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PRIVATINSOLVENZ – VERBRAUCHERINSOLVENZ : EINE EINFÜHRUNG, Teil 5.7. Vom Vollstreckungsverbot betroffene Gläubiger

5.7.1. Insolvenzgläubiger

Das Vollstreckungsverbot des § 89 I InsO betrifft alle Insolvenzgläubiger.

Insolvenzgläubiger sind Gläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Anspruch gegen den Schuldner haben. Keine Insolvenzgläubiger sind die Massegläubiger. Für sie gilt das Vollstreckungsverbot daher nur in den Grenzen des § 90 InsO.

5.7.2. Neugläubiger

Neugläubiger fallen ebenfalls nicht unter den Begriff des Insolvenzgläubigers.
Auch Neugläubiger können nicht in die Insolvenzmasse vollstrecken. Es ist ihnen aber möglich, die Zwangsvollstreckung in das insolvenzfreie, pfändbare Vermögen des Schuldners zu betreiben.
Von Relevanz kann in diesem Zusammenhang nur noch die Differenz zwischen den nach § 850 c ZPO und den nach §§ 850 d, 850 f II ZPO pfändbaren Teil der Bezüge sein, soweit der Neugläubiger Unterhaltsansprüche oder deliktische Forderungen geltend macht.

Vollstreckungen in künftige Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind auch dem Neugläubiger verwehrt (§ 89 II S. 1 InsO).

Dies gilt nicht für Unterhaltsgläubiger für Forderungen aus den letzten zwölf Monate sowie für Deliktsgläubiger.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung" von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch. ISBN 978-3-939 384-13-71


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Kontakt


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
Normen: § 89 InsO, § 90 InsO

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