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Ist die Lebensversicherungssumme bei der Berechnung eines Pflichtteils zu berücksichtigen?

Entscheiden ist, ob die Lebensversicherung in den Nachlass fällt oder nicht (nähere Informationen hierzu in dem Artikel: ,,Zählt die Lebensversicherungssumme zur Erbmasse?``).

Beispiel: Der Erblasser hat zwei Kinder, von denen eine Tochter "missraten" ist und hat diese auf den Pflichtteil gesetzt. Er hat ferner eine Lebensversicherung abgeschlossen, aber darin keinen Bezugsberechtigten bestimmt.

Da kein Bezugsberechtigter bestimmt wurde, fällt die Lebensversicherungssumme in den Nachlass und spielt daher auch bei der Berechnung des Pflichtteils eine Rolle. Die enterbte "missratene" Tochter kann verlangen, dass die Lebensversicherungssumme in die Berechnung des Pflichtteils mit einbezogen wird.

Anders verhält es sich, wenn der Erblasser einen Bezugsberechtigten für die Lebensversicherungssumme "meine Erben" bestimmt hat. In diesem Fall bekommen die beiden erbberechtigten Kinder die Lebensversicherungssumme alleine, ohne dass sie in den Nachlass fällt. Die auf den Pflichtteil gesetzte Tochter kann bei der Berechnung des Pflichtteils nicht verlangen, dass die Lebensversicherungssumme mit berücksichtigt wird.

Ist dagegen irgend ein Dritter als Bezugsberechtigter bestimmt, gehen sämtliche Erben leer aus. Die Lebensversicherungssumme kann in diesem Fall überhaupt nicht berücksichtigt werden.


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Stand: Dezember 2025

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