Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 16 – Die Haftung der Kommanditisten
3.3 Haftung der Kommanditisten
Die KG ist eine Personengesellschaft und hat im Gegensatz zur OHG mindestens einen Gesellschafter, der nur mit seiner Einlage haftet (Kommanditist).
Die KG und der Komplementär haften wie ein OHG-Gesellschafter --> 3.2.
Wird über das Vermögen einer KG das Insolvenzverfahren eröffnet, bietet sich dem Insolvenzverwalter oft die Möglichkeit, die Insolvenzmasse durch Ansprüche gegen frühere und gegenwärtige Kommanditisten zu erhöhen.
3.3.1 Haftung der Kommanditisten vor Eintragung der KG
Vor der Eintragung der KG in das Handelsregister haftet ein Kommanditist nach § 176 HGB. Ihn trifft eine persönliche Haftung für alle bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der KG. Folglich haftet der Kommanditist gleich einem OHG-Gesellschafter --> 3.2.
3.3.2 Haftung der Kommanditisten nach Eintragung der KG
Der Kommanditist haftet den Gläubigern der KG gegenüber unmittelbar. Er kann auch direkt vom Gläubiger der KG in Anspruch genommen werden, jedoch ist seine Haftung summenmäßig auf die im Handelsregister eingetragene Haftsumme beschränkt.
Diese Haftungsbeschränkung greift nur, wenn der Kommanditist seine Hafteinlage tatsächlich geleistet hat. Hat er diese nicht oder nur teilweise erbracht, haftet er für die Differenz auch mit seinem Privatvermögen.
Sofern die Einlage in Geld erbracht wird, ergeben sich keine Bewertungsprobleme. Diese können hingegen bei Sacheinlagen auftreten. Ergibt sich, dass die Sacheinlage objektiv weniger Wert ist, als die übernommene Kommanditeinlage, greift die Haftungsbegrenzung nicht mehr.
Ebenso lebt die Haftung nach § 172 Abs. 4 S.1 HGB wieder auf, wenn dem Kommanditisten die Einlage zurückgezahlt wird (verdeckte Einlagenrückgewähr). Dies kann z.B. durch eine überhöhte Vergütung für Dienstleistungen des Kommanditisten der Fall sein.
Beispiel:
Kommanditist K hat eine Einlagepflicht bei der Z-KG in Höhe von 200.000 EUR übernommen und diese geleistet. Im Anschluss schließt die Z-KG mit K einen Beratervertrag. Die mit diesem Vertrag zu erbringende Dienstleistung des K ist objektiv 50.000 EUR wert, wird jedoch mit 100.000 EUR abgerechnet.
Hier liegt eine verdeckte Einlagenrückgewähr in Höhe von 50.000 EUR vor. Die Einlage des K beträgt nur noch 150.000 EUR. K haftet unmittelbar und persönlich i. H. v. 50.000 EUR auf seine fehlende Einlage.
Gewinnentnahmen eines Kommanditisten können nach § 172 Abs. 4 S. 2 HGB auch zur Unterschreitung der Hafteinlage führen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
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- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
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- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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