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Einführung ins Urheberrecht - 15 - Das Urheberrecht im Rechtsverkehr

5. Das Urheberrecht im Rechtsverkehr

In den §§ 28 ff UrhG. regelt der Gesetzgeber das Urheberrecht im Rechtsverkehr.

Einerseits ist der Urheber berechtigt, sein Recht auf verschiedene Art und Weise selbst zu nutzen. Meist will er die Nutzung jedoch nicht selbst vornehmen oder ist gar nicht in der Lage, das Werk selbst zu verwerten. Nach dem Tode des Urhebers soll dessen Urheberrecht durch seine Erben wahrgenommen werden.

Andererseits gibt es Gruppen, die Werke verwerten möchten. Diese sind aber in überwiegender Zahl der Fälle nicht in der Lage, selbst schutzfähige Werke zu schaffen.

Die §§ 28 ff. UrhG regeln den Übergang und die Verwertung des Urheberrechts durch andere als den Urheber.

5.1 Die Vererbung des Urheberrechts, § 28 UrhG

§ 28 I UrhG besagt, dass das Urheberrecht vererblich ist. Dies gilt sowohl für den Fall, dass die gesetzliche Erbfolge nach den §§ 1924 ff. BGB eintritt, als auch bei der gewillkürten Erbfolge, beispielweise durch Testament §§ 1937, 2229 BGB.(Fußnote)

Die Folge ist, dass das Urheberrecht als Ganzes (Verwertungsrechte und Urheberpersönlichkeitsrechte sind hiervon erfasst) auf den Erben übergeht.

§ 30 UrhG regelt hierfür, dass der Erbe der Rechtsnachfolger des Urhebers ist und dieselben Rechte wie der Urheber hat, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Erbe nimmt dieselbe Rechtsstellung wie der Urheber ein. Gegenüber dem Urheber bestehende Nutzungsrechte Dritter gelten damit gegenüber dem Erben weiter. Besonderheiten enthalten § 42 I Satz 2 UrhG als auch § 115 UrhG und §116 UrhG.

5.2 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht, § 29 UrhG

Grundsatz der Unübertragbarkeit, § 29 I UrhG à 5.2.1

  • Einräumung von Nutzungsrechten, § 29 II UrhG à 5.2.2

5.2.1 Grundsatz der Unübertragbarkeit des Urheberrechts, § 29 I UrhG

§ 29 I UrhG besagt, dass das Urheberrecht nicht übertragbar ist, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.

Daraus folgt zweierlei:

(1) Grundsätzlich ist das Urheberrecht weder als Teil noch als Ganzes übertragbar. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine enge Verbindung zwischen dem Urheber und seinem Werk besteht.

(2) Ausnahmsweise darf das Urheberrecht übertragen werden, wenn dies in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung geschieht. Dies ist beispielweise dann der Fall, wenn ein Testament oder ein Erbvertrag eine Übertragung des Urheberrechts durch Erteilung eines Vermächtnisses anordnen.(Fußnote)

5.2.2 Einräumung von Nutzungsrechten, § 29 II UrhG

Zulässig ist nach § 29 II UrhG, die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31 UrhG), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarung zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 UrhG geregelten Rechtsgeschäfte über Urheber-persönlichkeitsrechte.

§ 29 II UrhG trägt dem Gedanken Rechnung, dass der Urheber meist nicht in der Lage sein wird sein Werk selbständig zu verwerten.

Beispiel:

Dem Autor eines Romans wird es in den seltensten Fällen möglich sein, sein Buch selbst zu drucken und zu verlegen.

Hierfür benötigt er Dritte, die diese Verwertung übernehmen. Dies erfolgt nicht durch Übertragung des Urheberrechts selbst, sondern durch Einräumung von Nutzungsrechten. Nutzungsrechte können durch schuldrechtliche Rechtsgeschäfte oder durch Rechtsgeschäfte über sein Urheberpersönlichkeitsrecht eingeräumt werden.

Im Folgenden wird nur auf den Regelfall der Einräumung von Nutzungsrechten nach § 31 UrhG näher eingegangen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Urheberrecht“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Simon Hofmann, wissenschafticher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2011, ISBN 978-3-939384-12-0


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Stand: Juni 2026


Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@fasp.de
Telefon: 0721-20396-22

 


Das Referat Erbrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:

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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Abmahnungen wegen urheberrechtswidriger Nutzung von Daten, Karten, Texten (wie z.B. Vertragswerken oder AGB in ihrer Gesamtheit), Fotos oder Bildern. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge zur Regelung der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder zur Übertragung von Nutzungsrechten für Agenturen, Künstler, Firmen, Rechteverwerter und Medienunternehmen. Er prüft und gestaltet Verwertungsverträge, setzt Verwertungsrechte durch und schützt diese. Er berät bei der Gestaltung von  Webseiten, Unternehmensdarstellungen, Werbeauftritten und Prospekten und prüft deren rechtssichere Darstellung. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Schadensersatzansprüchen wegen verletzten Urheberrechten an Bildern, Texten, Musik, Videos und anderen Werken. Er vertritt Autoren und Urheber bei der Durchsetzung angemessener Vergütungsansprüche, beispielsweise aufgrund erweiterter Nutzung.

Harald Brennecke hat zum Thema Urheberrecht und Lizenzrecht veröffentlicht:

  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • „Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Urheberrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Brennecke bietet Vorträge, Seminare und Schulungen im Urheberrecht an, unter anderem zu den Themen:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Der Kauf von Nutzungsrechten an Texten
  • Vertriebslizenzen in Recht und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter:
Mail: brennecke@fasp.de
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Normen: § 28 UrhG, § 29 UrhG

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