Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 15 – Die Haftung der OHG-Gesellschafter
3.2 Haftung der OHG-Gesellschafter
Geht die OHG Verpflichtungen gegenüber Dritten ein, so haftet die OHG selbst mit ihrem Gesellschaftsvermögen.
Darüber hinaus haften die Gesellschafter nach § 128 HGB:
- persönlich,
- unbeschränkt,
- unmittelbar,
- primär,
- gesamtschuldnerisch und
- akzessorisch
Sie haften demnach untereinander gesamtschuldnerisch gegenüber jedem Gesellschaftsgläubiger mit ihrem Privatvermögen. Der Gesellschafter kann jedoch neben seinen eigenen Einreden, auch die Einreden der OHG dem Gläubiger entgegenhalten. Wurde z.B. der OHG eine Kaufpreiszahlung durch den Gläubiger erlassen, so kann er zwar die Zahlung von einem Gesellschafter verlangen, jedoch muss nach § 129 Abs. 1 HGB der Gesellschafter nicht zahlen.
Die Haftung des beitretenden Gesellschafters richtet sich, wie beim GbR-Gesellschafter --> 3.1.1, nach § 130 HGB.
Den ausscheidenden OHG-Gesellschafter trifft, wie auch den GbR-Gesellschafter --> 3.1.2, eine zeitlich begrenzte Nachhaftung gemäß § 160 HGB. Er haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fünf Jahre lang, sofern die Verbindlichkeiten innerhalb der fünf Jahre fällig geworden sind oder gerichtlich geltend gemacht worden sind.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Thomas Dörner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
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Stand: Mai 2026
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