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Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising - Teil 10-2 Aufhebungsvereinbarung

10.4. Aufhebungsvereinbarungen

Eine weitere Möglichkeit, den Der Franchisevertrag – Gestaltung und Prüfung vorzeitig zu beenden, stellt die Aufhebungsvereinbarung dar. Der Terminus „Vereinbarung“ lässt bereits erkennen, dass im Gegensatz zu einer Kündigung keine Einseitigkeit vorliegen kann. Viel mehr treffen die bisherigen Vertragspartner bei einer Aufhebungsvereinbarung die Übereinkunft, das Vertragsverhältnis aufzulösen. Der Vorteil einer Aufhebungsvereinbarung besteht für beide Seiten deshalb in der Umgehung womöglich notwendiger Kündigungsfristen.

Beispiel 88: Aufhebungsvereinbarungen

X und Y sind Franchisepartner. Vertragsgemäß soll das Franchiseverhältnis noch über 5 Jahre andauern. Aufgrund der schlechten Umsatzlage sind beide jedoch nicht an einem Fortbestehen des Vertrages interessiert. Welche Möglichkeit bleibt X und Y, wenn der Franchisevertrag eine Kündigungsfrist vorsieht, deren Dauer beiden Seiten in diesem Fall zu lange erscheint? Beide Vertragspartner sind an einem vorzeitigen Vertragsende interessiert. Um mögliche Kündigungsfristen zu umgehen, bietet sich eine Aufhebungsvereinbarung an. Durch diese vereinbaren beide Seiten, die Vertragsbeziehungen zu beenden.Die Aufhebungsvereinbarung stellt für X und Y demnach ein geeignetes Mittel dar, das Franchiseverhältnis vorzeitig zu beenden.

10.5. Rücktritt

Der Rücktritt beendet als einseitige Gestaltungserklärung Vertragsverhältnisse ebenfalls. Durch den Rücktritt entsteht ein Rückabwicklungsschuldverhältnis. Dies bedeutet, dass empfangene Leistungen von beiden Seiten zurück zu gewähren sind. Im Hinblick auf das Franchising ist eine solche Leistungsrückabwicklung jedoch nicht unproblematisch. Aus diesem Grund sehen die überwiegende Anzahl der Franchiseverträge kein Rücktrittsrecht vor.

Beispiel 89: Rücktritt


Warum sehen Franchiseverträge üblicherweise kein Rücktrittsrecht vor? Durch den Rücktritt entsteht ein Rückabwicklungsschuldverhältnis. Empfangene Leistungen sind dem anderen deshalb zurück zu gewähren. Zwar kann der Franchisenehmer erhaltene Gebühren zurückerstatten, eine Rückgabe von Know-How oder der Eingliederung in das Franchisenetz ist jedoch nicht denkbar. Ein Rücktrittsrecht ist üblicherweise nicht vorgesehen, weil die empfangenen Leistungen nicht oder nur schwer zurückzuerstatten sind.

10.6. Widerruf

Im Widerruf ist eine besondere Form eines gesetzlichen Rücktrittsrechts zu sehen. Ein wirksamer, fristgerechter Widerruf beendet daher das Vertragsverhältnis und führt zu einem Rückabwicklungsschuldverhältnis. Gesetzlich vorgesehen ist ein Widerrufsrecht besonders in den Fällen der §§ 312, 312d, 505 BGB. Die Gemeinsamkeit dieser Vorschriften besteht darin, dass ein Widerrufsrecht einem Verbraucher gegenüber einem Unternehmer zugestanden wird. Das Widerrufsrecht und die Frage, in wie weit ein Franchisenehmer als Verbraucher anzusehen ist, wurden jeweils im Rahmen der Widerrufsbelehrung (5.3.) ausführlich angesprochen.

Beispiel 90: Widerruf

Die Kaufhauskette K schließt mit dem Franchisegeber T einen Franchisevertrag ab. Von nun an soll K als Franchisenehmer des K ein Restaurant innerhalb des Verkaufsgebäudes betreiben. Als es schon vor der Eröffnung des Restaurants zu Unstimmigkeiten kommt, möchte K den Vertrag widerrufen. Könnte K ein Widerrufsrecht zustehen? Selbst wenn tatsächlich Gründe vorliegen sollten, die einen Widerruf grundsätzlich rechtfertigen würden, ist ein Widerrufsrecht von K zweifelhaft. K war zu keinem Zeitpunkt Verbraucher, jedoch ist ein Widerrufsrecht gesetzlich nur für Verbraucher vorgesehen.K steht demnach kein Widerrufsrecht zu.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising" von Harald Brennecke und Christian Metzger, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-15-1.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

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