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Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht – Teil 16 – Übertragung von Grundstücken

2. Übertragung von Grundstücken

Steuern sparen kann man auch, indem man statt Geld oder Wertpapieren Grundstücke überträgt. Dies war jedoch aufgrund einer vom Bundesverfassungsgericht ergangenen Entscheidung bis zum 31.12. 2008 möglich. Neben der grundsätzlichen Steuerbegünstigung bei Grundstücken (s.u.) ist es ferner durch das Institut der mittelbaren Grundstücksschenkung möglich, dem Finanzamt erhebliche Summen legal zu enthalten.


a) Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes

Gerade im Hinblick auf den Erwerb von Grundstücken ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr 2006 von besonderer Bedeutung. Grundsätzlich stellt man bei der Bewertung des Vermögens bezüglich Geldwerten auf deren Verkehrswert ab, wohingegen man Grundstücke anders bewertet. (s.o. unter III/3) So kann es beispielsweise sein, dass ein bebautes Grundstück, das einen Verkaufswert von 350 000€ hat und jährlich 12 000 € Miete einbringt, einen deutlichen geringeren Bemessungswert im Vergleich zum Verkehrswert hat. Dies resultiert aus der oben angegebenen Formel. Danach wäre der Bemessungswert 150 000€ (12 000€ x 12,5), wobei der Verkehrswert des Grundstücks 350 000€ beträgt. Das Bundesverfassungsgericht hält diese unterschiedliche Ermittlung der Bemessungsgrenzen bei bestimmten Sachwerten im Verhältnis zu Barvermögen für verfassungswidrig, weil sie mit dem Gleichheitssatz des Art 3 I GG nicht zu vereinbaren ist. Es ist sachlich nicht zu rechtfertigen, weswegen ein Grundstück mit einem Verkehrswert von 350 000 € nicht auch einen Steuerbemessungswert von 350 000 € haben soll. Versucht der Gesetzgeber bestimmte Vermögenswerte zu privilegieren, wie z.B. über Generationen vererbte Häuser, dann muss er dies im Rahmen eines günstigeren Steuersatzes machen, nicht aber jedoch im Wege unterschiedlicher Bemessungen. In Zukunft ist mit dem Erwerb von Grundstücken somit eine deutliche höhere Steuer zu erwarten. Zu beachten ist aber folgendes. Das Bundesverfassungsgericht hat trotz der Feststellung der Verfassungswidrigkeit die bestehenden Regelungen bis zum 31.12.2008 in Kraft gelassen. Ab diesem Zeitpunkt werden andere, vom Gesetzgeber erlassene, Bemessungsgrundlagen zur Bewertung des Vermögens herangezogen.

Am 01.01.2009 trat in Kraft die Vorschrift § 13b ErbStG, letzte Fassung ist vom 30.06.2013.

Am 01.01.2009 trat in Kraft die Vorschrift des § 13c ErbStG. Sie gilt in unveränderter Form bis Heute und erfasst die Regelung über die Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke.
Für bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die zu Wohnzwecken vermietet werden, im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13a gehören, gilt der verminderte Wertansatz, § 13c III ErbStG.
Nach Absatz eins stellt dieser 90 Prozent des Wertes dar.
Aufgrund dieser Vorschrift rückt der für eine Immobilie beim unentgeltlichen Übergang von Todes wegen oder unter Lebenden angesetzte Wert deutlich näher an den Marktwert heran. In Einzelfällen wird er jedoch auch übertroffen, wie der für unbebaute und bebaute Grundstücke generell zulässige Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes (§ 187 BewG) zeigt.
Dadurch kam es zu der Verwirklichung einer „Höherbewertung“ von Immobilien.
Die neue Regelung ist dahin sinn- und zweckgemäß auszulegen, dass aus volkswirtschaftlichen Gründen auch das Angebot von Immobilien im Privatbesitz gegenüber demjenigen von eher renditeorientierteren institutionellen Anbietern geschützt werden sollen.

Der Wertabschlag greift in vielmehr in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige von der Öffnungsklausel durch Nachweis eines gemäß § 187 BewG niedrigeren Verkehrswerts Gebrauch macht, und ermäßigt anschließend auch diesen nachgewiesenen Wert.

Eine Nachsteuerregelung ist für die begünstigten Immobilien nicht vorgesehen.

Zudem enthält die Befreiungsvorschrift keine Beschränkung hinsichtlich der persönlichen Steuerpflicht. Folge daraus ist die Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift auch bei ausschließlich beschränkter Steuerpflicht gemäß § 2 I Nr.3 ErbStG i.V.m. § 121 Nr.2 BewG. Eine personelle Beschränkung ist auch nicht vorgesehen.
Sämtliche Erwerbe von Todes wegen oder unter Lebenden sind begünstigt.

Begünstigt wird auch die Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt, nicht aber der unentgeltlich eingeräumte Zuwendungsnießbrauch.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-16-8.


