Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising - Teil 06-2 Vertragssprache

6.4. Vertragssprache

Sofern sich der Standort der Unternehmensverwaltungen (Sitz) der Franchisepartner im gleichen Staat befindet, stellt die Gestaltung der Vertragssprache zunächst kein Problem dar. Befinden sich die Sitze von Franchisegeber und Franchisenehmer jedoch in verschiedenen Staaten, werden sich die Franchisepartner oft unterschiedlicher Sprachen bedienen. Dann stellt sich die Frage, ob der Der Franchisevertrag – Gestaltung und Prüfung in der Sprache des Franchisegebers oder in der Sprache des Franchisenehmers verfasst sein soll. Der Franchisegeber befindet sich gegenüber seinem Verhandlungspartner im Regelfall in einer stärkeren Position. Daher ist der Franchisenehmer mit Recht verstärkt schutzbedürftig. Es ist dem Franchisenehmer, der oftmals lediglich Existenzgründer ist, nicht zumutbar, eine andere als die eigene Muttersprache verstehen zu können. Der Ethikkodex verlangt deshalb zurecht, dass der Franchisevertrag in der Amtssprache des Landes zu verfassen - wenigstens jedoch in diese zu übersetzen - ist, indem der Franchisenehmer seinen Sitz hat. Dadurch soll der Franchisenehmer stets in der Lage sein, den Vertragsinhalt genau zu verstehen. Der Franchisenehmer soll somit vor Klauseln geschützt werden, die ihn übervorteilen.

Beispiel 46: Gestaltung der Vertragssprache (Nr. 1)

K, der seinen Sitz in Deutschland hat und P, dessen Sitz in Italien liegt, legen ihren Rechtsstreit aus Beispiel 45 friedlich bei und schließen einen neuen, dieses Mal schriftlichen Vertrag ab. Der Vertragstext ist in englischer Sprache verfasst, um die Sprachbarriere zu überwinden.Ist dies möglich?Grundsätzlich ist es zu begrüßen, dass K als Franchisegeber darum bemüht ist, den P nicht durch einen für diesen unverständlichen Vertrag zu übervorteilen.Dennoch sollte der Vertrag in deutscher Sprache verfasst oder zumindest in deutsche Sprache übersetzt sein, da P in Deutschland seinen Sitz hat.

Zudem bedenkt die Regelung des Ehrenkodex bereits, dass im Falle eines Rechtsstreites ein nationales Gericht zu entscheiden hat und Banken bei Finanzierungsanträgen des Franchisenehmers den Franchisevertrag zu beurteilen haben.
Eine besondere Situation kann sich dann ergeben, wenn Franchisegeber und Franchisenehmer zwar aus dem gleichen Land stammen und sich ihrer gemeinsamen Muttersprache bedienen, der Franchisenehmer seinen Sitz jedoch im Ausland unterhält. Sofern der Ehrenkodex Anwendung findet, müsste der Franchisevertrag damit in der Amtssprache des Landes gefasst sein, in welchem der Franchisenehmer seinen Sitz hat. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob von der Regelung des Verhaltenskodex nicht abgesehen werden kann.


Beispiel 47: Gestaltung der Vertragssprache (Nr. 2)

Der deutsche Staatsbürger D gründet in Italien ein Unternehmen und schließt mit dem Berliner Franchisegeber X einen Franchisevertrag, der den Gerichtsstand Berlin vorsieht.In welcher Sprache muss der Vertrag verfasst sein? Ist X Mitglied eines europäischen Franchiseverbandes, so ist er an die Regelungen des Ehrenkodex gebunden. Diese sehen vor, dass der Franchisevertrag in der Amtssprache verfasst oder zumindest in diese übersetzt sein soll, die in dem Staat gilt, indem der Franchisenehmer seinen Sitz hat. Folgt man den Regelungen des Ehrenkodex, so sollte der Vertrag in italienischer Sprache verfasst oder zumindest in italienische Sprache übersetzt sein. Da sowohl D, als auch X der deutschen Sprache jedoch mächtig sind, wäre die deutsche Sprache für den Vertragstext sinnvoll. Weil es zu keiner Übervorteilung kommt, ist eine Abweichung vom Verhaltenskodex zumindest vertretbar. Dennoch darf nicht aus den Augen verloren werden, dass im Falle eines Rechtsstreites hier ein italienisches Gericht den Vertrag zu überprüfen hätte.Eine sinnvolle Lösung ist demnach, den Franchisevertrag zweisprachig zu halten.

