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Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht – Teil 08 – Ermittlung der Steuer: persönliche Freibeträge

3. Persönliche Freibeträge

Um die Steuerbelastung für den Erben oder Beschenkten aber nicht zu groß werden zu lassen, hat der Gesetzgeber sog. persönliche Freibeträge eingerichtet. Jedem Erwerber steht gem. § 16 ErbStG ein persönlicher Freibetrag zu, dessen Höhe sich nach der jeweiligen Steuerklasse richtet. Dieser persönliche Freibetrag ist vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs abzuziehen.

Der persönliche Freibetrag beträgt:

  • 500.000 € für den Ehegatten
  • je 400.000 € für die Kinder und die Kinder verstorbener Kinder
  • je 200.000 € für Kinder der Kinder
  • je 100.000 € für die übrigen Personen der Steuerklasse I
  • je 20.000 € für die Personen der Steuerklasse II
  • je 20.000 € für die Personen der Steuerklasse III

Werden somit beispielsweise einem Ehegatten 300.000 € geschenkt ist dieser von der Steuerpflicht befreit. Diese Freibeträge sind stets von dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs abzuziehen. Nur diese Differenz gibt dann den Wert des zu besteuernden Betrages an.

Beispiel:
B vererbt seinem Kind A einen Betrag in Höhe von 500.000 €. A steht gem. § 19 ErbStG ein persönlicher Freibetrag in Höhe von 400.000 € zu. Somit sind grundsätzlich nur 100 000 € zu besteuern. A fällt unter die Steuerklasse I und muss somit 11 % Steuern entrichten, mithin 11.000 € an Steuern bezahlen.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“ von Harald Brennecke, Rechtswanwalt, und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-16-8.


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Stand: Mai 2026



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