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Einführung ins Urheberrecht - 14 - Sonstige Rechte des Urhebers

4.4 Sonstige Rechte des Urhebers

Die §§ 25-27 UrhG zählen die sonstigen Rechte des Urhebers auf. Diese sind keine Ausschließlichkeitsrechte.(Fußnote)

  • Das Recht auf Zugang zum Werkstück, § 25 UrhG => 4.4.1
  • Das Folgerecht, § 26 UrhG => 4.4.2
  • Die Vergütung für Vermietung / Verleihen, § 27 UrhG => 4.4.3

4.4.1 Das Recht auf Zugang zum Werkstück, § 25 UrhG

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk (§ 11). Es gewährt ihm kein Recht auf den Besitz der Werkstücke. Vielmehr kann das Besitzrecht nur aus dem Eigentum am Werkstück hergeleitet werden.(Fußnote) Besitzrecht und Urheberrecht können zum Beispiel dann auseinanderfallen, wenn ein Bauwerk für einen Auftraggeber geschaffen wurde oder ein Gemälde verkauft wurde. Nach § 25 I UrhG kann der Urheber vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, dass er ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen.

Damit der Urheber das Recht auf Zugang zu seinem Werkstück erhält, müssen zwei Voraussetzungen vorliegen:

(1) Er bekommt nur dann Zugang zu seinem Werk, wenn dies für die Herstellung oder Bearbeitung des Werkes erforderlich ist. Der Urheber muss auf den Zugang angewiesen sein, weil er selbst kein Werkexemplar besitzt und auch anderweitig nicht an ein derartiges Exemplar herankommen kann. (Fußnote)

(2) Es dürfen keine berechtigten Interessen des Besitzers entgegenstehen. Das Zugangsrecht unterliegt somit einer Interessenabwägung. Der Urheber hat das Interesse, nicht am Zugang zu seinem Werk behindert zu werden. Der Besitzer hat Interesse, nicht unnötig in seiner Privatsphäre behelligt zu werden. Der Besitzer kann zum Beispiel den Zugang verweigern, wenn es sich um eine nur für den Besitzer persönlich angefertigte Arbeit, wie ein Familienbildnis, handelt.(Fußnote) War das Werk früher schon einmal veröffentlicht worden oder handelt es sich um eine Person der Zeitgeschichte, werden dagegen in der Regel die Interessen des Urhebers überwiegen. (Fußnote)

Lassen sich sowohl (1) und (2) bejahen, erhält der Urheber Zugang zu seinem Werk. In diesem Fall muss es dem Urheber ermöglicht werden, Aufnahmen oder Kopien zu machen. (Fußnote) Allerdings stellt § 25 II UrhG klar, dass der Besitzer nicht verpflichtet ist, das Original oder Vervielfältigungsstücke dem Urheber herauszugeben. Bei dem Zugang sind die Belange des Besitzers zu berücksichtigen. Der Urheber darf seine Rechte nicht zur Unzeit geltend machen. Terminvorschläge des Besitzers müssen in der Abwägung berücksichtigt werden.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Urheberrecht“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Simon Hofmann, wissenschafticher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2011, ISBN 978-3-939384-12-0


 

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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Abmahnungen wegen urheberrechtswidriger Nutzung von Daten, Karten, Texten (wie z.B. Vertragswerken oder AGB in ihrer Gesamtheit), Fotos oder Bildern. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge zur Regelung der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder zur Übertragung von Nutzungsrechten für Agenturen, Künstler, Firmen, Rechteverwerter und Medienunternehmen. Er prüft und gestaltet Verwertungsverträge, setzt Verwertungsrechte durch und schützt diese. Er berät bei der Gestaltung von  Webseiten, Unternehmensdarstellungen, Werbeauftritten und Prospekten und prüft deren rechtssichere Darstellung. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Schadensersatzansprüchen wegen verletzten Urheberrechten an Bildern, Texten, Musik, Videos und anderen Werken. Er vertritt Autoren und Urheber bei der Durchsetzung angemessener Vergütungsansprüche, beispielsweise aufgrund erweiterter Nutzung.

Harald Brennecke hat zum Thema Urheberrecht und Lizenzrecht veröffentlicht:

  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • „Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Urheberrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Brennecke bietet Vorträge, Seminare und Schulungen im Urheberrecht an, unter anderem zu den Themen:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Der Kauf von Nutzungsrechten an Texten
  • Vertriebslizenzen in Recht und Praxis


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