Einführung ins Erbrecht Teil 9: Der Pflichtteil – 6. Restpflichtteil und Entziehung des Pflichtteils
Oft geschieht es, dass der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten durch Testament oder Erbvertrag etwas hinterlässt, das dem Wert nach geringer ist als der Pflichtteil. In diesem Falle hat der Berechtigte gegen die Erben einen Anspruch auf Auszahlung seines Restpflichtteils, § 2305 BGB. Der Restpflichtteil beträgt die Differenz zwischen dem Zugedachten und dem gesetzlichen Pflichtteil. Der Pflichtteilsberechtigte wird hier Miterbe neben den anderen Erben, denn er nimmt die Erbschaft in Höhe des ihm Zugedachten an. Der Berechtigte wird also Mitglied der Erbengemeinschaft. Auf diesen Punkt wird so ausdrücklich hingewiesen, da der Pflichtteilsberechtigte ansonsten nicht Mitglied der Erbengemeinschaft wird.
Schlägt er die Erbschaft aus, steht ihm nicht der Anspruch auf den vollen Pflichtteil zu. Er erhält lediglich einen Anspruch auf den Restpflichtteil.
Die Entziehung
Um es vorweg zu nehmen: Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen möglich. Eine einfache testamentarische Gestaltung, wie die testamentarische Klausel "X ist vom Pflichtteil ausgeschlossen" wäre vollkommen unwirksam. § 2333 BGB regelt ausdrücklich die Fälle der Entziehungsgründe. Eine Entziehung ist danach möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Erblasser
- Körperlich misshandelt hat,
- Nach dem Leben getrachtet hat,
- Ein Verbrechen oder vorsätzlich ein schweres Vergehen gegen ihn begangen hat, (Verbrechen: Straftat, die mit Mindeststrafe von 1 Jahr bedroht ist, § 12 StGB)
- Seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser böswillig nicht nachgekommen ist,
- Gegen den Willen des Erblassers einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel geführt hat.
Eine Entziehung des Pflichtteils ist nicht möglich, wenn zwischen dem Erblasser und den Pflichtteilsberechtigten jahrelang kein Kontakt bestanden hat oder die Personen miteinander stark zerstritten sind. Die Entziehung erfolgt durch die ausdrückliche Festlegung im Testament. Dabei muss der Grund der Entziehung angegeben werden, § 2336 BGB. Der Grund muss nicht bis ins letzte Detail beschrieben werden. Es genügt die Nennung eines „Kernsachverhalts“1.
Verzeiht der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten seine Verfehlung, so erlischt das Recht auf die Entziehung des Pflichtteils. Die schriftliche Nennung des Entziehungsgrundes im Testament oder Erbvertrag verliert automatisch seine Bedeutung, § 2337 BGB. Eine Löschung durch den Erblasser oder die Errichtung einer neuen letztwilligen Verfügung ist nicht erforderlich. Ein Verzeihen der Verfehlung kann in jeder erdenklichen Form geschehen. Dies kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
Praxistipp:
Um dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber den Erben den Pflichtteil zu sichern, ist die Verzeihung schriftlich festzuhalten. Ansonsten sind Erbstreitigkeiten nach dem Tod des Erblassers mehr als wahrscheinlich.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
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