Einführung ins Erbrecht Teil 9: Der Pflichtteil – 5. Pflichtteilsergänzungsanspruch
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Dem Erblasser steht es frei, vor seinem Tode verschiedene Schenkungen vorzunehmen. Dadurch kann der Erblasser aber einem Pflichtteilsberechtigten nicht dessen Pflichtteil vorenthalten. Dem Berechtigten steht in diesem Fall ein sogenannter Ergänzungsanspruch zu.
1. Die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
Der Pflichtteil wird um die gemachte Schenkung ergänzt, d.h. der Wert dieser wird dem Nachlass hinzugerechnet und von diesem erhöhten Nachlass wird der Pflichtteil berechnet. Die sich ergebende Differenz zwischen diesem unter Berücksichtigung der Schenkung und Pflichtteil ohne Berücksichtigung dieser (= ordentlicher Pflichtteil) kann der Empfänger also zu seinem ordentlichen Pflichtteil ergänzend verlangen. Man spricht hier von einem Pflichtteilergänzungsanspruch, § 2325 BGB (= außerordentlicher Pflichtteil).
Beispiel:
Herr R hinterlässt seiner Haushaltshilfe nach seinem Tod sein gesamtes Vermögen in Höhe von 100.000 Euro. Ca. 4 Jahre vor seinem Tode schenkte er seiner Haushaltshilfe aus Dankbarkeit für die ihm erwiesenen Dienste einen Betrag von 20.000 Euro. Seine einzige Tochter enterbte Herr R, da sie ihn in den letzten Jahren seiner Krankheit nicht häufig besuchte.
Der sogenannte ordentliche Pflichtteil der Tochter beträgt gemessen an den 100.000 Euro gem. § 2303 I BGB insgesamt 50.000 Euro. Der Pflichtteilergänzungsanspruch beträgt 10.000 Euro (20.000 Euro : 2). Grund dafür ist, dass der Pflichtteil sich um diesen Betragt erhöht hätte, wenn die Schenkung dem Nachlass hinzugerechnet wird.
2. Die nicht zu berücksichtigende Schenkung
Eine Schenkung ist nicht zu berücksichtigen, wenn es sich um bloße Anstandsschenkungen, § 2330 BGB gehandelt hat. Unter Anstandsschenkungen versteht man kleine Zuwendungen, wie Dankesgeschenke oder Freundschaftsgeschenke, sowie Zuwendungen zu Feiertagen (z.B. Weihnachten oder Geburtstagen). Die Schenkung darf nicht das normale Maß übersteigen. Was das normale Maß bedeutet, ist in jedem Einzellfall zu entscheiden. So kann in wohlhabenden Familien das Auto zum 18. Geburtstag des Kindes etwas ganz Normales sein, während dies bei anderen Familien das normale Maß weit überschreitet.
Ob Geschenke unter Eheleuten zu berücksichtigen sind, ist pauschal nicht zu sagen. Entscheidend ist hier, ob die Schenkung der Unterhalts- und Alterssicherung dienen soll. Ist dies der Fall, sind die Zuwendungen nicht zu berücksichtigen. Ob die Übertragung eines Grundstücks oder eines Aktienpakets der Alterssicherung dienen soll, ist wiederum im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Oft wird es zu heftigen Streitigkeiten und zu gerichtlichen Erbauseinandersetzungen kommen.
Praxistipp:
Um Streitigkeiten zwischen den Erben und mögliche Gerichtsverfahren zu verhindern, sollte eine schriftliche Vereinbarung über die Unterhalts- und Alterssicherung getroffen werden. Ratsam ist es, vor der Übertragung einer solchen Zuwendung an den Ehegatten einen Rechtsanwalt oder einen Notar hinzuzuziehen.
Auch Schenkungen, die vor langer Zeit gemacht wurden, sind nicht zu berücksichtigen. Dabei wird eine zeitliche Grenze von 10 Jahren gezogen, d.h. solche, die mehr als 10 Jahre vor den Erbfall gemacht wurden, bleiben unberücksichtigt, § 2325 III BGB. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt des Leistungserfolges zu laufen. Bei der Schenkung eines Gegenstandes - wie beispielsweise eines wertvollen Ringes - läuft die 10-Jahresfrist ab dem Zeitpunkt der Aushändigung des Ringes an den Beschenkten. Gleiches gilt bei der Aushändigung von Bargeld. Wird der Betrag von einen Konto auf das andere Konto angewiesen, ist die Schenkung erfolgt, wenn der Betrag auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wird. Die 10-Jahresfrist beginnt dann im Zeitpunkt mit der Gutschrift.
In der Praxis wird häufig die Frage nach der Berücksichtigung der Überschreibung eines Grundstücks gefragt. Bei Grundstücken wird die Schenkung mit der Eintragung des Beschenkten im Grundbuch (= Auflassung) vorgenommen. Ab diesem Zeitpunkt fängt die 10-Jahresfrist an zu laufen.
Stirbt der Schenkende vor Ablauf der 10 Jahre nach der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch, so ist die Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches in voller Höhe zu berücksichtigen.
Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die 10-Jahresfrist erst ab Auflösung der Ehe, § 2325 III BGB. Wurde die Ehe erst durch den Tod des Erblassers aufgelöst, sind daher für die Pflichtteilsergänzung alle Schenkungen während der Ehedauer der letzten 10 Jahre an den überlebenden Ehegatten zu berücksichtigen. Im Falle der Auflösung der Ehe durch Scheidung, beginnt die 10- Jahresfrist ab dem Zeitpunkt der rechtsgültigen Scheidung.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
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Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung, Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-71
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Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen, Verlag Mittelstand und Recht,ISBN 978-3-939384-07-6
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Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
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Insolvenzprophylaxe - was Gründer und Unternehmer über das Scheitern wissen müssen, um es zu vermeiden
- Grundzüge der historischen Strafbarkeit von Kriegsverbrechen ISBN 3-89811-844-4

Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin studierte Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg, der Fachhochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer und an der University of Stellenbosch/Südafrika. Seit 2002 ist sie als Rechtsanwältin in Hamburg tätig, seit Januar 2007 Partnerin bei Brennecke & Partner. Frau Dr. Augustin ist geschäftsführende Partnerin von Brennecke & Partner sowie Geschäftsführerin des Standorts Hamburg.
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Persönliches
Dr. Maren Augustin ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und seit 2002 in diesem Bereich tätig, davon bis einschließlich 2005 in der Insolvenzverwaltung.
Das Referendariat absolvierte Maren Augustin am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg mit Stationen u.a. an der Verwaltungshochschule Speyer, der Bundesanstalt für Vereinigungsbedingte Sonderaufgaben in Berlin und der Pressekammer des Landgerichts Hamburg.
Den Doktortitel erwarb sie an der Universität Hamburg mit einer Promotion bei Prof. Dr. Ingo von Münch über die Entwicklung des Völkerstrafrechts. 2000 bis 2001 erweiterte sie ihre Kenntnisse im Internationalen Recht mit einem Masterstudiengang an der Universität Stellenbosch/Südafrika. Seit 2002 war sie in einer überregionalen Insolvenzverwalterkanzlei tätig und betreute dort überwiegend Firmen- und Verbraucherinsolvenzverfahren sowie arbeitsrechtliche Mandate.
Frau Dr. Augustin hat im Jahr 2005 erfolgreich den Fachanwaltskurs für Arbeitsrecht abgeschlossen.
Sprachkenntnisse
Tätigkeitsbereiche
Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin ist überwiegend tätig in den Bereichen:
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