Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 24 – Hin- und Herzahlen und Einlageleistung als Darlehen
4.3.3 Hin- und Herzahlen
Die Einlageschuld eines Gesellschafters erlischt nicht, wenn die auf dem Gesellschaftskonto eingezahlte Einlage in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang wieder an denselben Gesellschafter zurück überwiesen wird. Hier spricht man von einem einfachen (verbotenem) Hin- und Herzahlen, wodurch letztlich der Gesellschaft die Einlage wieder entzogen wird.
Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der Einzahlung und der Rückzahlung der Einlage besteht laut BGH auch noch nach 2,5 Monaten35. Innerhalb dieses Zeitraums, der in der Literatur auf bis zu 6 Monate ausgeweitet wird, muss der Gesellschafter beweisen, dass ein Hin- u. Herzahlen im Voraus nicht beabsichtigt war36. Kann er das nicht, so wird davon ausgegangen, dass hier versucht wurde, die Kapitalaufbringung zu umgehen. Das gleiche gilt auch, wenn die Rückzahlung ratenweise an den Gesellschafter erfolgt.
Es empfiehlt sich, die zur Tilgung der Einlageschuld erbrachte Einlage mindestens sechs Monate unangetastet auf dem Gesellschaftskonto zu belassen.
4.3.4 Einlageleistung als Darlehen
Sofern ein Gesellschafter die geschuldete Einlage in Form eines Darlehens in die Gesellschaft einbringt, so tilgt dies seine Einlageschuld nicht.
Das Darlehen ist naturgemäß mit einem Rückzahlungsanspruch behaftet, wodurch der Gesellschaft diese Einlage nicht zur endgültigen und freien Verfügung steht. Weiterhin würde die Rückzahlung des Darlehens an den Gesellschafter einem verbotenen Hin- u. Herzahlen --> 5.2.3 entsprechen.
Ebenso verhält es sich, wenn die Gesellschaft einem Gesellschafter ein Darlehen gewährt und dieser mit der Rückzahlung seine Einlageschuld zu tilgen versucht.
Auch wenn dies auf den ersten Blick abstrus erscheinen möge, so wird diese Verfahrensweise in Hinblick auf die GmbH & Co. KG klarer.
In aller Regel unterhält die Komplementär-GmbH im Gegensatz zur KG keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Infolgedessen wird oft die Einlage der GmbH in Form eines Darlehens der KG zur Verfügung gestellt. Dies widerspricht den allgemeinen Kapitalaufbringungsregeln des GmbH-Rechts (§ 19 GmbHG) was dazu führt, dass die Einlageforderung der Komplementär-GmbH nicht erfüllt ist37.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7
Weiterlesen:
im Buch vorblättern --->>
im Buch zurückblättern <<---
Hier können Sie Ihr gewünschtes Buch bestellen: https://vmur.de/978-3-939384-26-7
Kontakt
- Schreiben Sie uns eine E-Mail kontakt@fasp.de
- Oder rufen Sie uns an +49 89 652 001

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
- Deutsch
- Englisch