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Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht – Teil 15 – Tipps zum Steuern sparen VI

t) § 13 I Nr.17 ErbStG Kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zuwendungen

Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist.

Im Gegensatz zu §13 I Nr. 16 ErbStG ist entscheidend für die Anwendung des §13 I Nr. 17 ErbStG nicht der Empfängerkreis, sondern hier steht der Zweck der Zuwendung im Vordergrund.

u) § 13 I Nr.18 ErbStG Zuwendungen an politische Parteien

Zuwendungen an politische Parteien i.S.d. § 2 des Parteigesetzes.

Die Befreiung greift dann ein, wenn die Zuwendungen der freien und satzungsmäßigen Verwendung durch die Partei dienen. Von § 13 I Nr. 18 ErbStG ist auch eine Zuwendung erfasst, mit der die Partei zum Bestreiten des Wahlkampfes bedacht wurde. Erfolgt die Zuwendung allerdings an ein einzelnes Parteimitglied, liegt keine Steuerbefreiung, sondern ein steuerpflichtiger Vorgang i.S.d. ErbStG vor. Begründet wird dies damit, dass §13 I Nr. 18 ErbStG zwar Zuwendungen an politische Parteien begünstigt, die generelle Förderung politischer Zwecke von §13 I Nr. 18 ErbStG aber nicht beabsichtigt ist.

Festzustellen ist, dass falls eine in § 13 ErbStG geregelte Steuerbefreiung eingreift, der Erwerber nicht zur Zahlung von Steuern verpflichtet werden kann. Beachten Sie also bei Schenkungen, ob nicht ein Fall des §13 ErbStG einschlägig ist, oder ob Sie sich nicht einen solchen Fall zu Eigen machen können.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-16-8.


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Stand: Mai 2026



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