Logo FASP Group

Fallen Steuererstattungsansprüche in die Insolvenzmasse ?

Grundsätzlich fallen Steuererstattungsansprüche (z.B. Einkommenssteuerrückerstattungen) in die Insolvenzmasse, sofern die Steuerzahlung aus Vorleistungen des Schuldners erfolgte.  Steuererstattungsansprüche unterliegen nur dann nicht dem Insolvenzbeschlag, wenn die den Anspruch begründenden Zahlungen aus der Insolvenzmasse selbst oder dem vorinsolvenzlichen Vermögen stammen. Steuererstattungsansprüche entstehen generell durch zu hohe Vorauszahlungen, Aufhebungen, Rücknahmen oder Änderungen eines früheren Steuerbescheides.  Fraglich ist jedoch, ob derartige Erstattungen dem Pfändungsschutz der §§ 850 ff ZPO unterfallen. Es wäre denkbar, dass eine Einkommenssteuererstattung (Lohnsteuer ist nur ein Unterfall der Einkommenssteuer) so zu verrechnen ist, dass sich ,,rückwirkend`` das durchschnittliche Nettoeinkommen des Jahres erhöht, zu welchem die Steuererstattung zählt. Sofern der Betrag, um den das Nettoeinkommen auf diese Weise steigt, zumindest teilweise dem Pfändungsschutz unterliegt, könnte dem Schuldner der pfändungsfreie Betrag zustehen.  Diesseits ist bislang jedoch kein Urteil bekannt, welches diese interessante Frage klärt.  Ebenso ist keine Literaturstelle bekannt, die sich zu dieser Frage konkret äußert.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de

Stand: Dezember 2025



Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Arbeitsrecht im speziellen Bereich der Mitarbeiterbeteiligungsmodelle tätig. Er berät, prüft und gestaltet Arbeitnehmerbeteiligungen wie Stock Options, Phantom Stocks, Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften und anderen Modelle.

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Mitarbeiterbeteiligungsmodelle: Einführung in das Recht der Stock Options, Phantom Stocks und Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Mitarbeiterbeteiligung – Grundlagen und Strategien
  • Stock Options und Phantom Stocks
  • Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften in der Gestaltungspraxis

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosSteuerrechtInsolvenz
RechtsinfosSteuerrechtLohnsteuer
RechtsinfosSteuerrechtGesellschaftsbesteuerung
RechtsinfosSteuerrechtErbschaftssteuer
RechtsinfosInsolvenzrechtSteuer
RechtsinfosInsolvenzrechtInsolvenzverfahrenMasse
RechtsinfosSteuerrechtEinkommensteuer