Fallen Steuererstattungsansprüche in die Insolvenzmasse ?
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Grundsätzlich fallen Steuererstattungsansprüche (z.B. Einkommenssteuerrückerstattungen) in die Insolvenzmasse, sofern die Steuerzahlung aus Vorleistungen des Schuldners erfolgte. Steuererstattungsansprüche unterliegen nur dann nicht dem Insolvenzbeschlag, wenn die den Anspruch begründenden Zahlungen aus der Insolvenzmasse selbst oder dem vorinsolvenzlichen Vermögen stammen. Steuererstattungsansprüche entstehen generell durch zu hohe Vorauszahlungen, Aufhebungen, Rücknahmen oder Änderungen eines früheren Steuerbescheides. Fraglich ist jedoch, ob derartige Erstattungen dem Pfändungsschutz der §§ 850 ff ZPO unterfallen. Es wäre denkbar, dass eine Einkommenssteuererstattung (Lohnsteuer ist nur ein Unterfall der Einkommenssteuer) so zu verrechnen ist, dass sich ,,rückwirkend`` das durchschnittliche Nettoeinkommen des Jahres erhöht, zu welchem die Steuererstattung zählt. Sofern der Betrag, um den das Nettoeinkommen auf diese Weise steigt, zumindest teilweise dem Pfändungsschutz unterliegt, könnte dem Schuldner der pfändungsfreie Betrag zustehen. Diesseits ist bislang jedoch kein Urteil bekannt, welches diese interessante Frage klärt. Ebenso ist keine Literaturstelle bekannt, die sich zu dieser Frage konkret äußert.
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Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Stand: Dezember 2025
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Arbeitsrecht im speziellen Bereich der Mitarbeiterbeteiligungsmodelle tätig. Er berät, prüft und gestaltet Arbeitnehmerbeteiligungen wie Stock Options, Phantom Stocks, Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften und anderen Modelle.
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Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
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