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Geschäftsführerhaftung - nicht jeder Haftungsbescheid ist gerechtfertigt

In der Krise eines Unternehmens sollte jeder Geschäftsführer, Vorstand oder Inhaber zwei Umständen ganz besondere Aufmerksamkeit widmen: Rückstände auf Sozialversicherungsabgaben und Rückstände auf Lohnsteuer sollten unbedingt vermieden werden. Bestehen bei Insolvenzanmeldung derartige Rückstände, ist ein Haftungsbescheid gegen die Geschäftsführer (Vorstände, Inhaber) persönlich selten zu vermeiden. Gleiches gilt für Umsatzsteuerschulden, soweit das Finanzamt nicht mit der gleichen Quote bedient wird wie die übrigen Gläubiger.
Hinsichtlich einer Restschuldbefreiungsmöglichkeit ist zu unterscheiden:

  • Ein Haftungsbescheid für Lohnsteuer und Umsatzsteuer unterliegen in einer privaten Insolvenz der Geschäftsführer der Restschuldbefreiung, weil der Rechtsgrund der Forderung auf Gesetz beruht und nicht in der unerlaubten Handlung, die der Geschäftsführer verursacht hat.
  • Ein Haftungsbescheid für Sozialversicherungsabgaben werden von einer Restschuldbefreiung in einer privaten Insolvenz der Geschäftsführer dagegen nicht umfasst.

In jedem Fall haftet zunächst das gesamte Privatvermögen des Betroffenen.
Dies stellt eine ernsthafte Bedrohung für die Betroffenen dar.
Ein Haftungsanspruch für Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge gegen Geschäftsführer oder Vorstände setzt Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit vor. Nur in wenigen Ausnahmefällen liegt kein schuldhaftes Verhalten durch den Geschäftsführer vor. Dennoch ist nicht jeder Haftungsbescheid gerechtfertigt.

Hinsichtlich der Lohnsteuer ist zu beachten, dass keine Löhne an die Arbeitnehmer ausbezahlt werden dürfen, ohne die zugehörige Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen. Sofern die liquiden Mittel nicht hierzu ausreichen, ist der Geschäftsführer verpflichtet, die Zahlungen an die Arbeitnehmer so weit zu reduzieren, dass die Lohnsteuer für die tatsächlich gezahlte Lohnsumme an das Finanzamt abgeführt werden kann. Umgekehrt ist ein Haftungsbescheid vom Finanzamt möglicherweise angreifbar, wenn die vollständige Lohnsteuer als Schaden geltend gemacht wird. Hätte der Geschäftsführer ordnungsgemäss gehandelt und die Auszahlung der Lohnsumme an die Arbeitsnehmer so weit reduziert, dass aus den verbleibenden liquiden Mitteln die Lohnsteuer für die nur teilweise gezahlten Löhne an das Finanzamt abgeführt worden wäre, so hätte das Finanzamt auch nicht die volle Lohnsteuer erhalten. Demnach kann das Finanzamt nur die Lohnsteuer bis zu diesem Betrag geltend machen. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn dem Unternehmen sonst kene anderen liquiden Mittel zur Verfügung standen. Letztendlich wird es auf den konkret zu prüfenden Einzelfall ankommen. Ebenso sollte überprüft werden, ob die Lohnsteuervorauszahlungen in der Jahresabrechnung tatsächlich in dieser Höhe fällig geworden sind / wären.

Bei Sozialversicherungsbeiträgen muss beachtet werden, das diese unabhängig von jeder Lohnauszahlung abzuführen sind. Daher kann das oben genannte Argument bei einem Haftungsbescheid für Sozialversicherung nicht greifen. Zudem unterliegt hier lediglich der Arbeitnehmeranteil der haftung. Der Arbeitgeberanteil ist von § 266 a StGB nicht betroffen. In allen Fällen könn jedoch formale Fehler den Haftungsbescheid unwirksam machen.

