Einführung ins Urheberrecht - 13 - Das Ausstellungsrecht und Verwertungsrechte in unkörperlicher Form
4.3.3.1.4 Das Ausstellungsrecht;§ 18 UrhG
Das Ausstellungsrecht nach §§ 15 I Nr.3, 18 UrhG ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.
Dem Urheber steht dieses Ausstellungsrecht nur so lange zu, wie das Werk unveröffentlicht ist. Ist es veröffentlicht worden, ist das Ausstellungsrecht erloschen.
Im Zusammenhang mit dem Ausstellungsrecht muss die Vorschrift des § 44 II UrhG beachtet werden. Nach diesem darf der Eigentümer des Originalwerkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes, ein Werk öffentlich ausstellen, auch wenn dieses noch gar nicht veröffentlich ist. Etwas anderes gilt nach § 44 II 2. Hs. UrhG nur dann, wenn der Urheber dies bei der Veräußerung ausdrücklich ausgeschlossen hat.
4.3.3.2 Die Verwertungsrechte in unkörperlicher Form (Recht der öffentlichen Wiedergabe)
- Das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, § 19 UrhG => 4.3.3.2.1
- Weitere Rechte nach den §§ 19a ff. UrhG => 4.3.3.2.2
- Die Bearbeitungen und Umgestaltungen, § 23 UrhG und freie Benutzung, § 24 UrhG => 4.3.3.2.3
4.3.3.2.1 Das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, § 19 UrhG
Das Gesetz selbst besagt, was unter den jeweiligen Rechten zu verstehen ist.
Das Vortragsrecht ist nach § 19 I UrhG das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen.
Beispiel:
Lesungen und Vorträge
Das Aufführungsrecht nach § 19 II UrhG ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk bühnenmäßig darzustellen.
Das Ausführungsrecht regelt zwei Fälle:
(1) Die Darbietung von Werken der Musik, die öffentlich zu Gehör gebracht werden.
Beispiel:
Konzerte
(2) Die bühnenmäßige Darstellung eines Werkes.
Beispiel:
Opern oder Musicals
Nach § 19 III UrhG umfassen Vortragsrecht und Aufführungsrecht das Recht, Vorträge und Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
Hier geht es um das Recht bezüglich der Übermittlung in andere Räume
Das Vorführungsrecht ist nach § 19 IV UrhG das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
Beispiel:
Wiedergabe eines Filmes.
4.3.3.2.2 Weitere Rechte nach den §§ 19a ff. UrhG
Dem Urheber stehen weiterhin die Rechte nach den §§ 19a ff UrhG zu. Das ist nach § 19a UrhG das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, nach § 20 UrhG das Senderecht, nach § 20a UrhG der Europäischen Satellitensendung, nach § 20b UrhG das Recht der Kabelweitersendung, nach § 21 UrhG das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger und nach § 22 UrhG das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung.
Eine genauere Darstellung soll hier unterbleiben, da dies für eine Einführung in das Urheberrecht zu weit führen würde. Das Gesetz hält hier jeweils eine Definition für die jeweiligen Rechte bereit.
4.3.3.2.3 Bearbeitungen und Umgestaltungen, § 23 UrhG und freie Benutzung, § 24 UrhG
Bevor § 23 UrhG näher dargestellt werden soll, soll nochmals auf den Unterschied zwischen § 3 UrhG und § 23 UrhG hingewiesen werden, was dem besseren Verständnis nachfolgender Ausführungen dient.
§ 3 UrhG regelt die Frage des Schutzes von Bearbeitungen nach dem UrhG. § 23 UrhG hingegen, regelt die Frage unter welchen Voraussetzungen Bearbeitungen verwertet werden dürfen. (Fußnote)
Nach § 23 UrhG dürfen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.
§ 23 UrhG regelt nach dessen Formulierung, dass sowohl die Veröffentlichung als auch die Verwertung der Bearbeitung oder anderen Umgestaltungen unter dem Einwilligungsvorbehalt des Urhebers des Ausgangswerkes verwertet werden. § 23 S.2 UrhG normiert, dass in den dort genannten Fällen schon die Herstellung der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers des Ausgangswerkes bedarf Dies ist nach § 23 S.2 UrhG beispielsweise bei der Verfilmung des Werkes der Fall oder den Nachbau des Werkes der Baukunst der Fall.
Im Zusammenhang mit § 23 UrhG muss § 24 UrhG betrachtet werden.
Nach § 24 UrhG darf ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
Wichtig ist nach § 24 UrhG, dass hier eine Zustimmung seitens des Urhebers des benutzten Werkes, für die Veröffentlichung und Verwertung nicht gefordert wird.
Dies ist aber nur dann der Fall wenn eine freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG vorliegt. Eine freie Benutzung liegt vor, wenn die Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen lässt. (Fußnote)
Bei der freien Benutzung tritt somit das Ausgangswerk völlig in den Hintergrund.
Grob gesagt lässt sich zweierlei festhalten (Fußnote):
(1) Bei der Übertragung in eine andere Kunstgattung wird man oft eine freie Benutzung annehmen können.
(2) Ist dieselbe Werkart betroffen, bedarf es einer strengen Prüfung im Einzelfall, um eine freie Benutzung bejahen zu können.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Urheberrecht“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Simon Hofmann, wissenschafticher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2011, ISBN 978-3-939384-12-0

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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Stand: Mai 2026
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