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Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising - Teil 09-2 Vertragliche Haftung


Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte


Christian Metzger  wissenschaftlicher Mitarbeiter
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9.3. Vertragliche Haftung

Eine vertragliche Haftung kann sich innerhalb der Vertragslaufzeit sowohl für den Franchisegeber (9.3.1.), als auch für den Franchisenehmer (9.3.2.) ergeben.


9.3.1. Vertragliche Haftung des Franchisegebers

Eine vertragliche Haftung des Franchisegebers kommt dann in Betracht, wenn dieser gegen eine vertragliche Pflicht verstößt und dadurch ein Schaden beim Franchisenehmer entsteht. Eine Haftung kann sich sowohl durch einen Verstoß gegen die Hauptpflicht, als auch durch einen Verstoß gegen die Nebenpflichten ergeben – abzustellen ist hierbei allein auf die Pflichtverletzung.

Beispiel 79: Vertragliche Haftung des Franchisegebers

Franchisegeber G schließt mit N einen Franchisevertrag ab. Da G jedoch nicht rechtzeitig seiner Pflicht nachkam, die Geschäftsräume des N mit dem benötigten Computersystem auszustatten, muss N die Eröffnung seines Betriebes auf unbestimmte Zeit verschieben. N entstehen durch diese Verschiebung hohe Kosten. Trotz des Schadens möchte N am Vertrag festhalten, verlangt von G jedoch den Schaden ersetzt. In diesem Fall macht N einen Schadenersatz neben der Leistung geltend.Da der Schaden durch eine Verletzung der vertraglichen Pflichten entstanden ist, handelt es sich um eine vertragliche Haftung des Franchisegebers.

9.3.2. Vertragliche Haftung des Franchisenehmers

Die vertragliche Haftung des Franchisenehmers entspricht im Wesentlichen der vertraglichen Haftpflicht des Franchisegebers. Sie entsteht durch eine vertragliche Pflichtverletzung mit Schadensfolge.

Beispiel 80: Vertragliche Haftung des Franchisenehmers


In Betracht kommen hierbei ganz besonders Verstöße gegen die Pflicht zur Zahlung der Franchisegebühren, gegen die Pflicht zur Systemtreue, gegen die Geheimhaltungspflicht oder Verstöße gegen einen Gebietsschutz.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising" von Harald Brennecke und Christian Metzger, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-15-1.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

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