6.5. Vertragslaufzeit

In der Regel enthält der Franchisevertrag Bestimmungen zur Vertragslaufzeit. Um dem Grundgedanken der „partnership for profit“ gerecht zu werden, sollte die Laufzeit jedoch so gewählt werden, dass sich die anfänglichen Investitionen des Franchisenehmers durch dessen Einnahmen decken lassen (Amortisation). Dies sieht zudem der Ethikkodex vor, nach dessen Vorgabe die Vertragslaufzeit zumindest der Amortisationszeit des Franchisenehmers entsprechen sollte. Sofern dem Franchisenehmer durch eine zu geringe Laufzeit eine Amortisation nicht möglich ist, könnte der Vertrag durchaus gemäß § 138 BGB als sittenwidrig und somit als nichtig angesehen werden.
Der Franchisenehmer wird jedoch nicht nur darauf bedacht sein, seine Anfangsinvestitionen lediglich zu amortisieren. Viel mehr wird er beabsichtigen, möglichst lange von den getätigten Investitionen zu profitieren. Da eine längerfristige und profitable Partnerschaft im Interesse beider Vertrags-Partner liegt, sieht ein typischer Franchisevertrag in der Regel eine Vertragslaufzeit vor, die über die bloße Amortisationszeit hinausgeht. Im Ethikkodex finden sich zwar klare Richtlinien zu den Mindestlaufzeiten, Regelungen zu Höchstlaufzeiten finden jedoch keine Erwähnung. Ein Vertragsschluss auf unbestimmte Zeit ist demnach möglich, in der Praxis jedoch eher unüblich und zudem nicht ratsam. Läuft das Vertragsverhältnis aus und war bislang für beide Seiten von Vorteil, so steht einer Verlängerung des Kooperationsverhältnisses dann nichts entgegen. Einen Anspruch auf Abschluss eines neuen Franchisevertrages hat der Franchisenehmer jedoch nicht, sofern der Vertrag dies nicht vorsieht. Sollte die Partnerschaft für den Franchisenehmer nicht ganz so profitabel gewesen sein, kann sich dieser nach dem Ablauf der Vertragslaufzeit neu orientieren. Diese Möglichkeit steht dem Franchisenehmer bei der Vereinbarung einer zu langen Vertragslaufzeit jedoch nicht offen.

Beispiel 48: Unbefristete Vertragslaufzeit

Als Beispiel für die eher unübliche unbefristete Vertragslaufzeit kann das Bäckerei-Franchisenetz Kamps angesehen werden.

Beispiel 49: Vertragslaufzeit


Der mittlerweile bekannte P musste für seine Existenzgründung die für das Franchisenetz des K üblichen Investitionen in Höhe von 500.000 € tätigen. Sein Finanzberater hat berechnet, dass sich die Investitionen vermutlich in 5 Jahren amortisieren werden. Der Franchisevertrag ist auf eine Dauer von 4 Jahren angelegt, enthält jedoch eine Option auf eine Vertragsverlängerung.Wie ist dies zu beurteilen?P hatte Investitionsaufwendungen in Höhe von 500.000 € und kann diese frühestens in 5 Jahren rückführen. Der Franchisevertrag läuft jedoch nur 4 Jahre, sodass es dem P nicht möglich sein dürfte, seine Aufwendungen in dieser Zeit zu decken. Zwar sieht der Vertrag eine Option vor, das Franchiseverhältnis zu verlängern, doch muss es dem P möglich sein, seine Anschaffungen bereits in der Grundlaufzeit des Vertrages zu amortisieren.Die vierjährige Vertragslaufzeit ist kritisch zu sehen, da eine Amortisation in diesem Zeitraum nicht möglich ist. Den Franchisevertrag in diesem Fall als sittenwidrig anzusehen, ist zumindest vertretbar.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising" von Harald Brennecke und Christian Metzger, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-15-1.


 

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Stand: September 2007


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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.

Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.

Er begleitet den Aufbau und die Konzeption von Franchisesystemen und Partnersystemen im Bereich Handel, Dienstleistung und Beratung. Er gestaltet und prüft Franchiseverträge und Masterfranchiseverträge. Er verhandelt für Parteien von Franchisesystemen im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit und vertritt bei Verletzungen der Verpflichtungen von Franchisegebern und Franchisenehmern.

Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf  unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0


Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

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