In der Praxis ist zu beobachten dass die weitaus überwiegende Anzahl der Fälle, in denen eine Sozialversicherung eine haftung des Inhabers oder geschäftsführers wegen nicht abgeführter Sozialabgaben § 266 a StGB geltend macht, der Anspruch nicht in der geltend gemachten Höhe berechtigt ist.

Ein Haftungsbescheid sollte aufgrund seiner fatalen Auswirkungen grundsätzlich rechtlich überprüft werden.



Stand: Juni 2026


Portrait Harald-Brennecke  Rechtsanwalt Harald Brennecke


Das Referat Steuerrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:

Portrait Klaus-Finck  

Klaus G. Finck, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt, Steuerberater,
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Steuerrecht

„Überblick, Erfahrung und Hartnäckigkeit helfen, jedes erdenkliche Dickicht zu durchdringen und für den Mandanten den besten Weg zum Ziel zu finden.“

Er ist Gründer und Namensgeber von FASP Finck & Partner. Sein Name steht für das F in FASP. 1999 erhielt er den Förderpreis „Demokratie Leben 1999“. Seit 28.06.2017 ist er zudem stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Bayerischen Akademie für Wirtschaftskommunikation eG, kurz BAW.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
  • Gestaltungsberatung
  • Unternehmensnachfolge
  • Heilberufe
  • Gelisteter Berater der KfW-Beraterbörse

Beruflicher Hintergrund

  • Rechtsanwalt seit 1981
  • Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater seit 1984
  • Gründungsmitglied der Kanzlei 1986
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2009

Privates Engagement

Mitgliedschaften

Ich freue mich, als Co-Autor mein Fachwissen im Ratgeber Unternehmensnachfolge 2025 der Deutsche Unternehmerbörse DUB.de teilen zu dürfen und Unternehmer*innen bei rechtlichen Fragestellungen der externen Nachfolge zu unterstützen.

In meinem Kapitel beleuchte ich unter anderem:

🔍 Welche rechtlichen Fallstricke bei einer externen Nachfolge auftreten können.
📄 Wie eine präzise Vertragsgestaltung den Kaufpreis sichert und Haftungsrisiken minimiert.
⚖️ Warum Themen wie Kaufpreisstruktur, Garantien und Haftung frühzeitig geklärt werden sollten, um eine reibungslose Übergabe sicherzustellen.

#unternehmensnachfolge #mittelstand FASP Finck & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB

Mit und bei der Firma CADFEM habe ich letztes Jahr ein ganztägiges eLearning-Seminar „Die Risiken des Berechnungsingenieurs“ hergestellt. Den Teaser finden Sie hier: Teaser.

Kontakt: kontakt@fasp.de

Rufen Sie uns an: +49 (0) 89 - 652 001


Portrait Paul-Luppert  

Paul Luppert, Rechtsanwalt

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Heilberufe
  • Steuerrecht
  • Insolvenzrecht
  • Baurecht
  • Bauträgerrecht
  • Stiftungen

Beruflicher Hintergrund

  • Geboren 1955 in Kandel / Pfalz
  • Studium Betriebswirtschaft (Grundstudium) und Rechtswissenschaften in Würzburg, Examen 1983
  • Berater im Bauträgerbereich, 1984 – 2001
  • Ausbilder für Fachanwälte Steuer- und Insolvenzrecht, 2002 – 2005
  • Rechtsanwalt seit 2005
  • Lehrbeauftragter der Hochschule München für angewandte Wissenschaften 2011
  • FK05 – Fakultät für Versorgungs- und Gebäudetechnik (Recht I)

Kontakt: kontakt@fasp.de

Rufen Sie uns an: +49 (0) 89 - 652 001


Portrait Harald-Brennecke  

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Arbeitsrecht im speziellen Bereich der Mitarbeiterbeteiligungsmodelle tätig. Er berät, prüft und gestaltet Arbeitnehmerbeteiligungen wie Stock Options, Phantom Stocks, Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften und anderen Modelle.

