Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 22 – Haftung in der Kapitalaufbringungsphase
4.3 Haftung in der Kapitalaufbringungsphase
Besonders bei Bargründungen können sich durch nicht ordnungsgemäß eingebrachte Stammeinlagen Haftungsansprüche für den Insolvenzverwalter ergeben. Mitunter kann es dazu führen, dass eine fehlerhaft geleistete Stammeinlage noch einmal durch die Gesellschafter zu erbringen ist.
4.3.1 Voreinzahlung in die Vorgründungsgesellschaft
Vorsicht ist geboten bei Voreinzahlungen in die Vorgründungsgesellschaft mit dem Ziel, dadurch die Einlagepflicht der noch in das Handelsregister einzutragenden GmbH zu erfüllen.
Zuerst ist festzuhalten, dass die Einlagepflicht vor der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung noch gar nicht besteht.
Zweitens bezieht sich die Einlagepflicht nicht auf die Vorgründungsgesellschaft, da, wie bereits erwähnt --> 4.2.2.2, keine Identität zwischen der Vorgründungsgesellschaft und der Vorgesellschaft besteht. Demzufolge kann eine Zahlung auf das Konto der Vorgründungsgesellschaft auch nicht von der später entstehenden Einlagepflicht befreien.
Uneinigkeit besteht in der Frage, ob eine Einzahlung der Einlage befreiende Wirkung hat, wenn das Konto der Vorgründungsgesellschaft von der Vorgesellschaft übernommen wird.
Einige Gerichte erkennen eine befreiende Wirkung an, wenn die Einzahlung klar als Einlageleistung bestimmbar ist. Zusätzlich muss die Einlage unangetastet auf die Vorgesellschaft übergehen. Unangetastet heißt in dem Fall, dass die Vorgründungsgesellschaft den Einlagebetrag nicht für die Aufnahme des Geschäftsbetriebes verwendet.
Von dieser Möglichkeit der Einlageleistung wird dringend abgeraten, da später die Gefahr besteht, dass andere Gerichte diese Verfahrensweise nicht anerkennen. Es könnte dann dazu kommen, dass die Einlagen erneut von den Gesellschaftern aufzubringen wären.
Lassen Sie also erst den Gesellschaftsvertrag notariell beurkunden, eröffnen Sie danach das Konto und zahlen Sie dann erst dort Ihre Einlage ein.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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