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Franchiserecht Eine Einführung in das Recht des Franchising Teil 05 3 Informations und Auskuftspflicht

5.4. Informationspflicht und Auskunftspflicht

Als Gegenstück zur Aufklärungspflicht des Franchisegebers ist die Informations- und Auskunftspflicht des Franchisenehmers zu sehen: der potentielle Franchisenehmer hat vor einem Vertragsschluss wahrheitsgemäße Angaben zu seiner persönlichen und finanziellen Eignung zu machen. Während durch die Aufklärungspflicht der Franchisenehmer geschützt werden soll, bezweckt die Informationspflicht einen Schutz des Franchisegebers. Verstößt der Franchisenehmer gegen diese Pflicht, so kann er im Schadensfall im Innenverhältnis haften (9.1.2.).

Beispiel 42: Informations- und Auskunftspflicht

Nachdem sich der aus Beispiel 41 bekannte N von seinem Franchisevertrag mit F lösen konnte, möchte N nun mit P einen neuen Vertrag abschließen. Da ein Franchisenehmer des P für den Einstieg in dessen Systemen über ein beträchtliches Kapital verfügen muss, fragt P nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des N. Dieser befindet sich nach dem Rechtsstreit mit F in einem finanziellen Engpass. Dennoch rechnet N fest mit der Gewährung eines Kredites von seiner Hausbank und beteuert daher, über das erforderliche Kapital zu verfügen. Daraufhin kommt es zum Abschluss eines Franchisevertrages. N erhält jedoch nicht den erhofften Kredit und kann den neuen Betrieb nicht eröffnen. P macht daraufhin Schadensersatz in Höhe des entstandenen Schadens geltend. Zurecht? Da N als potentieller Franchisenehmer angehalten ist, den Franchisegeber hinreichend über seine persönliche und finanzielle Eignung zu informieren, dies aber unterlassen hat, kann er im Schadensfall im Innenverhältnis haftbar gemacht werden.Weil P durch die Verletzung der Informations- und Auskunftspflicht des N ein tatsächlicher Schaden entstand, kann dieser zurecht einen Schadensersatz geltend machen.

5.5. Vorvertrag

Unter einem Vorvertrag ist ein Vertragsschluss zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer vor dem Abschluss des eigentlichen Franchisevertrages (Hauptvertrag), zu verstehen. Der Vorvertrag erfüllt einerseits den Zweck, die vom Franchisegeber vor dem Abschluss des Hauptvertrages erteilten Informationen zu schützen. Andererseits können sich die Vertragspartner durch einen Vorvertrag zum Abschluss des Hauptvertrages verpflichten. Hinsichtlich der Form eines Vorvertrages gilt es, die Form des späteren Franchisevertrages (6.2.) zu berücksichtigen. Erfordert dieser die Schriftform, so ist der Vorvertrag ebenfalls schriftlich abzufassen.

Beispiel 43: Vorvertrag

Z ist ein bekannter Limonadenhersteller, der sein Produkt über ein Franchisenetz vermarktet. Seine Franchisenehmer stellen die Getränke nach dem Rezept des Z her. Z, als seriöser Franchisegeber, gibt bereits bei den Vertragsverhandlungen Teile des Handbuchs heraus, um seine Verhandlungspartner möglichst umfassend über das spätere Vertragsverhältnis zu informieren. Da darin ein erhebliches Know-How enthalten ist, schließt Z prinzipiell Vorverträge ab, durch die sich Interessenten zur Geheimhaltung der erhaltenen Informationen verpflichten.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising" von Harald Brennecke und Christian Metzger, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-15-1.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

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