Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Teil 21 - Spanien Teil 1
5. Spanien
5.1. Einleitung
5.1.1. Insolvenzgesetz
In Spanien trat am 1.9. 2004 ein neues Insolvenzgesetz in Kraft, das grundlegende Änderungen in das spanische Insolvenzrecht brachte. Bislang konnte man Bestimmungen über das Konkursrecht vor allem im Handelsgesetzbuch (aus dem 19.Jahrhundert) und im Ausgleichsgesetz (Ley de Suspensión de Pagos von 1922) finden.1 Durch diese Veränderung wurde die bisherige Unterscheidung zwischen vier verschiedenen Verfahrensarten abgeschafft und ein einheitliches Verfahren für natürliche und juristische Personen eingeführt. Damit wurden die Unterschiede zwischen handelsrechtlichem und zivilrechtlichem Bereich aufgehoben.
Das Gesetz hat folgende Neuerungen gebracht:
- „es wurde ein vollkommen innovatives Verfahren für die neuen Kammern für Handelsachen geschaffen,
- das alte System des Konkurses und der Zahlungseinstellung wurde durch ein flexibleres, transparentes und einheitliches Verfahren ersetzt,
- ein Richter mit speziellen Zuständigkeiten soll die Ausweitung des Verfahrens auf verschiedene Gerichte (wie z.B.: Zivil-, Arbeits- und Verwaltungsgerichte) verhindern.“2
5.1.2. Ziel des Gesetzes
Der Hauptzweck dieser Novelle ist eine bessere Bedienung der durch die Gläubiger gewährten Kredite, obwohl das Konkursgesetz zu diesem Zweck vorrangig auf Lösungen setzt, durch die das Unternehmen und die Arbeitsplätze erhalten bleiben.3 Das Verfahren ist wegen der kurz bemessenen Verfahrensfristen viel flexibler, was zur Beschleunigung des gesamten Verfahrens führt.
5.2. Insolvenzverfahren
Es werden drei Phasen des spanischen Insolvenzverfahrens unterschieden:
5.2.1. Einheitsphase
5.2.1.1. Insolvenzantrag
Die erste Phase, sog. Einheitsphase (fase común), wird durch einen Insolvenzantrag eingeleitet; entweder durch den Insolvenzantrag seitens des Schuldners (freiwilliger Konkurs) oder durch den Insolvenzantrag seitens des Gläubigers (notwendiger Konkurs). Zum Insolvenzantrag müssen laut Art.6 des Konkursgesetzes bestimmte Unterlagen beigefügt werden – eine Gläubigerliste, Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der letzten 3 Jahre und ein wirtschaftlicher Bericht.
Der Schuldner kann nicht nur Insolvenzverfahren beantragen, wenn er zahlungsunfähig ist, sondern auch, wenn die Zahlungsunfähigkeit absehbar ist. Ist jedoch die Zahlungsunfähigkeit definitiv eingetreten, wird dieses Recht des Schuldners zur Pflicht, und er muss innerhalb von zwei Monaten formell Konkurs anmelden.4 Unterlässt der Schuldner dies schuldhaft, wird die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass es sich um einen sogenannten vorsätzlichen oder schuldhaften Konkurs handelt. Wird die Insolvenz seitens des Gerichts als schuldhaft angesehen, kann der Schuldner im Zeitraum von 2 bis 15 Jahren von der Verfügung über fremdes Vermögen ausgeschlossen werden.
5.2.1.2. Ablauf der Einheitsphase
Das Verfahren findet vor dem Handelsgericht statt, wobei eine neue Funktion des Handelsrichters für Konkurssachen geschaffen wurde. Im Falle eines notwendigen Konkurses (wenn also die Gläubiger den Insolvenzantrag stellen) wird der Schuldner zu einem Anhörungstermin beim Gericht geladen, damit er Einwände vorbringen kann. Widerspricht er nicht, erklärt der Richter die Insolvenz des Schuldners; im Falle eines Widerspruchs wird eine Gerichtsverhandlung zur Beweisaufnahme anberaumt. Im Anschluss daran entscheidet der Richter.5 Daraufhin wird die Insolvenzerklärung elektronisch, im staatlichen Amtblatt sowie in den auflagestärksten Tageszeitungen am Ort der tatsächlichen Geschäftstätigkeit des Schuldners bzw. an dessen Geschäftssitz veröffentlicht.6
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Ein Vergleich der Insolvenzordnungen der Länder der EU" von Harald Brennecke und Eva Otépková, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-05-2.
1 http://portal.wko.at/wk/pub_detail_file.wk?AngID=1&DocID=3285 94&ConID=210062.
2 http://www.mariscal-abogados.com/aleman/?p=76.
3 http://ec.europa.eu/civiljustice/bankruptcy/bankruptcy_spa_de.htm.
4 http://ec.europa.eu/civiljustice/bankruptcy/bankruptcy_spa_de.htm.
5 http://ec.europa.eu/civiljustice/bankruptcy/bankruptcy_spa_de.htm.
6 http://portal.wko.at/wk/pub_detail_file.wk?AngID=1&DocID=3285 94&ConID=210062.

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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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