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Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Teil 20 - Slowakische Republik (Slowakei) Teil 5

4.3.3. Restschuldbefreiung (§ 166 ff. KRG)


Die Restschuldbefreiung, die natürlichen Personen erteilt werden kann, wurde in das slowakische Konkursrecht durch das neue Gesetz über Konkurs und Restrukturierung eingeführt.

4.3.3.1. Phasen vor der Erteilung einer Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung kann in der Slowakei erst nach der Durchführung eines Konkursverfahrens folgen (§ 166 Abs.2 KRG). Es werden folgende Phasen unterschieden:

  • der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung (der Antrag auf Restschuldbefreiung kann auch während des Konkursverfahrens gestellt werden),
  • die Eröffnung des Konkursverfahrens,
  • Aufhebung des Konkurses,
  • Genehmigung der Restschuldbefreiung,
  • die dreijährige Wohlverhaltensperiode.

4.3.3.2. Genehmigung der Restschuldbefreiung

Im Beschluss über die Genehmigung der Restschuldbefreiung setzt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter ein und legt fest, welche Rechtsgeschäfte der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode mit der Zustimmung des Verwalters ausüben kann. Weiterhin errechnet das Insolvenzgericht einen finanziellen Betrag, den der Schuldner am Ende jedes Jahres dem Insolvenzverwalter zur Befriedigung der Forderungen abtreten muss (gesetzlich begrenzt - nicht mehr als 70% seines Nettolohnes). Der Beschluss über die Genehmigung der Restschuldbefreiung wird im Handelsblatt veröffentlicht.


4.3.3.3. Wohlverhaltensperiode

Das Insolvenzgericht genehmigt die Durchführung einer Wohlverhaltensperiode unter folgenden Bedingungen:

  • der Antrag auf Restschuldbefreiung wurde innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt (spätestens bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens),
  • der Antrag auf Restschuldbefreiung beinhaltet den Nachweis des Schuldners über seine redliche Absicht,
  • das Insolvenzgericht stellt in dem Beschluss über die Aufhebung des Konkurses fest, dass der Schuldner während des Konkursverfahrens seinen Obliegenheiten nachgekommen ist.1

Im Laufe der Wohlverhaltensperiode ist der Schuldner verpflichtet, eine Arbeitsstelle zu suchen (falls er arbeitslos ist) und den Obliegenheiten, die im Beschluss über die Genehmigung der Restschuldbefreiung festgelegt sind, nachzukommen. Vor dem Ablauf der Wohlverhaltensperiode kann es auch zur Versagung der Restschuldbefreiung kommen, wenn:

  • der Schuldner wiederholt oder grob seine Pflichten verletzt, oder
  • sein Erwerb die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht decken kann.

4.3.3.4. Erteilung der Restschuldbefreiung

Nach dem Ablauf der Wohlverhaltensperiode entscheidet das Insolvenzgericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung (§171 Abs. 2 KRG). Der Schuldner wird von seinen restlichen Schulden befreit.

4.3.3.5. Kritik an der Restschuldbefreiung in der Slowakei

Die bisherigen Erfahrungen mit der Restschuldbefreiung zeigen, dass dieses Institut relativ unzugänglich für sog. „kleine“ Schuldner ist. Der Grund dafür sind bestimmte Regeln, die für alle Schuldner gleich gelten. Die „kleinen“ Schuldner müssen ebenfalls einen Antrag auf Durchführung des Konkurses stellen und beweisen, dass sie ein Vermögen haben, das die Kosten des Insolvenzverfahrens decken kann. Viele Kritiker weisen darauf hin, dass um als insolvent erklärt zu sein ziemlich große finanzielle Beträge notwendig sind. Da die meisten Privatpersonen keine solchen finanziellen Beträge zur Verfügung haben, wird ihnen keine Restschuldbefreiung erteilt und sie werden dem Konkurs (ähnlich wie die Zwangsvollstreckung) unterworfen. Die „kleinen“ Schuldner, die keine Unternehmer sind, werden im Regel einen Antrag auf vereinfachten Konkurs stellen .2

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Ein Vergleich der Insolvenzordnungen der Länder der EU" von Harald Brennecke und Eva Otépková, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-05-2.

1 http://www.justice.gov.sk/dwn/r0/sprievodca/sprievodca_konkurzny m_pravom.pdf.

2 http://www.justice.gov.sk/dwn/r0/sprievodca/sprievodca_konkurzny m_pravom.pdf.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

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