gehör gewährt werden, d.h. die Möglichkeit sich zum Verfahren inhaltlich zu äußern, bevor Entscheidungen gefällt werden.

Voraussetzung für ein schriftliches Verfahren ist, dass die Vermögensverhältnisse des Insolvenzschuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Verbindlichkeiten gering sind. Eine Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse ist dann gegeben, wenn bereits aus den vorgelegten Verzeichnissen ein Überblick über die Vermögensgegenstände, die Verbindlichkeiten und das Einkommen des gewonnen werden kann. Es ist auf die Gesamtheit aller Umstände abzustellen. Es kann nicht von einer bestimmten Höhe ausgegangen werden kann. Die Anordnung, einzelne Teile des Verfahrens oder das ganze Verfahren schriftlich zu führen, kann das Insolvenzgericht jederzeit widerrufen.

Beispiel:
Das Insolvenzgericht prüft den Insolvenzantrag von Schuldner Schubert und stellt fest, dass in seinem Fall die Zahl der Gläubiger und die Verbindlichkeiten gering sind. Außerdem sind die Vermögensverhältnisse überschaubar. Aus diesen Gründen ordnet das Insolvenzgericht das schriftliche Verfahren an. Das schriftliche Verfahren spart Kosten und Zeit der Beteiligten. Sollten sich Gründe ergeben, nach denen es sinnvoll wäre, vom schriftlichen Verfahren abzukehren, wird das Insolvenzgericht das schriftliche Verfahren wieder widerrufen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners Schubert enorm ändern und unübersichtlich werden.

5.4.3. Eingeschränkte öffentliche Bekanntmachung

Bei Verbraucherinsolvenzen erfolgt lediglich eine auszugsweise öffentliche Bekanntmachung ( § 312 I S.1 InsO) . Diese erfolgt im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung" von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch. ISBN 978-3-939 384-13-71

1 Ott in MünchKomm-InsO, § 312 Rdnr. 11.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
Normen: § 88 InsO, § 312 InsO

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