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Stand: Juni 2026


Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@fasp.de
Telefon: 0721-20396-22

 


Das Referat Erbrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:

Portrait Veronika-Seligmann  

Veronika Seligmann, Rechtsanwältin

Veronika Seligmann ist Ihre ideale Ansprechpartnerin für alle Fragen rund um das Thema Familie und Erben. Seit jeher ist es unser Ziel, unsere Mandanten möglichst umfassend zu beraten. Bei Fragen nach der optimal gestalteten Nachfolge muss sowohl im unternehmerischen, als auch im privaten Bereich eine umfassende erb- und steuerrechtliche Betrachtung erfolgen, die in vielen Fällen auch Schnittstellen zum Familienrecht hat.

Bei der Abwicklung von Erbfällen finden Sie bei Frau Seligmann eine umfassende Unterstützung, egal ob es sich nur um die übliche Bürokratie handelt oder Sie mit Ansprüchen von Miterben oder Pflichtteilsberechtigten konfrontiert werden.

Veronika Seligmann betreut Sie bei der Regelung der eigenen Nachfolge im privaten oder beruflichen Bereich und unterstützt Sie nach einem Erbfall mit der dazugehörenden Bürokratie. Darüber hinaus ist Frau Seligmann für die Abwicklung und Auflösung von Erbengemeinschaften, die Unterstützung bei Pflichtteilsforderungen oder Probleme und Fragen rund um das Thema Bestattung die richtige anwaltliche Beraterin. Aber auch bei der Gründung und Änderungen von Unternehmen sind familienvertragliche Regelungen zu prüfen. Eheverträge helfen, die Zersplittung von Unternehmen zu vermeiden.

Privat widmet sie sich zusätzlich zum Pferdesport gerne der Fotografie und der Kampfkunst des Taekwondo.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Erbrecht
  • Steuerrecht
  • Steuerstrafrecht
  • Testamentsgestaltungen
  • Nachfolgeregelungen
  • Vorsorgeverfügungen
  • Pferderecht / Tierärzte
Beruflicher Hintergrund
  • Studium der Rechtswissenschaften in Augsburg und München
  • Zusatzstudium Fachjournalismus an der Fachjournalistenschule Berlin
  • mehrjährige Lehrbeauftragte an der Hochschule für angewandte Wissenschaften in München
  • mehrjährige Tätigkeit in der Rechtsabteilung des Landesverbands des Bayerischen Roten Kreuzes

Kontakt: kontakt@fasp.de

Rufen Sie uns an: +49 (0) 89 - 652 001


Portrait Klaus-Finck  

Klaus G. Finck, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt, Steuerberater,
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Steuerrecht

„Überblick, Erfahrung und Hartnäckigkeit helfen, jedes erdenkliche Dickicht zu durchdringen und für den Mandanten den besten Weg zum Ziel zu finden.“

Er ist Gründer und Namensgeber von FASP Finck & Partner. Sein Name steht für das F in FASP. 1999 erhielt er den Förderpreis „Demokratie Leben 1999“. Seit 28.06.2017 ist er zudem stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Bayerischen Akademie für Wirtschaftskommunikation eG, kurz BAW.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
  • Gestaltungsberatung
  • Unternehmensnachfolge
  • Heilberufe
  • Gelisteter Berater der KfW-Beraterbörse

Beruflicher Hintergrund

  • Rechtsanwalt seit 1981
  • Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater seit 1984
  • Gründungsmitglied der Kanzlei 1986
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2009

Privates Engagement

Mitgliedschaften

Ich freue mich, als Co-Autor mein Fachwissen im Ratgeber Unternehmensnachfolge 2025 der Deutsche Unternehmerbörse DUB.de teilen zu dürfen und Unternehmer*innen bei rechtlichen Fragestellungen der externen Nachfolge zu unterstützen.

In meinem Kapitel beleuchte ich unter anderem:

🔍 Welche rechtlichen Fallstricke bei einer externen Nachfolge auftreten können.
📄 Wie eine präzise Vertragsgestaltung den Kaufpreis sichert und Haftungsrisiken minimiert.
⚖️ Warum Themen wie Kaufpreisstruktur, Garantien und Haftung frühzeitig geklärt werden sollten, um eine reibungslose Übergabe sicherzustellen.

#unternehmensnachfolge #mittelstand FASP Finck & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB

Mit und bei der Firma CADFEM habe ich letztes Jahr ein ganztägiges eLearning-Seminar „Die Risiken des Berechnungsingenieurs“ hergestellt. Den Teaser finden Sie hier: Teaser.

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Harald Brennecke, Rechtsanwalt

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Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

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Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
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Stephanie Deiters, Steuerberaterin. Diplom-Kauffrau


Durch ihre umfangreiche Tätigkeit in Kanzleien unterschiedlicher Größe sind ihr Mandanten jeglicher Rechtsform und Größe vertraut. Neben dem nationalen Steuerrecht bietet sie auch Beratung im internationalen Steuerrecht an.

Beruflicher Hintergrund

Studium der Betriebswirtschaftslehre in Köln, Salamanca (Spanien) und Mailand (Italien), internationaler Master CEMS an der Bocconi in Mailand Bestellung zur Steuerberaterin Anfang 2006 Steuerliche Beratung auf verschiedensten Gebieten des Steuerrechts in Kanzleien in Baden-Baden und München Beratung in den Sprachen: Englisch, Spanisch, Italienisch und Französisch

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Frau Deiters veröffentlicht regelmäßig Artikel zum Steuerrecht auf
stephaniedeiters.com

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