Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 23 – Einzahlungen in die Vorgesellschaft
4.3.2 Einzahlungen in die Vorgesellschaft
Für eine sichere Einlageleistung in die Vorgesellschaft müssen die allgemeinen Voraussetzungen der schuldtilgenden Leistung erfüllt sein. Das bedeutet nichts anderes als, dass die gesamten Einlagen der Geschäftsführung zur freien Verfügung stehen müssen und diese der Verfügungsmacht der Gesellschafter entzogen sind.
Die Einlagen haben rechtlich und tatsächlich in das Vermögen der Vorgesellschaft überzugehen. Auch hierbei ist zu beachten, dass die Einlage selbst als solche erkennbar sein muss und dem Gesellschaftsvermögen zuzuordnen ist --> 4.1.
Für eine Bargründung einer GmbH ist es nötig, dass eine vorbehaltlose Einzahlung auf einem inländischen Bankkonto erfolgt. Dabei muss es sich um ein Geschäftskonto handeln, welches für die Gesellschaft oder dessen Geschäftsführung eingerichtet worden ist.
Zu vermeiden ist eine Einlageleistung auf ein Konto eines geschäftsführenden Gesellschafters. Die Einlage wäre dann nicht der Verfügungsmacht des (geschäftsführenden) Gesellschafters entzogen.
Ebenso verhält es sich mit einer Einlageleistung eines Gesellschafters auf sein eigenes Konto, welches zugleich das Geschäftskonto der Vorgesellschaft ist. Hier wäre der Gesellschafter von seiner Einlagepflicht nur befreit, wenn der Geschäftsführer diese Einlage tatsächlich zur Begleichung von Gesellschaftsverbindlichkeiten einsetzt.
Interessant in diesem Zusammenhang ist ein Blick auf die Einlageleistung bei der Gründung einer Einmann-GmbH. Die Erfüllung der Einlagepflicht folgt den allgemeinen Voraussetzungen der schuldtilgenden Leistung (siehe oben). Auch hier muss die Einzahlung der Einlage für außenstehende zweifelsfrei erkennbar sein.
Es reicht nicht aus, wenn die Einlage in den Geschäftsräumen des Alleingesellschafters verwahrt wird. Ebenso ist es unzureichend, wenn zur Beurkundung des Gesellschaftsvertrages die entsprechende Bareinlage vorgezeigt und anschließen wieder vom Alleingesellschafter mitgenommen wird.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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