Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 14 – Die Haftung der GbR-Gesellschafter
3. Kapitel
Die Haftung der Gesellschafter von Personengesellschaften in der Insolvenz
3.1 Haftung der GbR-Gesellschafter
Die GbR haftet gegenüber ihren Gläubigern mit dem gesamthänderisch gebundenen Vermögen unmittelbar für ihre Verbindlichkeiten. Ebenso haften die Gesellschafter einer GbR analog zu § 128 HGB persönlich und unmittelbar, wenn die Haftung im Einzelfall nicht ausgeschlossen wurde.
Das bedeutet, dass im Außenverhältnis jeder Gesellschafter einzeln für alle Verbindlichkeiten der GbR, ggf. auch mit seinem Privatvermögen haftet.
Dies gilt auch für gesetzlich begründete Verbindlichkeiten, wie z.B. aus den Bereichen des Delikts-, Bereicherungs- und Steuerrecht.
3.1.1 Haftung des eintretenden GbR-Gesellschafters
Der eintretende Gesellschafter haftet nach § 130 HGB analog für die bereits bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Beispiel:
Die V-GbR ist Eigentümerin von mehreren Mietshäusern. Die Verbindlichkeiten aus Versorgungsverträgen (Strom, Wasser, Gas) betragen 150.000 EUR. Der N wird neuer Mitgesellschafter der V-GbR. Die Geschäfte laufen weiterhin schlecht, woraufhin über die GbR die Insolvenz eröffnet wird.
Der Insolvenzverwalter kann nun von N auch die Zahlung der 150.000 EUR verlangen.
3.1.2 Haftung des ausscheidenden GbR-Gesellschafters
Scheidet ein GbR-Gesellschafter aus der GbR aus, so führt dies nicht zu seiner „Enthaftung“. Er haftet nach §§ 736 Abs. 2 BGB i. V. m. 160 HGB für die Verbindlichkeiten der GbR fort. Sollte ein ausgeschiedener Gesellschafter durch einen Gläubiger der GbR in Anspruch genommen worden sein, so kann er gegenüber seinen ehemaligen Mitgesellschaftern einen Ausgleich gemäß § 426 Abs. 1 S.1 BGB verlangen.
Beispiel:
Die X-GbR besteht aus den Gesellschaftern A, B und C. Die X-GbR hat Verbindlichkeiten in Höhe von 90.000 EUR gegenüber G. A scheidet aus der GbR aus. G verlangt von A die Zahlung von 90.000 EUR. A zahlt, da er hierzu nach §§ 736 Abs. 2 BGB i. V. m. 160 HGB verpflichtet ist. A kann nun einen Ausgleich in Höhe von 60.000 EUR von B und C verlangen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
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- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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