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Mitarbeiterbeteiligungsmodelle: Einführung in das Recht der Stock Options, Phantom Stocks und Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Mitarbeiterbeteiligung – Grundlagen und Strategien
  • Stock Options und Phantom Stocks
  • Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften in der Gestaltungspraxis

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@fasp.de
Telefon: 0721-20396-22

 


Portrait Stephanie-Deiters  

Stephanie Deiters, Steuerberaterin. Diplom-Kauffrau


Durch ihre umfangreiche Tätigkeit in Kanzleien unterschiedlicher Größe sind ihr Mandanten jeglicher Rechtsform und Größe vertraut. Neben dem nationalen Steuerrecht bietet sie auch Beratung im internationalen Steuerrecht an.

Beruflicher Hintergrund

Studium der Betriebswirtschaftslehre in Köln, Salamanca (Spanien) und Mailand (Italien), internationaler Master CEMS an der Bocconi in Mailand Bestellung zur Steuerberaterin Anfang 2006 Steuerliche Beratung auf verschiedensten Gebieten des Steuerrechts in Kanzleien in Baden-Baden und München Beratung in den Sprachen: Englisch, Spanisch, Italienisch und Französisch

Autorentätigkeiten

Frau Deiters veröffentlicht regelmäßig Artikel zum Steuerrecht auf
stephaniedeiters.com

Mitgliedschaften

Steuerberaterkammer München Lions Club Accademia italiana della cucina

Kontakt: kontakt@fasp.de

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Portrait Veronika-Seligmann  

Veronika Seligmann, Rechtsanwältin

Veronika Seligmann ist Ihre ideale Ansprechpartnerin für alle Fragen rund um das Thema Familie und Erben. Seit jeher ist es unser Ziel, unsere Mandanten möglichst umfassend zu beraten. Bei Fragen nach der optimal gestalteten Nachfolge muss sowohl im unternehmerischen, als auch im privaten Bereich eine umfassende erb- und steuerrechtliche Betrachtung erfolgen, die in vielen Fällen auch Schnittstellen zum Familienrecht hat.

Bei der Abwicklung von Erbfällen finden Sie bei Frau Seligmann eine umfassende Unterstützung, egal ob es sich nur um die übliche Bürokratie handelt oder Sie mit Ansprüchen von Miterben oder Pflichtteilsberechtigten konfrontiert werden.

Veronika Seligmann betreut Sie bei der Regelung der eigenen Nachfolge im privaten oder beruflichen Bereich und unterstützt Sie nach einem Erbfall mit der dazugehörenden Bürokratie. Darüber hinaus ist Frau Seligmann für die Abwicklung und Auflösung von Erbengemeinschaften, die Unterstützung bei Pflichtteilsforderungen oder Probleme und Fragen rund um das Thema Bestattung die richtige anwaltliche Beraterin. Aber auch bei der Gründung und Änderungen von Unternehmen sind familienvertragliche Regelungen zu prüfen. Eheverträge helfen, die Zersplittung von Unternehmen zu vermeiden.

Privat widmet sie sich zusätzlich zum Pferdesport gerne der Fotografie und der Kampfkunst des Taekwondo.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Erbrecht
  • Steuerrecht
  • Steuerstrafrecht
  • Testamentsgestaltungen
  • Nachfolgeregelungen
  • Vorsorgeverfügungen
  • Pferderecht / Tierärzte
Beruflicher Hintergrund
  • Studium der Rechtswissenschaften in Augsburg und München
  • Zusatzstudium Fachjournalismus an der Fachjournalistenschule Berlin
  • mehrjährige Lehrbeauftragte an der Hochschule für angewandte Wissenschaften in München
  • mehrjährige Tätigkeit in der Rechtsabteilung des Landesverbands des Bayerischen Roten Kreuzes

Kontakt: kontakt@fasp.de

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