Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht – Teil 14 – Tipps zum Steuern sparen V
q) §13 I Nr.14 ErbStG - Übliche Gelegenheitsgeschenke
§13 I Nr. 14 ErbStG besagt, dass sog. übliche Gelegenheitsgeschenke von einer Steuerpflicht ausgenommen sind. Doch wiederum stellt sich die Frage, was unter „Gelegenheitsgeschenken“ zu verstehen ist. Das Gesetz lässt diesen Begriff undefiniert. Bei der Definition muss der Anlass des Geschenks im Vordergrund stehen, wohingegen dem Geldwert des Geschenks lediglich Indizwirkung zukommen kann. Wenn sie z.B. ein Auto oder ein Schmuckgeschenk von erheblichem Wert übertragen wollen, müssen Sie damit rechnen, dass das Finanzamt in Form der Schenkungssteuer an der Vermögensverschiebung beteiligt werden will. Um von einem „Gelegenheitsgeschenk“ sprechen zu können, muss folglich auch eine angemessene Gelegenheit für die Schenkung bestehen. Dies ist insbesondere anzunehmen bei:
- Würdigung von Schulabschlüssen
- Hochzeiten
- Kirchlichen Festen (Kommunion, Konfirmation)
- Geburtstag
- Taufen
r) § 13 I Nr.15 ErbStG - Anfälle
Anfälle an den Bund, ein Land oder eine inländische Gemeinde(Gemeindeverband), sowie solche Anfälle, die ausschließlich Zwecken des Bundes, eines Landes oder einer inländischen Gemeinde(Gemeindeverband) dienen.
§13 I Nr. 15 ErbStG befreit auch Zuwendungen an andere (natürliche wie juristische Personen) als die oben genannten Empfänger, die ausschließlich Zwecken einer inländischen Gebietskörperschaften dienen. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, die Zuwendung nur zweckgebunden zu erteilen, sie also zu einer Zweckzuwendung (§8 ErbStG) zu machen, um somit von der Steuerbefreiung profitieren zu können.
s) § 13 I Nr.16 ErbStG
a) Zuwendungen an inländische Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts oder an inländische jüdische Kultusgemeinden
b) Zuwendungen an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen.
c) Zuwendungen an ausländische Religionsgesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen der in den Buchstaben a und b bezeichneten Art unter der Voraussetzung, dass der ausländische Staat für Zuwendungen an deutsche Rechtsträger der in den Buchstaben a und b bezeichneten Art eine entsprechende Steuerbefreiung gewährt und das Bundesministerium der Finanzen dies durch förmlichen Austausch entsprechender Erklärungen mit dem ausländischen Staat feststellt.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-16-8.
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
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Beruflicher Hintergrund
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- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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