Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 16 – Die Haftung der Kommanditisten

3.3 Haftung der Kommanditisten

Die KG ist eine Personengesellschaft und hat im Gegensatz zur OHG mindestens einen Gesellschafter, der nur mit seiner Einlage haftet (Kommanditist).
Die KG und der Komplementär haften wie ein OHG-Gesellschafter --> 3.2.
Wird über das Vermögen einer KG das Insolvenzverfahren eröffnet, bietet sich dem Insolvenzverwalter oft die Möglichkeit, die Insolvenzmasse durch Ansprüche gegen frühere und gegenwärtige Kommanditisten zu erhöhen.

3.3.1 Haftung der Kommanditisten vor Eintragung der KG

Vor der Eintragung der KG in das Handelsregister haftet ein Kommanditist nach § 176 HGB. Ihn trifft eine persönliche Haftung für alle bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der KG. Folglich haftet der Kommanditist gleich einem OHG-Gesellschafter --> 3.2.

3.3.2 Haftung der Kommanditisten nach Eintragung der KG

Der Kommanditist haftet den Gläubigern der KG gegenüber unmittelbar. Er kann auch direkt vom Gläubiger der KG in Anspruch genommen werden, jedoch ist seine Haftung summenmäßig auf die im Handelsregister eingetragene Haftsumme beschränkt.

Diese Haftungsbeschränkung greift nur, wenn der Kommanditist seine Hafteinlage tatsächlich geleistet hat. Hat er diese nicht oder nur teilweise erbracht, haftet er für die Differenz auch mit seinem Privatvermögen.
Sofern die Einlage in Geld erbracht wird, ergeben sich keine Bewertungsprobleme. Diese können hingegen bei Sacheinlagen auftreten. Ergibt sich, dass die Sacheinlage objektiv weniger Wert ist, als die übernommene Kommanditeinlage, greift die Haftungsbegrenzung nicht mehr.

Ebenso lebt die Haftung nach § 172 Abs. 4 S.1 HGB wieder auf, wenn dem Kommanditisten die Einlage zurückgezahlt wird (verdeckte Einlagenrückgewähr). Dies kann z.B. durch eine überhöhte Vergütung für Dienstleistungen des Kommanditisten der Fall sein.

Beispiel:
Kommanditist K hat eine Einlagepflicht bei der Z-KG in Höhe von 200.000 EUR übernommen und diese geleistet. Im Anschluss schließt die Z-KG mit K einen Beratervertrag. Die mit diesem Vertrag zu erbringende Dienstleistung des K ist objektiv 50.000 EUR wert, wird jedoch mit 100.000 EUR abgerechnet.
Hier liegt eine verdeckte Einlagenrückgewähr in Höhe von 50.000 EUR vor. Die Einlage des K beträgt nur noch 150.000 EUR. K haftet unmittelbar und persönlich i. H. v. 50.000 EUR auf seine fehlende Einlage.

Gewinnentnahmen eines Kommanditisten können nach § 172 Abs. 4 S. 2 HGB auch zur Unterschreitung der Hafteinlage führen.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - GesR in der Insolvenz

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Juni 2014


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosGesellschaftsrecht