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PRIVATINSOLVENZ – VERBRAUCHERINSOLVENZ : EINE EINFÜHRUNG, Teil 3.3. Der Insolvenzantrag durch den Schuldner - Erklärung zur Restschuldbefreiung

Der Insolvenzantrag durch den Schuldner: Erklärung zur Restschuldbefreiung

Beim Verbraucherinsolvenzverfahren muss der Schuldner schon zusammen mit dem Antrag sich auch zur Restschuldbefreiung erklären. Entweder muss der Schuldner hier die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragen, oder er muss ausdrücklich erklären, dass er eine Restschuldbefreiung nicht beantragt.

Wichtig: Um Restschuldbefreiung zu erhalten muss der Schuldner verschiedene Obliegenheiten in der Wohlverhaltensperiode erfüllen Die Erklärung des Schuldners soll dem Gericht und vor allem den Gläubigern Klarheit darüber geben, ob der Schuldner nach dem Scheitern der außergerichtlichen Verhandlungen das Verfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung weiter betreiben möchte. Im amtlichen Vordruck hat der Schuldner diese Erklärung unter II. abzugeben.

Abtretung der pfändbaren Einkommensanteile

Wenn die Restschuldbefreiung beantragt wird, so ist nach § 305 I Ziff. 2 InsO die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass die pfändbaren Einkommensanteile während der Wohlverhaltensperiode an den Treuhänder abgetreten werden. Auf eine bereits erfolgte Abtretung hat der Schuldner in seiner Erklärung hinzuweisen. Die Erklärungen ist im amtlichen Vordruck unter der Anlage 3 abzugeben.

Verzeichnisse und Übersichten

Nach § 305 I Ziff. 3 InsO muss der Schuldner seinem Antrag ein Vermögens-, ein Gläubiger-, und ein Forderungsverzeichnis beilegen. Außerdem hat er eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Vermögensverzeichnisses (= Vermögensübersicht) einzureichen. Der Schuldner muss ausdrücklich erklären, dass die Verzeichnisse, welche er eingereicht hat, vollständig und richtig sind.

Macht der Schuldner hier vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben, so liegt nach § 290 I Ziff. 6 InsO ein Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung vor.

Das Vermögensverzeichnis

Das Vermögensverzeichnis muss alle dem Schuldner gehörenden Vermögenswerte vollständig aufführen. „Vergessene“ Vermögenswerte gefährden die Restschuldbefreiung drastisch. Einige hundert „vergessene“ Euro können so die Restschuldbefreiung von hunderttausenden von Euro kosten.

Oft werden folgende Werte übersehen:

  • Konten bei Genossenschaftsbanken (z.B. Volks- und Raiffeisenbanken) sind oft mit Genossenschaftsanteilen verbunden. Bitten Sie Ihre Bank im Zweifelsfall um eine schriftliche Auskunft.
  • Rückerstattungsansprüche aus gekündigten Versicherungsverträgen (z.B. KFZ-Versicherung)

Das Gläubigerverzeichnis

Das Gläubigerverzeichnis muss alle Gläubiger mit Name und echter Adresse benennen. Es ist sinnvoll, die entsprechenden Aktenzeichen oder Bearbeitungszeichen des jeweiligen Gläubigers mit anzugeben.

Das Forderungsverzeichnis

Im Forderungsverzeichnis erklärt der Schuldner alle Forderungen, die von Gläubigern gegen ihn geltend gemacht werden. Der Schuldner sollte hier die von den Gläubigern im außergerichtlichen Verfahren mitgeteilten Forderungen angeben um eventuelle Falschangaben zu verhindern. Es sollten unbedingt auch bestrittene oder unbegründete Forderungen von Gläubigern angegeben werden – mit einem Hinweis auf die Unbegründetheit oder das Bestreiten. Eine „vergessene“ Forderung kann die Restschuldbefreiung kosten.


Kontakt:


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
Normen: § 305 InsO

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