Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising - Teil 09-3 Nachvertragliche Haftung
9.4. Nachvertragliche Haftung
Die nachvertragliche Haftung wird durch einen Verstoß gegen eine Pflicht begründet, welcher nach dem Vertragsende zu einem Schaden führt. Eine nachvertragliche Haftung kommt weiterhin sowohl für den Franchisegeber, als auch für den Franchisenehmer in Betracht. Beispiel 81: Nachvertragliche Haftung
Nach Beendigung des Franchiseverhältnisses zwischen Franchisegeber G und N nutzt N entgegen den Vertragsbestimmungen das Know-How des G weiterhin für eigene Zwecke. Als G davon Kenntnis erhält, fordert er N erfolglos auf, dieses Verhalten einzustellen. Er macht daraufhin eine vertraglich vorgesehene Vertragsstrafe geltend.Hierbei handelt es sich demnach um eine nachvertragliche Haftung des N.
9.5. Haftung im Außenverhältnis
Bislang bezog sich die besprochene Haftpflicht auf das Innenverhältnis zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer. Bei der Haftung im Außenverhältnis tritt der Schaden jedoch bei einem Dritten auf, der außerhalb des Franchiseverhältnisses steht. Der Schaden kann sowohl vom Franchisegeber als auch vom Franchisenehmer verursacht worden sein und sowohl innerhalb, als auch außerhalb eines Vertragsverhältnisses auftreten.
Beispiel 82: Haftung im Außenverhältnis (Nr. 1)
G ist Franchisegeber und zugleich Hersteller von Tiefkühlwaren, die von seinen Franchisenehmern abgenommen und vertrieben werden. K ist Kunde von N, einem Franchisenehmer des G. Aufgrund eines unbemerkten Produktionsfehlers erleidet K eine schwere Lebensmittelvergiftung. Seinen Schaden verlangt er vom N als Händler ersetzt.Hierbei tritt der Schaden außerhalb des Franchiseverhältnisses auf, jedoch innerhalb einer vertraglichen Beziehung zwischen N und K.
Beispiel 83: Haftung im Außenverhältnis (Nr. 2)
F ist angestellter Fachinformatiker des Franchisegebers G. Als Franchisenehmer N Probleme mit dem Computersystem des Franchisenetztes hat, wird T zu N geschickt. F parkt dabei auf einem öffentlichen Parkplatz und verursacht beim Ausparken leicht fahrlässig einen Sachschaden am PKW des D, der gerade in einem benachbarten Supermarkt einkauft. D verlangt daraufhin von G als Arbeitgeber des F den Schaden ersetzt.Hierbei tritt der Schaden erneut außerhalb des Franchiseverhältnisses auf. Im Gegensatz zu Beispiel 82, besteht zu D weder eine vertragliche Beziehung zu N, noch zu G.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising" von Harald Brennecke und Christian Metzger, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-15-1.

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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
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- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
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- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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