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Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa – Teil 01 - Einleitung und Insolvenztourismus Teil 1

I. Einleitung


1. Zweck und Hintergrund des Buches

Dieses Buch soll einen rechtsvergleichenden Überblick über die Insolvenzverfahren für Firmen und insbesondere für Verbraucher in Europa schaffen. Gerade das Thema der Erlangung der Restschuldbefreiung im europäischen Ausland wurde bisher von verständlich aufbereiteter Fachliteratur kaum berührt.

Unter anderem aufgrund etlicher Rechtsänderungen in einigen Ländern in den vergangenen Jahren gab es bisher nur sehr wenig deutsche Fachliteratur. Aus diesem Grunde mussten wir entgegen der wissenschaftlichen Gepflogenheiten etliche Informationen aus dem Internet beziehen. Auch die Überprüfung unserer Recherchen gestaltete sich nicht wirklich einfach.

Für Hinweise auf Rechtsänderungen sind wir jederzeit dankbar und bitten um eine Mail an brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de


Wir bedanken uns für die freundliche Unterstützung und Überprüfung unserer recherchen ganz besonders herzlich bei

  • Prof. Dr. C.W. Hergenröder und seiner Mitarbeiterin Christine Alsmann
  • Rechtsanwalt und Advocat Jean W. Wiesel, Strassbourg
  • Hans Mathijsen, Rechtsanwalt, Niederlande
  • Frank Tschentscher, Rechtsanwalt, Achern

2. Insolvenztourismus

2.1. Der Begriff „Insolvenztourismus“

Im Zusammenhang mit dem Insolvenzrecht im europäischen Raum werden oft die Begriffe „Insolvenztourismus“ oder „forum shopping“ genannt.
Der Begriff „Insolvenztourismus“ ist kein rechtlich definierter Begriff.
„Ein Sachverhalt wird mit dem Kriterium Insolvenztourismus bewertet, wenn z.B.:

  • im Rahmen eines Liquidationsprozesses eines Unternehmens mindestens eine Sitzverlegung durchgeführt wurde
  • in Kenntnis der drohenden Insolvenz vor Antragstellung auf Insolvenz mindestens eine Sitzverlegung durchgeführt wurde
  • Teile der Vermögenswerte eines insolventen Unternehmens auf ein an einem anderen Sitz gelegenes Unternehmen übertragen wurde
  • Privatpersonen in Kenntnis ihrer Zahlungsunfähigkeit ihren Wohnsitz/Lebensmittelpunkt vor Anmeldung der Privat- ( Verbraucher- ) Insolvenz an einen anderen Sitz verlegt haben
  • sowohl bei Unternehmen als auch Privatpersonen zwischen Antragstellung bzw. Anmeldung der Insolvenz und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Sitz verlegt wurde“ .

Der grenzüberschreitende „Rechtstourismus“ natürlicher Personen, der bisher vor allem die Anwendung des günstigen Familienrechts als Ziel kannte, namentlich die Eheschließung oder Scheidung in Heirats- bzw. Scheidungsparadiesen, ist um ein weiteres „Reiseziel“ reicher geworden – das Insolvenzrecht.

2.2. Europäische Insolvenzverordnung

Bemühungen um die Vereinheitlichung der Insolvenzrechte der einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft wurden durch die Verabschiedung der Europäischen Insolvenzverordnung beendet. „Die europäische Insolvenzverordnung dient dem Ziel, effektive und wirksame grenzüberschreitende Insolvenzverfahren innerhalb der Staatengemeinschaft – mit Ausnahme von Dänemark – zu ermöglichen.“ Die Verordnung gilt für Verfahren, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eröffnet worden sind (Art. 43 EuInsVO).
Nach Art. 16 Abs.1 EUInsVO muss die Eröffnung und Beendigung des Insolvenzverfahrens in einem Mitgliedsstaat in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Weiterhin kann laut Art. 26 EUInsVO die Anerkennung ausländischer Entscheidungen von einem Mitgliedstaat nur dann verweigert werden, wenn dies mit dem Ordre Public des Staates nicht vereinbar wäre.
Nach Art. 3 Abs. 1 EUInsVO sind die Gerichte des Staates international zuständig, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. „Hierunter ist der Ort zu verstehen, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht.“

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Ein Vergleich der Insolvenzordnungen der Länder der EU" von Harald Brennecke und Eva Otépková, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-05-2.

 


Weiterlesen:
zum folgenden Teil des Buches

 

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - InsolvenzR und Restschuldbefreiung in Europa

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: März 2009


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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